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BGH-Urteil zur Balkonsanierung: WEG bleibt zuständig – auch bei Kostenregelung in der Teilungserklärung

Verfasst von
Marius May
Director WEG & Property Management

Inhalt

Am 24. April 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil zur Balkonsanierung in Wohnungseigentümergemeinschaften gefällt. Die Entscheidung betrifft viele WEGs, in deren Teilungserklärung steht, dass die einzelnen Eigentümer „ihre“ Balkone selbst instand halten müssen. Der BGH stellt klar: Die WEG bleibt trotz solcher Klauseln zuständig – und in manchen Fällen sogar verpflichtet, zu handeln. Was das konkret bedeutet, wie es vorher geregelt war und worauf Sie jetzt achten sollten, erklären wir in diesem Ratgeber.

BGH-Entscheidung vom 24. April 2026: Was wurde beschlossen?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. April 2026 (Az. V ZR 102/24) entschieden:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf eine Balkonsanierung beschließen und durchführen – auch dann, wenn in der Teilungserklärung die Instandhaltungs- und Instandsetzungslast für Balkone den einzelnen Eigentümern zugewiesen ist.

In manchen Fällen muss die WEG sogar tätig werden – insbesondere dann, wenn mehrere Balkone betroffen sind, Sicherheitsrisiken bestehen oder Schäden für andere Eigentümer oder Dritte drohen.

Wichtig: Der BGH trennt dabei zwischen Zuständigkeit (wer darf/muss beschließen?) und Kosten (wer zahlt?). Die Gemeinschaft darf handeln, aber die Kostenregelung der Teilungserklärung bleibt grundsätzlich bestehen.

Der konkrete Fall vor dem BGH

In dem verhandelten Fall waren mehrere Balkone so marode, dass Betonteile abzulösen drohten. Die darunter liegende Grünfläche musste gesperrt werden. Obwohl ein Sachverständiger drei Sanierungsvarianten ausgearbeitet hatte, wurde kein Beschluss gefasst – die Eigentümergemeinschaft konnte sich nicht einigen. Die Teilungserklärung enthielt eine Klausel, wonach jeder Eigentümer „seinen“ Balkon auf eigene Kosten instand halten und instand setzen muss. Die Vorinstanzen (Amtsgericht und Landgericht Frankfurt) meinten deshalb: Die WEG darf nicht beschließen, wenn die Zuständigkeit bei den einzelnen Eigentümern liegt. Der BGH hat das korrigiert.

Weiterführend: Teil- und Sondereigentum im Wohnungseigentumsrecht – Unterschiede verständlich erklärt

So war die Rechtslage vor dem BGH-Urteil

Vor diesem Urteil herrschte oft Unsicherheit – und viele Teilungserklärungen wurden so ausgelegt:

  • „Erhaltungslast beim Eigentümer = WEG ist nicht zuständig.“
    Viele WEGs, Verwalter und auch Gerichte nahmen an, dass die Gemeinschaft keine Balkonsanierung beschließen darf, wenn die Teilungserklärung die Verantwortung den einzelnen Eigentümern zuweist.
  • Die Folge: In der Praxis blieben marode Balkone oft liegen – entweder weil einzelne Eigentümer nicht handelten, oder weil niemand koordinierte Maßnahmen für mehrere betroffene Balkone durchsetzen konnte. Das führte manchmal zu Sicherheitsrisiken, Wertverlust und langen Rechtsstreitigkeiten.

Auch in der juristischen Literatur und in Urteilen war die Frage umstritten, ob die Gemeinschaft bei solchen Teilungserklärungen überhaupt beschlussfähig ist.

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Das hat sich durch das BGH-Urteil konkret verändert

Zuständigkeit und Kosten sind zwei verschiedene Dinge

Der BGH stellt ausdrücklich klar:

  • Die WEG bleibt zuständig – auch wenn die Teilungserklärung die Erhaltungslast auf die einzelnen Eigentümer verlagert.
  • Die Kostenverteilung richtet sich weiterhin nach der Teilungserklärung. Wenn dort steht, dass der jeweilige Eigentümer die Kosten „seines“ Balkons trägt, bleibt das grundsätzlich so – auch wenn die Gemeinschaft die Maßnahme organisiert und durchführen lässt.

Das bedeutet: Die WEG kann (und muss in bestimmten Fällen) beschließen und die Sanierung zentral beauftragen. Die Abrechnung erfolgt dann gemäß Teilungserklärung individuell.

WEG kann Verantwortung nicht „wegdelegieren“

Bisher wurde oft gedacht: „Steht in der Teilungserklärung, dass der Eigentümer zuständig ist, ist die WEG raus.“ Der BGH sagt jetzt: Die Gemeinschaft trägt die Gesamtverantwortung für den baulichen Zustand der Anlage und die Verkehrssicherungspflichten. Diese Verantwortung kann nicht vollständig auf einzelne Eigentümer abgewälzt werden.

Wenn die WEG beschließt, selbst tätig zu werden, endet insoweit die individuelle Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Eigentümers – die Maßnahme läuft dann über die Gemeinschaft, nicht über viele Einzelmaßnahmen parallel.

Weiterführend:

Wann die WEG handeln muss

Besonders wichtig: Die WEG muss dann tätig werden, wenn:

  • mehrere Balkone betroffen sind und eine koordinierte Sanierung erforderlich ist,
  • Sicherheitsrisiken bestehen (z. B. herabfallende Teile),
  • Schäden für andere Eigentümer oder Dritte drohen (z. B. durch Durchfeuchtung oder Einsturzgefahr).

In solchen Fällen reicht es nicht mehr aus, darauf zu verweisen, dass „jeder Eigentümer selbst zuständig ist“. Die Gemeinschaft muss handeln – und kann das auch durch Beschluss der Eigentümerversammlung organisieren.

Was das BGH-Urteil für Eigentümer, WEGs und Verwaltungen bedeutet

Für Eigentümer: Mehr Klarheit, aber auch Zahlungspflicht

  • Sie können sich nicht mehr darauf verlassen, dass „nichts passiert“, wenn Sie selbst nicht tätig werden. Die WEG kann beschließen und Sie zur Kostentragung heranziehen – auch wenn Sie die Maßnahme selbst nicht initiiert haben.
  • Wenn die Teilungserklärung die Kosten Ihnen zuweist, bleiben Sie zahlungspflichtig – auch dann, wenn die Gemeinschaft die Sanierung organisiert. Das kann für einzelne Eigentümer Planungssicherheit bedeuten (weil zentral koordiniert wird), aber auch finanzielle Überraschungen, wenn Sanierungen kurzfristig beschlossen werden.
  • Tipp: Nehmen Sie an Eigentümerversammlungen teil oder lassen Sie sich vertreten. Wenn Balkonsanierungen anstehen, sollten Sie frühzeitig mitdiskutieren – insbesondere bei der Frage, welche Sanierungsvariante wirtschaftlich sinnvoll ist.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften: Handlungsfähig bleiben

  • Die WEG kann nicht mehr „wegschauen“. Selbst wenn die Teilungserklärung die Erhaltungslast den Eigentümern zuweist, bleibt die Gemeinschaft handlungsfähig – und in kritischen Fällen handlungspflichtig.
  • Koordinierte Maßnahmen sind möglich und oft wirtschaftlicher. Wenn mehrere Balkone saniert werden müssen, lassen sich durch gemeinsame Beauftragung oft Kosten sparen (z. B. Gerüststellung, Mengenrabatte). Die WEG sollte solche Lösungen aktiv prüfen, am besten mit Unterstützung durch die Hausverwaltung und den Verwaltungsbeirat.
  • Die Kostenverteilung bleibt ein sensibler Punkt. Der BGH hat zwar die Zuständigkeit geklärt, aber nicht die Kostenverteilung im Einzelfall. Wenn in der Teilungserklärung steht, dass jeder Eigentümer „seinen“ Balkon finanziert, muss das bei der Abrechnung sauber umgesetzt werden – Eigentümer ohne Balkon dürfen in der Regel nicht zur Kasse gebeten werden.

Für Hausverwaltungen: Proaktiv handeln und dokumentieren

  • Prüfung der Teilungserklärung ist Pflicht. Verwalter müssen jetzt genau hinschauen: Welche Regelungen gibt es zur Balkonsanierung? Wie ist die Kostentragung geregelt? Gibt es Sicherheitsrisiken?
  • Proaktive Kommunikation: Informieren Sie die Eigentümer frühzeitig über notwendige Balkonsanierungen und holen Sie Angebote ein. Klären Sie transparent, wer die Kosten trägt – und warum. Nutzen Sie dafür auch strukturierte Objektbegehungen.
  • Protokollierung und Beschlussfassung: Achten Sie darauf, dass Beschlüsse zur Balkonsanierung rechtssicher gefasst werden. Die Kostenverteilung muss der Teilungserklärung entsprechen. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
  • Verkehrssicherungspflicht im Blick behalten: Wenn Balkone gefährlich werden, darf die WEG nicht untätig bleiben – auch nicht mit Verweis auf die Teilungserklärung. Dokumentieren Sie Mängel und treiben Sie Lösungen aktiv voran – unter Umständen auch ohne förmlichen Beschluss, wenn Gefahr im Verzug ist.
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Fazit: Verantwortung bleibt bei der WEG – Kosten beim Eigentümer

Das BGH-Urteil vom 24. April 2026 bringt Klarheit in eine lange umstrittene Frage: Die Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt zuständig für Balkonsanierungen – auch dann, wenn die Teilungserklärung die Erhaltungslast einzelnen Eigentümern zuweist. Die Kosten folgen weiterhin der Teilungserklärung, aber die WEG kann und muss in bestimmten Fällen handeln.

Für Eigentümer bedeutet das: Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass „nichts passiert“. Für WEGs und Verwalter gilt: Proaktives Handeln ist gefragt – besonders dann, wenn Sicherheitsrisiken bestehen oder mehrere Balkone betroffen sind.

Worauf Sie jetzt achten sollten

  • Prüfen Sie Ihre Teilungserklärung: Wie ist die Instandhaltung und Instandsetzung von Balkonen geregelt? Wer trägt die Kosten?
  • Lassen Sie marode Balkone frühzeitig begutachten – am besten durch einen Sachverständigen. So vermeiden Sie Sicherheitsrisiken und können koordiniert planen.
  • Nutzen Sie die Eigentümerversammlung aktiv: Diskutieren Sie frühzeitig über notwendige Sanierungen und holen Sie mehrere Angebote ein. Koordinierte Maßnahmen sind oft wirtschaftlicher als Einzellösungen.
  • Holen Sie sich rechtliche oder technische Unterstützung, wenn die Teilungserklärung unklar ist oder Streit über die Kostenverteilung droht.
  • Als Verwaltung: Informieren Sie die Eigentümer transparent und frühzeitig. Dokumentieren Sie Mängel und treiben Sie Lösungen aktiv voran – die Verantwortung liegt bei der Gemeinschaft.

Das BGH-Urteil stärkt die Handlungsfähigkeit der WEG und sorgt dafür, dass notwendige Sanierungen nicht an unklaren Zuständigkeiten scheitern. Gleichzeitig bleiben die Kostenregelungen der Teilungserklärung bestehen – ein Balanceakt, der klare Kommunikation und professionelle Verwaltung erfordert.

FAQ – Häufige Fragen zum BGH-Urteil Balkonsanierung

Darf die WEG eine Balkonsanierung beschließen, auch wenn die Teilungserklärung die Erhaltung den Eigentümern zuweist?

Ja. Der BGH hat am 24. April 2026 klargestellt, dass die WEG auch dann beschließen darf (und in manchen Fällen sogar muss), wenn die Teilungserklärung die Instandhaltungs- und Instandsetzungslast den einzelnen Eigentümern zuweist. Die Gemeinschaft bleibt zuständig – die Kostenverteilung richtet sich jedoch weiterhin nach der Teilungserklärung.

Wer zahlt die Balkonsanierung, wenn die WEG sie beschließt?

Das richtet sich nach der Teilungserklärung. Wenn dort festgelegt ist, dass der jeweilige Eigentümer die Kosten „seines“ Balkons trägt, bleibt das auch dann so, wenn die WEG die Sanierung zentral organisiert. Die WEG beschließt und beauftragt – die Abrechnung erfolgt individuell nach Teilungserklärung.

Muss die WEG in jedem Fall eine Balkonsanierung durchführen?

Nein, aber in bestimmten Fällen ist sie dazu verpflichtet – insbesondere dann, wenn Sicherheitsrisiken bestehen, mehrere Balkone betroffen sind oder Schäden für andere Eigentümer oder Dritte drohen. In solchen Fällen kann sich die WEG nicht hinter der Teilungserklärung verstecken.

Was passiert, wenn ein einzelner Eigentümer „seinen“ Balkon nicht sanieren will?

Wenn die WEG beschließt, die Balkonsanierung durchzuführen, endet insoweit die individuelle Erhaltungszuständigkeit des Eigentümers. Die Maßnahme wird dann von der Gemeinschaft organisiert – der Eigentümer bleibt aber zur Kostentragung verpflichtet, sofern die Teilungserklärung das vorsieht.

Gilt das Urteil auch für andere Bauteile wie Terrassen oder Loggien?

Grundsätzlich ja. Die Rechtsgrundsätze des BGH lassen sich auch auf ähnliche Bauteile übertragen, die rechtlich zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum stehen. Entscheidend ist immer die konkrete Regelung in der Teilungserklärung und die Frage, ob Sicherheitsrisiken oder Koordinationsbedarf bestehen.

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Director WEG & Property Management

Über den Autor:

Marius May

Marius May ist Director WEG & Property Management bei LPE und gelernter Immobilienkaufmann. Er hat 300+ Eigentümerversammlungen geleitet und Sanierungen im Millionenbereich umgesetzt – genau die Fragen, Risiken und Entscheidungen der Eigentümer kennt er aus erster Hand. Deshalb kann er komplexe Verwaltungsthemen praxisnah und verlässlich für die Zielgruppe aufbereiten.

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