Mieterhöhung nach WEG-Sanierung – Das dürfen Vermieter wirklich

Verfasst von

Lucas Peter Ellmer

Geschäftsführer von LPE Immobilien

Ein Mann steht vor einem sanierten Wohnhaus mit Baugerüst, hält ein Holzhaus-Modell und ein Schriftstück in der Hand und blickt konzentriert darauf.

Inhalt

Wenn eine Eigentümergemeinschaft energetisch saniert, stellt sich für vermietende Eigentümer schnell die Frage: Darf ich die Kosten anteilig auf die Miete umlegen?

Die Antwort lautet: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Denn auch bei gemeinschaftlich beschlossenen Maßnahmen, wie einer Fassadendämmung oder einer neuen Heizungsanlage, greift unter Umständen § 559 BGB (Modernisierungsumlage).

In diesem Artikel erfahren Sie:

  • Welche Sanierungsmaßnahmen umlagefähig sind

  • Wie die Umlage funktioniert – auch bei Maßnahmen der WEG

  • Welche formalen Regeln Sie als Vermieter beachten müssen

  • Wo Fallstricke lauern – und wie Sie Fehler vermeiden

Was ist die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB?

Der Gesetzgeber erlaubt Vermietern, die jährliche Miete um bis zu 8 % der aufgewendeten Modernisierungskosten zu erhöhen – unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme den Wohnwert steigert, Energie einspart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

👉 Das gilt unabhängig davon, ob die Maßnahme direkt vom Vermieter oder – wie in einer WEG – gemeinschaftlich durch die Eigentümergemeinschaft umgesetzt wurde.

Welche Maßnahmen sind umlagefähig?

Nicht jede Sanierung erlaubt eine Mieterhöhung. Entscheidend ist, dass die Maßnahme über eine bloße Instandhaltung hinausgeht.

✅ Mieterhöhung möglich bei:

  • Energetischer Modernisierung
    (z. B. Fassadendämmung, neue Fenster, neue Heizungsanlage)

  • Gebrauchswerterhöhung
    (z. B. Einbau eines Aufzugs, Balkon, modernes Bad)

  • Verbesserung der Wohnverhältnisse
    (z. B. Barrierefreiheit, Schallschutz, Sicherheitstechnik)

  • Gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen
    (z. B. Brandschutz, Trinkwasserhygiene)

❌ Keine Mieterhöhung bei:

  • Kosmetischen Maßnahmen
    (z. B. Streichen des Treppenhauses oder neue Fliesen aus optischen Gründen)

  • Reiner Instandhaltung/Instandsetzung
    (z. B. Austausch defekter Fenster durch gleichwertige)

Was bedeutet das konkret in einer WEG?

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine energetische Maßnahme am Gemeinschaftseigentum beschließt – etwa:

  • Dämmung der Fassade

  • Erneuerung der Heizungsanlage

  • Austausch alter Fenster

  • Dachsanierung mit Dämmung

…dann trägt jeder Eigentümer seinen Kostenanteil gemäß Miteigentumsanteilen. Dieser Anteil darf dann als „aufgewendete Kosten“ im Sinne von § 559 BGB auf die Miete umgelegt werden – sofern Sie Vermieter sind.

Beispiel:

Die WEG beschließt eine Fassadendämmung. Ihr Anteil an den Gesamtkosten beträgt 15.000 €.

→ Sie dürfen die Miete um 8 % davon erhöhen:

  • 15.000 € × 8 % = 1.200 € jährlich

  • = 100 € monatlich mehr Miete

Wichtig: Die Maßnahme muss nachweislich der energetischen Modernisierung dienen und die formellen Anforderungen an die Mieterhöhung müssen eingehalten werden (siehe nächster Abschnitt).

Welche formalen Anforderungen gelten?

Damit Sie die Miete rechtssicher erhöhen können, müssen Sie:

  • Die Mieterhöhung schriftlich und nach § 559 BGB ankündigen

  • Die maßgeblichen Kosten transparent aufschlüsseln

  • Die Höhe der Mieterhöhung berechnen (8 % jährlich)

  • Die Mieterhöhung rechtzeitig mitteilen
    → Der neue Mietpreis gilt frühestens ab dem 3. Monat nach Zugang

Tipp: Heben Sie die Protokolle der Eigentümerversammlung, die Abrechnung und gegebenenfalls Energieeinsparnachweise auf – falls Rückfragen kommen.

Fallstricke vermeiden – häufige Fehler:

  • Maßnahme nicht klar dokumentiert: Wenn Sie nicht belegen können, dass es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, ist die Umlage angreifbar.

  • Keine formelle Ankündigung: Eine Mieterhöhung ist nur wirksam, wenn sie korrekt angekündigt wurde.

  • Falsche Berechnung oder Verteilung: Achtung bei Kostenverteilung – es zählen nur Ihre anteiligen Kosten.

Fazit: Für Vermieter in WEGs lohnt sich die energetische Sanierung doppelt

Wenn Ihre Eigentümergemeinschaft auf Zukunft setzt und gemeinschaftlich energetisch modernisiert, können Sie als Vermieter:

  • den Wohnwert der Immobilie steigern

  • die Miete rechtssicher anpassen

  • gleichzeitig energetische Fördermittel nutzen

Damit profitieren nicht nur Ihre Mieter – sondern auch Sie.

Weiterführend:

🔗 Modernisierung in der WEG: Was darf wer?

FAQ

Darf ich als Vermieter eine WEG-Sonderumlage auf die Miete umlegen?

Nur dann, wenn die Sonderumlage nachweislich für eine Modernisierung gemäß § 559 BGB verwendet wurde – z. B. energetische Fassadensanierung. Es zählen nur maßnahmebezogene und modernisierungsrelevante Kosten.

Wie hoch darf ich die Miete nach einer energetischen Sanierung erhöhen?

Bis zu 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich (bzw. 11 % in Regionen ohne Mietpreisbremse). Die Erhöhung muss schriftlich, begründet und korrekt berechnet sein.

Was ist der Unterschied zwischen Instandhaltung und Modernisierung?

Instandhaltung stellt den ursprünglichen Zustand wieder her – z. B. Reparatur oder Austausch.
Modernisierung verbessert die Immobilie – z. B. Energieeinsparung, Komfort oder gesetzliche Anforderungen.

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