Der erste Herbst in der eigenen Wohnung ist für viele der Moment, in dem eine neue Frage auftaucht. Im Hof türmen sich Blätter, der Gehweg wird glitschig, und auf dem Balkon sammelt sich nasses Laub in der Ecke. Muss man da jetzt selbst ran?
Die kurze Antwort: fast nie. Hof, Wege, Dachrinnen und Abläufe organisiert Ihre Hausverwaltung – bezahlt ist das längst, über Ihr Hausgeld. Ihre eigene Aufgabe beim Laub in der WEG beschränkt sich im Wesentlichen auf eine einzige: den Balkon freihalten, damit der Ablauf nicht verstopft. Das kostet Sie zweimal im Herbst je fünf Minuten.
In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, wie Laub in einer Wohnanlage überhaupt organisiert ist, was im Herbst wann passiert, wohin die Blätter am Ende gehören – und welche drei Fragen Sie Ihrer Verwaltung stellen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Gemeinsame Flächen macht die Gemeinschaft: Hof, Wege, Hauseingang, Dachrinnen, Abläufe, Tiefgarageneinfahrt. Die Verwaltung beauftragt Hausmeister, Gartendienst oder Dachdecker.
- Eigene Flächen machen Sie: Balkon, Loggia, Dachterrasse und ein Gartenanteil, den nur Sie nutzen dürfen.
- Der wichtigste Punkt im ganzen Thema ist die Dachrinne. Läuft sie über, wird aus Regenwasser ein Fassadenschaden – und den zahlt die Gebäudeversicherung meistens nicht.
- Die Kosten für Kehren und Reinigen stecken längst in Ihrem Hausgeld. Sie zahlen nicht extra, egal ob Sie im Erdgeschoss oder unter dem Dach wohnen.
- Laub gehört in die Biotonne oder unter Hecken und Sträucher – niemals in den Gully.
Die eine Regel, die Sie sich merken müssen
Alles beim Thema Laub lässt sich auf einen Satz herunterbrechen: Was allen gehört, organisiert die Verwaltung für alle. Was nur Sie nutzen, halten Sie selbst in Ordnung.
Mehr brauchen Sie im Alltag nicht zu wissen. Alles Weitere ist Hintergrund – und der erklärt, warum die Aufteilung so aussieht.
Warum ist das überhaupt aufgeteilt?
Mit dem Kauf Ihrer Wohnung haben Sie zwei Dinge erworben: die Wohnung selbst und einen Anteil am Grundstück und Gebäude. Damit sind Sie automatisch Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, also der Gemeinschaft aller Eigentümer im Haus.
Daraus folgen zwei Arten von Eigentum, und genau die entscheiden beim Laub über die Zuständigkeit:
- Sondereigentum ist, was nur Ihnen gehört – im Kern Ihre Wohnung von innen. Mehr dazu unter Teil- und Sondereigentum.
- Gemeinschaftseigentum ist, was allen gemeinsam gehört: Grundstück, Hof, Wege, Dach, Dachrinnen, Fassade, Treppenhaus, Tiefgarage. Mehr dazu unter Gemeinschaftseigentum erklärt.
Dazwischen liegt eine dritte Kategorie, das Sondernutzungsrecht: Flächen, die allen gehören, die aber nur Sie nutzen dürfen. Typisch sind der Gartenanteil vor der Erdgeschosswohnung und die Dachterrasse. Was für Ihre Wohnung gilt, steht in der Teilungserklärung – dem Grundgesetz Ihrer WEG, das Sie beim Kauf bekommen haben.
Praxistipp: Suchen Sie in der Teilungserklärung einmal gezielt nach den Wörtern „Balkon“, „Terrasse“ und „Garten“. Diese drei Treffer beantworten Ihnen die allermeisten Zuständigkeitsfragen – nicht nur beim Laub.
So läuft der Herbst in einer gut organisierten Wohnanlage
In einer Anlage, in der jemand das Thema im Blick hat, ist der Herbst kein Ausnahmezustand, sondern ein Termin im Kalender. Ungefähr so sieht der Ablauf aus:
Wenn Sie in Ihrer Anlage nichts davon mitbekommen, heißt das nicht automatisch, dass nichts passiert – gut organisierte Laubarbeit fällt schlicht nicht auf. Woran Sie den Unterschied trotzdem erkennen, lesen Sie weiter unten.
Die Dachrinne: der Punkt, auf den es wirklich ankommt
Von allen Stellen, an denen Laub liegen bleibt, ist die Dachrinne die einzige, die ernsthaft Geld kosten kann. Der Ablauf ist immer derselbe: Laub setzt den Einlauf zum Fallrohr zu, beim nächsten Starkregen läuft die Rinne über, das Wasser rinnt an der Fassade herunter. Bleibt die Wand über Wochen nass, wandert die Feuchte nach innen – meist ganz oben, unter dem Dach. Am Ende steht ein Schimmelfleck an der Wand und eine Rechnung für Trocknung, Putz und Sanierung.
Der unangenehme Teil: Die Gebäudeversicherung zahlt das oft nicht. Wasser aus einer übergelaufenen Dachrinne ist Regenwasser, kein Leitungswasser – und Leitungswasser ist das, was die klassische Gebäudeversicherung abdeckt. Wurde die Wartung dazu noch grob fahrlässig vernachlässigt, darf der Versicherer seine Leistung kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Dasselbe Muster beschreiben wir im Ratgeber zu Wartungsfugen.
Bleibt die Rechnung bei der Gemeinschaft, landet sie über das Hausgeld oder eine Sonderumlage bei allen Eigentümern. Deshalb ist der feste Reinigungstermin nach dem Laubfall kein Luxus, sondern die günstigste Versicherung, die eine WEG abschließen kann.
Wichtig: Steigen Sie nicht selbst aufs Dach. Dachrinnen gehören in die Hände eines Fachbetriebs. Nur wenn ein Schaden unmittelbar droht, darf ein einzelner Eigentümer eigenmächtig handeln (§ 18 Abs. 3 WEG) – und auch dann gehört vorher ein Anruf bei der Verwaltung dazu.
Ihr Balkon: fünf Minuten, zweimal im Herbst
Das ist der einzige Teil, der tatsächlich an Ihnen hängt – und er ist schnell erledigt:
- Laub aus den Ecken kehren, besonders hinter Pflanzkübeln und Möbeln.
- Das Gitter über dem Bodenablauf abheben und darunter nachsehen. Dort sammelt sich das nasse Laub, das Sie von oben nicht sehen.
- Einmal prüfen, ob Wasser abfließt. Ein Schwall aus der Gießkanne reicht.
Warum das zählt: Ein zugelaufener Balkonablauf staut Wasser auf der Fläche. Bei Starkregen drückt es unter die Balkontür – in Ihre Wohnung oder in die darunter. Haben Sie das Laub liegen lassen, können Sie für den Schaden beim Nachbarn haften. Eine private Haftpflichtversicherung hilft hier in der Regel, ein Blick in den Vertrag lohnt sich.
Ist der Ablauf selbst defekt oder die Abdichtung schadhaft, ist das dagegen Sache der Gemeinschaft. Melden Sie es der Verwaltung, am besten mit Foto, Ort und Datum. Was zu tun ist, wenn trotzdem Wasser eindringt, steht im Ratgeber Wasserschaden in der WEG.
Vermietet? Dann geht die Balkonpflege auf Ihren Mieter über. Eine kurze Nachricht zu Herbstbeginn mit dem Hinweis auf den Bodenablauf kostet Sie eine Minute und erspart womöglich einen Wasserschaden.
Der Gehweg vor dem Haus: Stadt oder Gemeinschaft?
In München entscheidet die Lage Ihres Hauses, wer den Gehweg vom Laub befreit. Grundlage ist die Münchner Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung:
- Innerhalb des Vollanschlussgebiets – grob das Gebiet innerhalb des Mittleren Rings sowie das Zentrum von Pasing – reinigt die Stadt die Straßen samt Gehwegen und entfernt dort auch das Laub.
- Außerhalb müssen die Anlieger den Gehweg selbst reinigen, und zwar bei Bedarf – im Herbst also entsprechend häufiger. In einer WEG übernimmt das die Gemeinschaft, meist über den Hausmeister.
Das ist eine der wenigen Fragen, deren Antwort Sie kennen sollten. Denn liegt die Pflicht bei der Gemeinschaft und kehrt niemand, haftet die Gemeinschaft, wenn jemand auf nassem Laub stürzt. Dahinter steht die Verkehrssicherungspflicht – die Pflicht, Wege so sicher zu halten, dass niemand zu Schaden kommt. Jedes einzelne Blatt muss niemand sofort wegfegen, aber in sinnvollen Abständen muss gereinigt werden, bei Nässe öfter. Mehr dazu unter Prüfpflichten und Verkehrssicherung in der WEG.
Wohin mit dem Laub?
Laub ist kein Abfall, sondern Material. Richtig untergebracht ist es in der Biotonne, auf dem Wertstoffhof – oder einfach unter Hecken und Sträuchern, wo es den Boden vor Frost schützt und Igeln ein Winterquartier bietet. Viele Gemeinschaften legen bewusst eine Ecke dafür an.
Wo es definitiv nicht hingehört: in den Gully, in Hofabläufe oder in Lichtschächte. Genau dort verursacht es die Verstopfungen, die später teuer werden. Wie Ihre Anlage die Entsorgung organisiert, steht im Ratgeber Mülltrennung in der WEG.
Was kostet das – und wo sehen Sie es?
Die Laubbeseitigung taucht nicht als eigene Rechnung bei Ihnen auf. Sie steckt im Hausgeld, verteilt auf alle Eigentümer, und erscheint im Wirtschaftsplan und in der Jahresabrechnung unter Positionen wie Gartenpflege, Hausmeister, Reinigung oder Wartung.
Verteilt wird nach dem Schlüssel Ihrer WEG. Wer im Erdgeschoss wohnt, zahlt also nicht weniger für die Dachrinne, und wer unter dem Dach wohnt, nicht weniger für den Hof – es sei denn, Teilungserklärung oder ein Beschluss regeln etwas anderes.
Für Vermieter: Die laufende Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, zu der das Laubentfernen gehört, ist als Gartenpflege umlagefähig (§ 2 Nr. 10 BetrKV). Eine regelmäßige Dachrinnenreinigung lässt sich als sonstige Betriebskosten umlegen (§ 2 Nr. 17 BetrKV), wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich benennt. Einmalige Einsätze wegen einer akuten Verstopfung und Reparaturen sind dagegen nicht umlagefähig. Details im Ratgeber Umlagefähige Kosten.
Drei Fragen an Ihre Hausverwaltung
Sie müssen das Thema nicht selbst steuern. Es genügt, einmal zu prüfen, ob es jemand tut. Diese drei Fragen reichen dafür:
- Gibt es einen festen Termin für Dachrinnen, Abläufe und Lichtschächte? Mindestens einmal jährlich nach dem Laubfall, bei vielen Bäumen zusätzlich im Frühjahr. Eine gute Antwort nennt einen Monat, keine Absichtserklärung.
- Liegt unser Haus im Vollanschlussgebiet, oder müssen wir den Gehweg selbst reinigen? Davon hängt ab, ob die Gemeinschaft im Ernstfall haftet.
- Steht der Laubdienst im Hausmeister- oder Gartenvertrag, und ist er im Wirtschaftsplan eingeplant? Was nicht im Vertrag steht und nicht budgetiert ist, fällt im Zweifel aus.
Kommen auf diese Fragen keine klaren Antworten, ist das ein Signal – und zwar nicht nur fürs Laub. Woran sich gute Arbeit erkennen lässt, zeigt unser Ratgeber Woran erkenne ich eine gute Hausverwaltung?. Kommt gar keine Antwort, hilft Was tun, wenn die Hausverwaltung nicht reagiert? weiter.
Passend hierzu: Hausmeister in der WEG: festangestellt oder gewerblich?
Häufige Fragen zum Laub in der WEG
Muss ich als Wohnungseigentümer das Laub im Hof selbst kehren?
Nein. Hof, Wege und gemeinsame Grünflächen sind Gemeinschaftseigentum. Darum kümmert sich die Gemeinschaft über die Hausverwaltung, in der Regel durch Hausmeister oder Gartendienst. Bezahlt wird das aus Ihrem Hausgeld, das Sie ohnehin monatlich überweisen.
Wer räumt das Laub auf meinem Balkon?
Das übernehmen Sie selbst, bei einer vermieteten Wohnung Ihr Mieter. Entscheidend ist weniger die Optik als der Bodenablauf: Bleibt er frei, kann nichts passieren. Ist der Ablauf dagegen defekt oder die Abdichtung schadhaft, ist das Sache der Gemeinschaft – melden Sie es der Verwaltung.
Zahlt die Versicherung, wenn wegen Laub die Dachrinne überläuft?
Häufig nicht. Wasser aus einer übergelaufenen Dachrinne ist Regenwasser und kein Leitungswasser, das die Gebäudeversicherung typischerweise abdeckt. Wurde die Wartung grob fahrlässig vernachlässigt, kann der Versicherer seine Leistung zusätzlich kürzen. Die Kosten trägt dann die Gemeinschaft.
Muss der Nachbar zahlen, wenn sein Laub unsere Dachrinne verstopft?
Nur in Ausnahmefällen. Laub vom Nachbargrundstück muss man grundsätzlich hinnehmen. Hält der Nachbar allerdings den Grenzabstand nicht ein – in Bayern mindestens zwei Meter bei Bäumen und Sträuchern über zwei Metern Höhe, Art. 47 AGBGB –, kann er laut Bundesgerichtshof einen Ausgleich für den erhöhten Reinigungsaufwand schulden (Urteil vom 27.10.2017, V ZR 8/17). In einer WEG macht die Gemeinschaft das über die Verwaltung geltend, nicht der einzelne Eigentümer.
Wann dürfen Laubbläser laufen?
Motorbetriebene Laubbläser sind in Wohngebieten werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr erlaubt, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Das regelt die 32. BImSchV und gilt auch für Hausmeister und Gartenfirmen. Besonders leise Geräte mit EU-Umweltzeichen dürfen werktags länger laufen. Stört Sie der Einsatz zur falschen Zeit, sprechen Sie zuerst die Verwaltung an.
Darf die WEG einen Baum fällen, weil er zu viel Laub abwirft?
In der Regel nicht ohne Weiteres. In München sind Bäume ab 80 Zentimetern Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe, durch die Baumschutzverordnung geschützt. Fällen oder starker Rückschnitt brauchen eine Genehmigung der Stadt, und viel Laub allein reicht als Begründung meist nicht. Über das Ob entscheidet zudem die Gemeinschaft per Beschluss. Mehr dazu unter Garten und Bäume in der WEG.
Wohin gehört das Laub?
In die Biotonne, auf den Wertstoffhof oder unter Hecken und Sträucher, wo es den Boden schützt und Igeln als Winterquartier dient. Auf keinen Fall in Gullys, Hofabläufe oder Lichtschächte – genau dort entstehen die Verstopfungen, die später Schäden verursachen.
Fazit: Laub ist einfach, solange jemand hinschaut
Für Sie als Eigentümer bleibt vom ganzen Thema wenig übrig: den Balkon zweimal im Herbst freihalten, beim eigenen Gartenanteil nach dem Rechten sehen, Auffälligkeiten mit einem Foto melden. Den Rest organisiert die Gemeinschaft. Unangenehm wird es nur dort, wo sich niemand zuständig fühlt – und dann zahlt am Ende nicht die Versicherung, sondern die Gemeinschaft. Also auch Sie.
Bei LPE betreuen wir über 4.000 Wohneinheiten in München. Dachrinnen, Abläufe und Lichtschächte stehen im festen Wartungskalender jeder Anlage, und auf eine Meldung folgt eine Antwort, nicht nur eine Eingangsbestätigung. Wenn Sie sich das für Ihre Gemeinschaft wünschen, sprechen Sie uns zur WEG-Verwaltung an.

