Unzufrieden mit Ihrer Verwaltung?
Für Eigentümer & Beiräte
Für Vermieter & Kapitalanleger
Für Bauträger & Bestandshalter
Über LPE

Grundversorgung Gas in der WEG: Warum sie nicht automatisch zu teuer ist

Verfasst von
Lucas Peter Ellmer
CEO, Gründer & Inhaber der LPE Immobilien Management GmbH, München

Inhalt

Auf der Eigentümerversammlung fällt der Satz, den fast jede WEG kennt: „Wir sind doch noch in der Grundversorgung – das ist viel zu teuer, da muss die Verwaltung endlich was machen.“ Meistens folgt zustimmendes Nicken. Manchmal folgt ein Beschluss.

Die kurze Antwort vorweg: Die Grundversorgung ist derzeit für viele Münchner WEGs nicht das Problem, sondern der Maßstab. Bei einem Arbeitspreis von 8,74 Cent netto stecken für Energiebeschaffung und Vertrieb noch rund fünf Cent darin – am Markt kostet die reine Energie heute über sieben Cent. Wer in dieser Lage wechselt, zahlt mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, wie der Preis wirklich entsteht, was Ihre Gemeinschaft 2026 konkret zahlt und woran Sie erkennen, wann ein Wechsel sich tatsächlich lohnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • „Grundversorgung“ ist ein rechtlicher Status, kein Qualitätsurteil. Der Begriff sagt nichts darüber aus, ob Ihre Eigentümergemeinschaft zu viel oder zu wenig zahlt.
  • In München kostet die SWM-Grundversorgung für große Abnahmestellen über 103.000 kWh im Jahr – also praktisch jede WEG mit Zentralheizung – seit dem 1. Januar 2026 8,74 Cent/kWh netto (10,40 Cent brutto).
  • Am Terminmarkt notierte Erdgas Anfang September 2026 bei rund 71 bis 74 Euro je Megawattstunde – 7,1 bis 7,4 Cent/kWh allein für die Energie, ohne Netz, Steuern, CO₂ und Vertrieb. Ein Neuabschluss zum heutigen Niveau wäre für viele WEGs teurer.
  • Nur rund die Hälfte des Gaspreises ist überhaupt verhandelbar. Der Rest sind Netzentgelte, Erdgassteuer, CO₂-Kosten, Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer.
  • Die Aufgabe Ihrer Hausverwaltung ist nicht, irgendetwas abzuschließen. Sie ist, nie teurer einzukaufen als die Grundversorgung – und den Zeitpunkt für eine langfristige Bindung zu erkennen.

Was bedeutet Grundversorgung – und was ist der Unterschied zur Ersatzversorgung?

Die Grundversorgung ist in § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt: Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert – in der Landeshauptstadt München die SWM Versorgungs GmbH. Dieser Versorger ist gesetzlich verpflichtet, jeden Haushaltskunden zu seinen Allgemeinen Preisen zu beliefern. Er darf niemanden ablehnen.

Das Gegenstück ist die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG. Sie greift automatisch, wenn Gas ohne gültigen Liefervertrag entnommen wird – etwa nachdem ein Anbieter insolvent geworden ist. Beides sind gesetzlich angeordnete Auffanglösungen, aber mit unterschiedlichem Auslöser: Die Grundversorgung wählt man, in die Ersatzversorgung fällt man.

Drei Eigenschaften, die WEGs regelmäßig unterschätzen

  • Keine Laufzeit, zwei Wochen Kündigungsfrist. Ihre Gemeinschaft ist nicht gebunden. Sie kann jederzeit wechseln, sobald der Markt ein besseres Angebot hergibt. Das ist ein Optionswert, den kein Festpreisvertrag bietet.
  • Kein Ausfallrisiko. Wer erlebt hat, wie 2021 und 2022 Billiganbieter reihenweise Kunden über Nacht in die Ersatzversorgung geschickt haben, weiß, was diese Eigenschaft wert ist.
  • Preisänderungen sind angekündigt und begründet. Nach der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) muss der Grundversorger Änderungen der Allgemeinen Preise vorab mitteilen und offenlegen, welche Kostenbestandteile sich verändert haben. Sie erfahren also, warum.

Wichtig: Ersatzversorgung ist nicht überall teurer

Es gilt als gesetzt, dass die Ersatzversorgung ein teurer Zustand ist, den man schnell beenden muss. Für München stimmt das derzeit nicht. Im Preisblatt der SWM steht ausdrücklich, dass die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG den Preisen der Grundversorgung entsprechen. Wer in München in die Ersatzversorgung fällt, zahlt also dasselbe.

Das ändert nichts daran, dass Sie den Zustand beenden sollten – ohne Vertrag gibt es keine Vertragspartnerschaft, keine Abrechnungsklarheit und keine Planbarkeit. Aber der Zeitdruck ist geringer als oft behauptet. Prüfen Sie im Zweifel das aktuelle Preisblatt Ihres Versorgers, statt sich auf eine Pauschalaussage zu verlassen.

Warum das Wort „Grundversorgung“ einen so schlechten Ruf hat

Der Ruf stammt aus einer sehr konkreten Phase. Zum 1. Januar 2023 hoben die SWM den Arbeitspreis in der Erdgas-Grundversorgung auf 21,09 Cent/kWh brutto an – vorher waren es rund 10 Cent. Eine Verivox-Auswertung wies München damals als teuerste der zehn größten deutschen Städte aus, bei einem Bundesschnitt von rund 16,1 Cent/kWh. Zum 1. Oktober 2023 senkten die SWM den Arbeitspreis wieder auf 11,31 Cent/kWh – ein Minus von rund 40 Prozent.

Diese Erfahrung hat sich eingebrannt, und sie war berechtigt. Nur beschreibt sie einen Ausnahmezustand, nicht die Regel. Wer heute pauschal „raus aus der Grundversorgung“ fordert, argumentiert mit dem Preisniveau von 2023.

Ehrlich bleiben gehört dazu: Der Münchner Grundversorgungspreis ist nicht seit vielen Jahren unverändert. Er bewegt sich seit Herbst 2023 in einem vergleichsweise engen Band – rund drei Heizperioden lang. Das ist Stabilität auf mittlere Sicht, nicht Stabilität wie vor dem Ukrainekrieg. Wer als Beirat mit Zahlen argumentiert, sollte diesen Unterschied kennen, sonst kippt das Argument beim ersten Widerspruch.

Woraus sich Ihr Gaspreis tatsächlich zusammensetzt

Der Arbeitspreis auf der Rechnung ist ein Endprodukt. Er besteht aus Bestandteilen, von denen der Versorger die meisten nicht beeinflussen kann. Für 2026 gilt bundesweit (netto, je Kilowattstunde):

Bestandteil 2026 Wer bestimmt ihn?
Erdgassteuer 0,550 ct Bund (Energiesteuergesetz)
CO₂-Kosten nach BEHG ca. 1,18 ct (bei 65 €/t) Bund, Versteigerung an der EEX
Konzessionsabgabe (Gemeinden über 500.000 Einwohner, Tarifkunden) 0,40 ct Kommune, Konzessionsabgabenverordnung
Gasspeicherumlage 0,000 ct (entfallen zum 1.1.2026) Bund
Bilanzierungsumlage 0,000 ct Marktgebietsverantwortlicher
Netzentgelt (Arbeitspreisanteil) je nach Netz und Abnahmefall, typisch 1,3–2,5 ct Netzbetreiber, Bundesnetzagentur
Beschaffung und Vertrieb Restbetrag Versorger
Umsatzsteuer 19 % auf alles Bund

Nur rund die Hälfte ist verhandelbar

Rechnet man diese Bestandteile aus dem Münchner Arbeitspreis für große Abnahmestellen heraus – 8,74 Cent netto –, bleibt für Energiebeschaffung und Vertrieb eine Größenordnung von rund fünf Cent pro Kilowattstunde. Das ist der einzige Teil, über den ein Energieeinkauf überhaupt verhandelt.

Alles andere ist gesetzlich, kommunal oder regulatorisch gesetzt. Ein Anbieter, der Ihnen 20 Prozent Ersparnis verspricht, müsste diese 20 Prozent aus einem Fünftel des Preises holen. Rechnen Sie das einmal nach, bevor Sie unterschreiben.

Der Vergleichsfehler, der in fast jeder Versammlung passiert

Genau hier entsteht das häufigste Missverständnis. Wenn jemand von „unter fünf Cent“ spricht, meint er den Energieanteil – nicht den Arbeitspreis. Beide Zahlen sind richtig. Sie beschreiben nur nicht dasselbe.

Ein Angebot mit „4,9 Cent Beschaffungspreis“ und ein Grundversorgungstarif mit „8,74 Cent Arbeitspreis“ sind nicht vergleichbar, solange nicht klar ist, was jeweils enthalten ist. In der Praxis führt dieser Fehler dazu, dass Gemeinschaften einen Wechsel beschließen, der sie am Ende mehr kostet.

Merksatz für die Versammlung: Vergleichen Sie nie Arbeitspreise mit Beschaffungspreisen. Vergleichen Sie Jahresgesamtkosten bei gleichem Verbrauch – inklusive Grundpreis, Leistungspreis und aller Umlagen. Wie die Energiekosten anschließend in Ihrer WEG-Jahresabrechnung landen und was davon Sie als Vermieter weitergeben dürfen, klärt umlagefähige Kosten.

WEG-Kurzcheck für Ihre WEG
Wo steht Ihre WEG?

Was eine Münchner WEG 2026 konkret zahlt

Die SWM staffeln ihre Allgemeinen Preise nach Jahresverbrauch. Für das Versorgungsgebiet Landeshauptstadt München gilt seit 1. Januar 2026 (netto / brutto):

Tarifstufe Jahresverbrauch Arbeitspreis Grundpreis
Kleinverbrauchstarif bis 7.500 kWh 9,86 / 11,73 ct/kWh 125,66 / 149,54 €/a
Vollversorgungstarif 7.501 – 103.000 kWh 9,46 / 11,26 ct/kWh 155,66 / 185,24 €/a
Leistungsgrundpreistarif über 103.000 kWh 8,74 / 10,40 ct/kWh 147,26 / 175,24 €/a zzgl. Leistungspreis 12,00 / 14,28 €/kW

Im Umland – Versorgungsgebiet Region München – liegen die Preise geringfügig darunter: 8,68 Cent/kWh netto oberhalb von 103.000 kWh. Für eine WEG mit zentraler Gasheizung ist praktisch immer die dritte Zeile relevant.

Rechenbeispiel: 30 Einheiten, 400.000 kWh im Jahr

Ein Mehrfamilienhaus mit 30 Einheiten und 400.000 kWh Jahresverbrauch zahlt in dieser Stufe:

  • Arbeitspreis: 400.000 kWh × 8,74 ct = 34.960 Euro netto
  • Grundpreis: 147,26 Euro netto
  • Leistungspreis: rund 276 kW × 12,00 Euro = etwa 3.310 Euro netto

Zusammen also gut 38.400 Euro netto im Jahr – nicht 35.000. Der Leistungspreis wird in vielen Vergleichsrechnungen einfach vergessen, obwohl er hier fast eine Monatsrate Hausgeld ausmacht. Ein Cent Unterschied im Arbeitspreis bedeutet bei diesem Verbrauch 4.000 Euro.

Deshalb lohnt die Beschäftigung mit dem Thema – und deshalb lohnt sie sich eben auch in beide Richtungen. Ein schlechter Wechsel kostet genauso viel, wie ein guter spart. Wie sich solche Blöcke im Gesamtbild verteilen, zeigt unser Ratgeber zum Hausgeld.

Praxistipp: So entsteht der Leistungspreis

Der Leistungspreis wird nicht nach Verbrauch, sondern nach Leistung berechnet. Sind die Anschlusswerte nicht bekannt, ermitteln die SWM sie aus dem Jahresverbrauch geteilt durch 1.450 Stunden. Bei Abnahmestellen mit Leistungsmessung zählt die höchste im Lieferzeitraum gemessene Stundenleistung.

Für Ihre Gemeinschaft heißt das: Eine hydraulisch schlecht eingestellte Anlage mit hohen Lastspitzen kostet doppelt – über den Verbrauch und über den Leistungspreis. Ein hydraulischer Abgleich ist deshalb oft die günstigste Energiemaßnahme überhaupt. Was in einem Heizungskeller technisch zusammenspielt, erklärt Aufbau und Funktionsweise einer Heizungsanlage.

Warum zum 1. Januar 2026 der Arbeitspreis sank und der Grundpreis stieg

Die SWM haben zum Jahreswechsel den Arbeitspreis gesenkt und den Grundpreis angehoben. Die Begründung des Versorgers: Beschaffungskosten und Bilanzierungsumlage sanken, die Gasspeicherumlage entfiel vollständig – während Netzentgelte und Kosten für Emissionszertifikate stiegen. Für einen Münchner Musterhaushalt mit 15.000 kWh ergab das eine Entlastung von rund 153 Euro im Jahr, etwa acht Prozent.

Diese Verschiebung von der verbrauchsabhängigen zur fixen Komponente ist kein Zufall, sondern der Trend: Je weniger Gas insgesamt fließt, desto stärker müssen Fixkosten über Grund- und Leistungspreise gedeckt werden. Sparen wird dadurch relativ weniger wirksam.

Der Realitätstest: Was kostet Gas heute am Markt?

Anfang September 2026 notierte der europäische Referenzkontrakt TTF für den Folgemonat bei rund 71 bis 74 Euro je Megawattstunde. Im Juli hatte der Monatsdurchschnitt noch bei rund 53 Euro gelegen, im August bei rund 62 Euro. Treiber waren die Eskalation um die Straße von Hormus – durch die etwa ein Fünftel des weltweiten LNG-Handels läuft, überwiegend aus Katar – und deutsche Gasspeicher, die deutlich schwächer gefüllt waren als in den Vorjahren.

Übersetzt heißt das: 7,1 bis 7,4 Cent je Kilowattstunde reine Energie. Darauf kämen Netzentgelt, Erdgassteuer, CO₂-Kosten, Konzessionsabgabe, Vertriebsmarge und Umsatzsteuer.

Fair bleiben heißt hier: Wer einen Liefervertrag abschließt, kauft nicht den Frontmonat, sondern kommende Jahresscheiben – die notieren anders. Aber in einer angespannten Marktlage ziehen sie mit. Und der Vergleichswert ist eindeutig: In den 8,74 Cent der Grundversorgung stecken rund fünf Cent Beschaffung. Am Markt kostet die Energie allein mehr.

Der Grund ist keine besonders günstige Kalkulation des Grundversorgers, sondern seine Beschaffungslogik: Er kauft in großen Volumina und über lange Zeiträume gestaffelt ein. Sein Preis reagiert daher träge – nach oben wie nach unten. In steigenden Märkten ist das ein Vorteil, in fallenden ein Nachteil.

Das ist der eigentliche Kern des Themas: Die Grundversorgung ist ein Benchmark, kein Feindbild.

Warum die Münchner Preise eher steigen als fallen werden

Netzentgelte

Die Gasnetzentgelte steigen bundesweit 2026 im Schnitt um rund 11 Prozent, für München wurde ein Anstieg von etwa 13,8 Prozent ausgewiesen. Die Ursache ist struktureller Natur: Der Gasabsatz sinkt, die Fixkosten der Netze verteilen sich auf immer weniger Kilowattstunden, und die Bundesnetzagentur erlaubt den Netzbetreibern seit 2024 eine schnellere Abschreibung ihrer Anlagen. Beides wirkt in dieselbe Richtung.

Da die Gasnetze in den kommenden Jahrzehnten teilweise zurückgebaut werden, wird sich dieser Effekt verstärken, nicht abschwächen. Für Münchner WEGs ist das ein Argument, die Fernwärme-Option ernsthaft zu prüfen, statt sie reflexhaft abzulehnen.

CO₂-Bepreisung

Der nationale CO₂-Preis stieg von 25 Euro je Tonne (2021) über 45 Euro (2024) auf 55 Euro (2025). Seit 2026 werden die Zertifikate erstmals versteigert – innerhalb eines gesetzlichen Korridors von 55 bis 65 Euro. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 beschlossen, diesen Korridor auch für 2027 fortzuführen. Ab 2028 löst der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) das nationale System ab – dann bildet sich der Preis frei am Markt, bei politisch gewollt sinkender Zertifikatsmenge.

Für Ihre WEG heißt das konkret: Bis Ende 2027 ist der CO₂-Kostenblock gedeckelt und planbar. Danach nicht mehr. Wer die Wärmeversorgung eines Objekts über 2028 hinaus plant, sollte das einpreisen – und dabei auch die Regeln des Heizungsgesetzes 2026 kennen.

Beschaffungsmarkt

Der europäische Gasmarkt ist seit dem Wegfall russischer Pipelinemengen ein LNG-Markt. Er reagiert damit auf asiatische Nachfrage, auf Wetter, auf Speicherstände und auf Geopolitik. Der Preissprung im Sommer 2026 ist dafür ein Lehrstück: von 53 auf 74 Euro in zwei Monaten, ohne dass sich in Deutschland irgendetwas verändert hätte.

Fazit: Zwei von drei Kostenblöcken steigen absehbar, der dritte ist volatil. Ein günstiger Grundversorgungspreis ist unter diesen Bedingungen kein Dauerzustand, sondern ein Zeitfenster.

Bleiben oder wechseln? Die Abwägung

In der Grundversorgung bleiben Festpreisvertrag abschließen
Preisniveau heute 8,74 ct/kWh netto (München, über 103.000 kWh) abhängig vom Markt, aktuell meist höher
Bindung keine, 2 Wochen Kündigungsfrist 12 bis 36 Monate
Planungssicherheit gering, Preis kann sich ändern hoch für die Laufzeit
Bei fallenden Märkten Vorteil: Sie können sofort wechseln Nachteil: Sie sitzen im teuren Vertrag
Bei steigenden Märkten Nachteil: Preis zieht mit, aber verzögert Vorteil: Sie sind abgesichert
Ausfallrisiko Anbieter keines vorhanden, siehe 2021/2022
Für wen sinnvoll solange kein Angebot die Jahresgesamtkosten unterbietet wenn ein belastbares Angebot unter der Grundversorgung liegt und Planbarkeit gebraucht wird

Unsere Position ist klar: Der entscheidende Punkt heute ist nicht Bindung gegen Flexibilität, sondern der Preis. Solange kein Angebot die Jahresgesamtkosten der Grundversorgung unterbietet, gibt es keinen Grund zu wechseln – und der Optionswert der zweiwöchigen Kündigungsfrist kommt gratis dazu.

Wie eine Hausverwaltung Energie strategisch einkauft

Benchmark statt Bauchgefühl

Der erste Schritt ist keine Ausschreibung, sondern eine Zahl: die Jahresgesamtkosten Ihrer Gemeinschaft in der Grundversorgung, bei realem Verbrauch, inklusive Grund- und Leistungspreis. Diese Zahl ist die Messlatte. Jedes Angebot wird gegen sie gerechnet – nicht gegen ein Gefühl und nicht gegen den Preis von 2023.

Beobachten statt einmal abschließen

Energieeinkauf ist keine Jahresaufgabe, sondern eine laufende. Weil die Grundversorgung jederzeit kündbar ist, kann eine Verwaltung den Markt beobachten und dann handeln, wenn er günstig ist – statt im November festzustellen, dass man „mal was machen“ müsste. Wer in Tranchen denkt, muss nicht den perfekten Tag treffen.

Wer darf den Vertrag überhaupt abschließen?

Ein Gasliefervertrag über 38.000 Euro im Jahr ist keine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung. Er überschreitet in der Regel das, was der Verwalter nach § 27 WEG allein entscheiden darf – Sie brauchen also einen Beschluss oder einen sauber gefassten Ermächtigungsbeschluss, der Rahmen und Grenzen vorgibt. Was der Verwalter ohne Beschluss darf und was nicht, ordnet Was darf der WEG-Verwalter ohne Beschluss entscheiden? ein.

Praxistipp: Ein Ermächtigungsbeschluss ist der elegantere Weg. Er erlaubt der Verwaltung, bei einem definierten Preisvorteil sofort zuzugreifen, statt auf die nächste Versammlung zu warten – bis dahin ist das Angebot weg. Formulieren Sie eine Obergrenze, eine maximale Laufzeit und die Pflicht zur Berichterstattung. Wie Sie so einen Punkt noch auf die Tagesordnung bekommen, zeigt Nachträgliche Tagesordnungspunkte; im Eilfall geht auch eine außerordentliche Eigentümerversammlung.

Was der Beirat fragen sollte

  • Wie hoch sind unsere Jahresgesamtkosten in der Grundversorgung – Arbeits-, Grund- und Leistungspreis zusammen?
  • Enthält das Vergleichsangebot Netzentgelte, Steuern, CO₂ und Umlagen, oder nur die Beschaffung?
  • Auf welchen Verbrauch ist das Angebot gerechnet, und ist das unser realer Verbrauch?
  • Welche Laufzeit, welche Preisanpassungsklauseln, welche Kündigungsfristen?
  • Wie ist der Anbieter aufgestellt – wer trägt das Ausfallrisiko?
  • Reicht die Vertragslaufzeit über 2028 hinaus, wenn dort der ETS 2 greift?

Belege und Verträge dürfen Sie dabei jederzeit einsehen – Ihr Recht auf Belegeinsicht nach § 18 Abs. 4 WEG umfasst auch Energielieferverträge und Angebote. Bei größeren Vergaben lohnt zusätzlich der Blick in das BGH-Urteil zur Drei-Angebote-Regel.

Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Energieberatung. Preise und Marktdaten Stand 4. September 2026.

Die größere Frage: Wie lange noch Gas?

Alles oben Gesagte optimiert einen Kostenblock, der langfristig verschwinden soll. Steigende Netzentgelte auf schrumpfendem Absatz, ein ab 2028 frei gebildeter CO₂-Preis und ein geopolitisch getriebener LNG-Markt – das sind keine drei Zufälle, sondern eine Richtung.

Für Ihre Gemeinschaft heißt das nicht, morgen die Heizung zu tauschen. Es heißt, den Energieeinkauf nicht mit der Wärmestrategie zu verwechseln. Ein guter Gaspreis kauft Ihnen Zeit für eine Entscheidung, er ersetzt sie nicht. Wie eine solche Entscheidung strukturiert vorbereitet wird, zeigen der individuelle Sanierungsfahrplan für Münchner WEGs und Sanierung in der WEG. Dass sich in diesem Feld echtes Geld verdienen lässt, zeigt unser Praxisfall Photovoltaik in der WEG – rund 50.000 Euro wirtschaftlicher Vorteil für eine Münchner Gemeinschaft.

Häufige Fragen zur Grundversorgung mit Gas in der WEG

Ist die Grundversorgung für Gas immer teurer als ein Sondervertrag?

Nein. Die Grundversorgung ist ein rechtlicher Status, kein Preisniveau. In München liegt der Arbeitspreis für Abnahmestellen über 103.000 kWh seit 1. Januar 2026 bei 8,74 Cent/kWh netto. Da darin nur rund fünf Cent auf Beschaffung und Vertrieb entfallen, während die reine Energie am Markt Anfang September 2026 rund 7,1 bis 7,4 Cent kostete, ist ein Neuabschluss aktuell für viele WEGs teurer.

Was zahlt eine Münchner WEG 2026 in der Grundversorgung für Gas?

Für Abnahmestellen über 103.000 kWh im Jahr gelten seit 1. Januar 2026 im Versorgungsgebiet München 8,74 Cent/kWh netto (10,40 Cent brutto), ein Grundpreis von 147,26 Euro netto pro Jahr und ein Leistungspreis von 12,00 Euro netto je Kilowatt. Eine WEG mit 400.000 kWh Jahresverbrauch kommt damit auf gut 38.400 Euro netto pro Jahr.

Wie schnell kann eine WEG aus der Grundversorgung wechseln?

Sehr schnell. Die Grundversorgung hat keine Mindestlaufzeit und eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Ihre Gemeinschaft ist also nicht gebunden und kann jederzeit wechseln, sobald ein Angebot die Jahresgesamtkosten unterbietet. Diese Flexibilität ist ein Vorteil, den ein Festpreisvertrag nicht bietet.

Was ist der Unterschied zwischen Grundversorgung und Ersatzversorgung?

Die Grundversorgung nach § 36 EnWG ist die Belieferung zu Allgemeinen Preisen, die der Grundversorger jedem Haushaltskunden anbieten muss. Die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG greift automatisch, wenn Gas ohne gültigen Liefervertrag entnommen wird, etwa nach einer Anbieterinsolvenz. Bei den SWM entsprechen die Preise der Ersatzversorgung ausdrücklich denen der Grundversorgung – teurer ist sie dort also nicht.

Warum kann meine Hausverwaltung den Gaspreis nicht einfach drücken?

Weil nur etwa die Hälfte des Preises verhandelbar ist. Erdgassteuer, CO₂-Kosten nach BEHG, Konzessionsabgabe, Netzentgelte und Umsatzsteuer sind gesetzlich, kommunal oder regulatorisch gesetzt. Verhandelbar sind allein Beschaffung und Vertrieb – in München rund fünf Cent je Kilowattstunde.

Darf die Hausverwaltung den Gasliefervertrag ohne Beschluss abschließen?

In der Regel nicht. Ein Liefervertrag im fünfstelligen Jahresvolumen ist keine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 27 WEG. Sinnvoll ist ein Ermächtigungsbeschluss, der der Verwaltung erlaubt, bei einem definierten Preisvorteil sofort zuzugreifen – mit Obergrenze, maximaler Laufzeit und Berichtspflicht.

Wird Gas in München günstiger werden?

Kurzfristig ist das offen, mittelfristig spricht mehr dagegen. Die Gasnetzentgelte steigen 2026 bundesweit um rund 11 Prozent, in München um etwa 13,8 Prozent, weil sinkender Absatz auf gleichbleibende Netzfixkosten trifft. Der CO₂-Preis ist bis Ende 2027 auf 55 bis 65 Euro je Tonne gedeckelt und bildet sich ab 2028 im ETS 2 frei. Nur der Beschaffungsmarkt kann in beide Richtungen laufen.

Fazit: Die Grundversorgung ist der Maßstab, nicht der Gegner

Wer „raus aus der Grundversorgung“ fordert, hat meistens recht mit dem Impuls und unrecht mit dem Zeitpunkt. Der Impuls ist richtig, weil ein Cent Arbeitspreis in einer mittelgroßen WEG 4.000 Euro im Jahr bedeutet. Der Zeitpunkt ist falsch, weil der Markt Anfang September 2026 über dem liegt, was in der Grundversorgung eingepreist ist.

Die Aufgabe einer Verwaltung ist deshalb nicht, einen Vertrag zu haben. Sie ist, jederzeit sagen zu können, ob der aktuelle Preis geschlagen werden kann – und wenn ja, innerhalb von zwei Wochen zu handeln.

Genau so arbeiten wir: Mit über 4.000 betreuten Wohneinheiten in München prüfen wir Energiekosten gegen den Grundversorgungs-Benchmark statt gegen das Bauchgefühl und legen Beiräten die Jahresgesamtkosten offen, nicht nur den Arbeitspreis. Mehr dazu unter WEG-Verwaltung; wenn Ihre Verwaltung diese Zahl nicht liefern kann, ist unser Leitfaden zum Verwalterwechsel der nächste Schritt.

Vermieten Sie Ihre Wohnung und fragen sich, wie viel der Heizkosten Sie überhaupt weitergeben können? Dann lohnt der kurze Check.

WEG-Kurzcheck für Ihre WEG
Wo steht Ihre WEG?

Vergessen Sie nicht, diesen Beitrag zu teilen!

CEO, Gründer & Inhaber der LPE Immobilien Management GmbH, München

Über den Autor:

Lucas Peter Ellmer

Ausgebildeter Schreinergeselle, IHK-zertifizierter Verwalter sowie B.Sc. & M.Sc. der Betriebswirtschaftslehre. Als Gründer und Geschäftsführer der LPE Immobilien Management GmbH in München verantwortet er die kaufmännische Steuerung, Prozessdigitalisierung und KPI-basiertes Reporting – mit klarer Umsetzung im operativen Tagesgeschäft. Im Ratgeber verbindet er Handwerkspraxis und betriebswirtschaftliche Expertise und schreibt über WEG-/Mietverwaltung, Sanierungen im Bestand und transparente Steuerung für Eigentümer und Beiräte.

Sie haben eine Frage zu diesem Artikel?

Verwandte Artikel

Zum Thema , , , , passen auch folgende Themen gut oder so
WEG

Prüfpflichten WEG: Unterschied & Fristen

Welche Prüfungen muss Ihre WEG durchführen? Alle Prüfpflichten und Verkehrssicherungspflichten mit Fristen,(..)
WEG

Guthaben mit alten Rückstand verrechnen?

Die Jahresabrechnung weist ein Guthaben aus, ausgezahlt wird nichts. Warum die Verrechnung(..)
Vermieten

Ablöse beim Mieterwechsel - wer darf was?

Ablöse bei Mieterwechsel: Wann Vormieter und Vermieter Geld verlangen dürfen, wie viel(..)