Der Aufzug steht still. Vielleicht hat ein Bewohner an Ihrer Tür geklingelt, vielleicht hängt im Treppenhaus ein Zettel „Außer Betrieb“, oder die Prüfplakette im Fahrkorb ist abgelaufen. Und sofort kommen die Fragen: Wer kümmert sich? Wer zahlt das? Und müssen eigentlich auch die Eigentümer im Erdgeschoss mit?
In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, wie der Aufzug in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) rechtlich eingeordnet wird, welche Prüfungen Pflicht sind, was im Störungsfall zu tun ist – und nach welchen Regeln die Kosten verteilt werden. So wissen Sie als Eigentümer oder Beirat, worauf es ankommt.
Gehört der Aufzug zum Gemeinschaftseigentum?
Ja. Der Aufzug ist in fast allen Fällen Gemeinschaftseigentum – er dient dem gesamten Gebäude und steht damit allen Eigentümern gemeinsam. Das bedeutet: Niemand „besitzt“ den Aufzug allein, und niemand kann allein über ihn entscheiden.
Die Abgrenzung ist wichtig, weil sie über die Kosten entscheidet. Alles, was zum Gemeinschaftseigentum zählt, finanziert die Gemeinschaft gemeinsam. Nur was zum Sondereigentum einer einzelnen Wohnung gehört, zahlt der jeweilige Eigentümer selbst. Der Aufzug, der Aufzugsschacht und die Technik fallen klar in den gemeinschaftlichen Bereich.
Praxistipp: Schauen Sie trotzdem in Ihre Teilungserklärung. Manche Dokumente enthalten Sonderregelungen zur Kostenverteilung – die gehen dem gesetzlichen Standard vor.
Wer zahlt für den Aufzug in der WEG?
Grundsätzlich tragen alle Eigentümer die Aufzugskosten gemeinsam, verteilt nach Miteigentumsanteilen (MEA). Wer mehr Anteile am Gebäude hält, zahlt also mehr. Das gilt für Wartung, Prüfung, Strom, Reparaturen und Versicherung – sofern die Gemeinschaftsordnung keinen abweichenden Verteilerschlüssel vorsieht.
Die laufenden Aufzugskosten sind Teil der jährlichen Abrechnung. Wie diese zusammengesetzt ist, lesen Sie in unserem Überblick zur WEG-Finanzverwaltung.
Müssen auch Erdgeschoss-Eigentümer für den Aufzug zahlen?
Ja, in aller Regel zahlen auch Erdgeschoss-Eigentümer mit. Der gesetzliche Grundsatz „alle nach Miteigentumsanteilen“ macht keinen Unterschied danach, wer den Aufzug tatsächlich nutzt. Eine Befreiung gibt es nur, wenn sie ausdrücklich in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung steht.
Seit der WEG-Reform 2020 darf die Gemeinschaft den Verteilerschlüssel für einzelne Kostenarten zwar per Beschluss anpassen (§ 16 Abs. 2 WEG) – etwa Erdgeschoss-Eigentümer ganz oder teilweise von den Aufzugskosten entlasten. Ein solcher Beschluss muss aber sachlich begründet und fair sein. Pauschale Sonderlösungen ohne nachvollziehbaren Grund sind angreifbar.
Hier eine vereinfachte Übersicht, wer typischerweise was trägt:
Passend hierzu: Wie Sie die laufenden Aufzugskosten in den Griff bekommen, zeigen wir in Aufzugskosten senken.
Dass die Verteilung auch bei anderen Bauteilen knifflig sein kann, sehen Sie übrigens am Beispiel der Kostenfrage bei Fenstersanierungen – das Grundprinzip ist dasselbe.
TÜV-Prüfung beim Aufzug: Was ist Pflicht?
Ein Aufzug ist eine überwachungsbedürftige Anlage nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – also eine Anlage, die der Gesetzgeber wegen ihres Gefahrenpotenzials regelmäßig kontrollieren lässt. Geprüft wird nicht von irgendwem, sondern von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) – das sind Organisationen wie TÜV, DEKRA oder andere akkreditierte Prüfstellen.
Die wichtigsten Fristen:
- Höchstfrist zwischen zwei Prüfungen: zwei Jahre.
- In der Praxis wird jährlich geprüft, im Wechsel von Hauptprüfung und Zwischenprüfung.
- Die gültige Prüfplakette muss im Fahrkorb sichtbar angebracht sein – fehlt sie oder ist sie abgelaufen, ist das ein klares Warnsignal.
Wartung oder Prüfung – wo ist der Unterschied?
Wartung und Prüfung sind nicht dasselbe. Die Wartung übernimmt eine Wartungsfirma (meist monatlich oder quartalsweise): Sie schmiert, justiert, tauscht Verschleißteile und hält die Anlage am Laufen. Die Prüfung ist davon unabhängig – die ZÜS kontrolliert neutral, ob der Aufzug sicher ist. Beides ist Pflicht, und das eine ersetzt das andere nicht.
Wer ist für die Aufzugsprüfung verantwortlich?
Verantwortlich ist der Betreiber der Anlage – das ist die WEG, vertreten durch die Hausverwaltung. Die Verwaltung beauftragt Wartung und Prüfung, dokumentiert sie und sorgt dafür, dass keine Frist verstreicht. Zu den Pflichten gehören außerdem eine Gefährdungsbeurteilung und ein funktionierendes Notrufsystem mit Sprechverbindung zu einer ständig erreichbaren Stelle.
Welche Aufgaben die Verwaltung sonst noch übernimmt, lesen Sie in unserem Überblick zu den Aufgaben der Hausverwaltung.
Praxistipp: Lassen Sie sich bei der jährlichen Objektbegehung die aktuelle Prüfplakette und das letzte Prüfprotokoll zeigen. So merken Sie früh, wenn etwas im Argen liegt.
Ein Blick in den Maschinenraum: die wichtigsten Bauteile
Damit Sie verstehen, worüber Verwaltung und Wartungsfirma sprechen, lohnt ein Blick hinter die Kulissen. Die meisten Aufzüge in Münchner Mehrfamilienhäusern sind Seilaufzüge (auch Treibscheibenaufzüge): Ein Motor zieht die Kabine über Stahlseile nach oben und unten. Die Alternative ist der Hydraulikaufzug, bei dem die Kabine über einen mit Öl betriebenen Kolben angehoben wird – das findet man eher in niedrigeren Gebäuden.
Im Maschinenraum eines Seilaufzugs sehen Sie im Wesentlichen drei Bauteile:
- Der Motor (Antrieb): das große Element auf der Stahlkonstruktion. Er treibt die Treibscheibe an, über die die Seile laufen. Moderne Anlagen nutzen einen getriebelosen Antrieb – leiser und energieeffizienter.
- Der Frequenzumrichter: das blaue Kästchen an der Wand. Er sorgt dafür, dass der Aufzug sanft anfährt und bremst, statt zu ruckeln.
- Der Schaltschrank: die „Schaltzentrale“ der Anlage. Hier sitzt die Steuerung, die alle Befehle koordiniert – und genau hier liegt oft die teure Schwachstelle (dazu gleich mehr).

Aufzug-Störung: Was tun, wenn er stehen bleibt?
Bleibt der Aufzug stehen, gilt: Ruhe bewahren und den Notruf im Fahrkorb betätigen. Jeder zugelassene Aufzug verfügt über eine Sprechverbindung zu einer Notrufzentrale, die rund um die Uhr besetzt ist. Drücken Sie den Notrufknopf und schildern Sie die Lage – Türen niemals selbst aufhebeln.
Steckt eine Person fest, organisiert die Notrufzentrale oder der Notdienst der Wartungsfirma die Befreiung. Als Eigentümer oder Beirat sollten Sie die wichtigsten Nummern (Verwaltung, Wartungs-Notdienst) griffbereit im Hauseingang aushängen.
Wichtig zu wissen: Für die Sicherheit im Haus gilt die Verkehrssicherungspflicht der WEG. Eine defekte Anlage muss zügig gesichert oder außer Betrieb genommen werden – sonst drohen im Schadensfall Haftungsfragen.
Reparatur oder Modernisierung – wer entscheidet, wer zahlt?
Hier wird oft durcheinandergeworfen, was rechtlich klar getrennt ist: Instandsetzung (Reparatur) auf der einen, Modernisierung auf der anderen Seite. Der Unterschied entscheidet darüber, wie abgestimmt und wie verteilt wird.
Reparatur: Erhaltung des bestehenden Zustands
Eine Reparatur stellt den ursprünglichen Zustand wieder her – etwa ein neues Steuerungsteil oder ein getauschtes Seil. Das ist Instandhaltung bzw. Instandsetzung und gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit, bezahlt wird in der Regel aus der Instandhaltungsrücklage – also aus dem Topf, in den alle Eigentümer laufend einzahlen.
Modernisierung: Verbesserung über den alten Zustand hinaus
Eine Modernisierung geht darüber hinaus – etwa der komplette Austausch gegen eine modernere, energieeffizientere Anlage oder der nachträgliche Aufzugseinbau. Seit der WEG-Reform 2020 sind solche baulichen Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschließbar (§ 20 WEG). Komplizierter ist die Kostenfrage (§ 21 WEG):
- Alle zahlen nach MEA, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wird – oder wenn sich die Maßnahme in angemessener Zeit amortisiert (§ 21 Abs. 2 WEG).
- Nur die zustimmenden Eigentümer zahlen (und dürfen die Verbesserung dann auch exklusiv nutzen), wenn diese Schwellen nicht erreicht werden (§ 21 Abs. 3 WEG).
Ein Sonderfall ist der barrierefreie Umbau: Einen Aufzug, der das Wohnen für Menschen mit Behinderung oder im Alter erleichtert, kann ein einzelner Eigentümer verlangen (§ 20 Abs. 2 WEG). Die Kosten trägt dann aber grundsätzlich derjenige, der die Maßnahme durchsetzt.
Vertiefen: Die Grundlagen größerer Maßnahmen erklären wir in Sanierung in der WEG. Wie Sie einen sauberen Beschluss vorbereiten, zeigt unser Praxisleitfaden zur Eigentümerversammlung.
Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick und ersetzt im Einzelfall keine Rechtsberatung.
Was kostet ein Aufzug in der WEG? (Richtwerte)
Vorweg: Die folgenden Zahlen sind grobe Orientierungswerte. Die tatsächlichen Kosten hängen stark von Anlagentyp, Alter, Etagenzahl, Vertragsart und Standort ab – in München liegen die Preise tendenziell am oberen Rand.
- Wartungsvertrag: je nach Umfang rund 1.500–3.000 € pro Jahr. Ein Vollwartungsvertrag (inkl. Ersatzteile) kostet mehr, gibt aber Planungssicherheit; ein Teilwartungsvertrag ist günstiger, dafür kommen Reparaturen extra.
- ZÜS-Prüfung: etwa 150–400 € je Prüfung.
- Reparaturen: sehr unterschiedlich – von wenigen hundert Euro für Kleinteile bis zu mehreren tausend Euro bei Steuerung oder Antrieb.
- Vollständige Modernisierung / Austausch: häufig im Bereich von rund 40.000–100.000 € und mehr.
Praxistipp: Holen Sie bei größeren Maßnahmen mehrere Angebote ein und prüfen Sie den Wartungsvertrag kritisch – hier schlummert oft Sparpotenzial, ohne dass die Sicherheit leidet. Konkrete Hebel finden Sie in unserem Ratgeber Aufzugskosten senken.
FAQ – Häufige Fragen zum Aufzug in der WEG
Müssen Erdgeschoss-Eigentümer die Aufzugskosten mitbezahlen?
In der Regel ja. Der Aufzug ist Gemeinschaftseigentum, und die Kosten werden nach Miteigentumsanteilen auf alle verteilt – unabhängig davon, wer ihn nutzt. Eine Befreiung gilt nur, wenn sie ausdrücklich in der Teilungserklärung steht oder die Gemeinschaft sie wirksam beschließt.
Wie oft muss ein Aufzug geprüft werden?
Spätestens alle zwei Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), etwa TÜV oder DEKRA. In der Praxis erfolgt jährlich eine Prüfung – im Wechsel zwischen Hauptprüfung und Zwischenprüfung. Die gültige Prüfplakette muss im Fahrkorb sichtbar sein.
Wer ist für die Aufzugsprüfung verantwortlich?
Betreiber der Anlage ist die WEG, vertreten durch die Hausverwaltung. Sie beauftragt Wartung und Prüfung, sorgt für die Einhaltung der Fristen, erstellt die Gefährdungsbeurteilung und stellt das Notrufsystem sicher.
Was ist der Unterschied zwischen Wartung und Prüfung?
Die Wartung führt eine Wartungsfirma durch und hält die Anlage funktionsfähig. Die Prüfung erfolgt unabhängig durch eine ZÜS und kontrolliert die Sicherheit. Beides ist Pflicht und kann nicht gegeneinander ausgetauscht werden.
Wer zahlt, wenn der Aufzug komplett ausgetauscht werden muss?
Das hängt von der Einordnung und vom Beschluss ab. Eine reine Reparatur läuft über die Instandhaltungsrücklage. Bei einer Modernisierung tragen alle Eigentümer die Kosten, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile gefasst wird oder sich die Maßnahme amortisiert – sonst nur die zustimmenden Eigentümer (§ 21 WEG).
Was tun, wenn man im Aufzug eingeschlossen ist?
Ruhe bewahren und den Notrufknopf drücken – jeder zugelassene Aufzug hat eine Sprechverbindung zu einer rund um die Uhr besetzten Notrufzentrale. Türen niemals selbst aufhebeln. Die Befreiung übernimmt der Notdienst.
Den Aufzug im Griff – mit klarer Verwaltung
Ein Aufzug ist kein Selbstläufer: Prüffristen, Wartung, Notruf und die richtige Kostenverteilung müssen lückenlos zusammenpassen – sonst drohen Ausfälle, Streit in der Eigentümerversammlung oder Haftungsfragen. Wer hier den Überblick behält, spart der Gemeinschaft bares Geld und vermeidet Ärger.
Genau das ist unser Tagesgeschäft: Als Münchner Hausverwaltung betreuen wir über 3.500 Wohneinheiten und kümmern uns um Technik, Prüffristen und Beschlüsse, bevor daraus Probleme werden. Wenn Sie sich bei Aufzug & Co. auf eine Verwaltung verlassen wollen, die mitdenkt statt nur verwaltet, finden Sie hier mehr zu unserer WEG-Verwaltung.
