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Verwalterwechsel: Was passiert mit offenen TOPs?

Verfasst von
Lucas Peter Ellmer
CEO, Gründer & Inhaber der LPE Immobilien Management GmbH, München

Inhalt

Kurz gesagt: Endet die WEG-Verwaltung, bleiben alle gefassten Beschlüsse und laufenden Verträge gültig – sie verlieren ihre Wirksamkeit nicht. Was sich ändert, ist allein die Zuständigkeit für die Umsetzung. Offene Tagesordnungspunkte (TOPs), über die noch nicht abgestimmt wurde, übernimmt der neue Verwalter und behandelt sie auf einer seiner ersten Eigentümerversammlungen. Entscheidend für einen reibungslosen Verwalterwechsel ist eine Nachfolgeverwaltung, die nahtlos und ohne Lücke übernimmt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gefasste Beschlüsse bleiben gültig – unabhängig davon, ob der Verwalter abberufen wird oder regulär ausscheidet.
  • Laufende Handwerker- und Dienstleisterverträge bestehen fort; der neue Verwalter führt sie als Vertreter der WEG weiter.
  • Noch nicht beschlossene (offene) TOPs übernimmt die Nachfolgeverwaltung und setzt sie ordnungsgemäß auf die Tagesordnung.
  • Die Jahresabrechnung für die eigene Amtszeit muss der bisherige Verwalter noch erstellen; alle Unterlagen sind herauszugeben.
  • Vollmachten und Kontozugriffe des alten Verwalters erlöschen mit Amtsende und gehen auf den neuen Verwalter über.

Viele Eigentümergemeinschaften scheuen einen Verwalterwechsel, weil sie ein Chaos mit halbfertigen Projekten befürchten. Diese Sorge ist verständlich – aber bei guter Vorbereitung unbegründet. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, was rechtlich mit offenen TOPs, Beschlüssen, Verträgen und Unterlagen geschieht, und wie der Übergang lückenlos gelingt. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was sind „offene TOPs“?

Offene Tagesordnungspunkte sind alle Angelegenheiten der Gemeinschaft, die zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels noch nicht abgeschlossen sind. Dazu gehören typischerweise:

  • noch nicht beschlossene Maßnahmen (z. B. eine geplante Sanierung in der WEG oder ein Auftrag),
  • bereits gefasste, aber noch nicht umgesetzte Beschlüsse (etwa die Beauftragung einer Fassadenrenovierung),
  • laufende Vertragsverhandlungen mit Handwerkern oder Dienstleistern,
  • noch nicht verabschiedete Jahresabrechnungen oder Wirtschaftspläne,
  • schwebende Rechtsstreitigkeiten, in denen die Verwaltung die WEG vertritt.

Bleiben Beschlüsse beim Verwalterwechsel gültig?

Ja. Beschlüsse der Eigentümerversammlung bleiben gültig – unabhängig vom Schicksal der Verwaltung. Ein Beschluss ist ein Willensakt der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht des Verwalters. Er verliert seine Rechtskraft nicht, wenn der Verwalter wechselt oder wegfällt. Was sich ändert, ist nur die Zuständigkeit für die Ausführung: Diese geht auf den Nachfolger über.

Das gilt auch für laufende Verträge. Die WEG – nicht der Verwalter persönlich – ist Vertragspartnerin von Handwerkern, Versorgern und Dienstleistern. Verträge bestehen daher fort; der neue Verwalter tritt lediglich als ihr Vertreter an die Stelle des alten.

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Szenario 1: Sofortige Abberufung des Verwalters

Nach § 26 Abs. 3 WEG kann die Eigentümerversammlung den Verwalter jederzeit abberufen. Mit dem Abberufungsbeschluss endet die Verwaltertätigkeit sofort. Ab dem Folgetag wäre die WEG ohne Verwalter – es sei denn, auf derselben Versammlung wird gleichzeitig ein Nachfolger bestellt.

Der entscheidende Kniff liegt in der Vorbereitung: Wer Abberufung und Neubestellung in einer Versammlung zusammenführt, vermeidet jede verwalterlose Phase. Eine stabil aufgestellte Verwaltung kann ein Objekt auch unterjährig übernehmen und beginnt ihre Arbeit am Tag nach der Abberufung – ohne Lücke, ohne Stillstand.

Praxistipp: Nach dem Abberufungsbeschluss sollten in derselben Versammlung keine weiteren Sachbeschlüsse mehr unter dem alten Verwalter gefasst werden. Offene TOPs übernimmt der neue Verwalter und behandelt sie sachgerecht vorbereitet auf einer seiner ersten Versammlungen. Die Vollmachten des alten Verwalters – etwa für Bankkonten – erlöschen mit der Abberufung sofort. Wie eine Abberufung sauber abläuft, lesen Sie im Ratgeber Hausverwaltung kündigen; legt der Verwalter selbst das Amt nieder, hilft der Beitrag zur Amtsniederlegung des Verwalters weiter.

Szenario 2: Reguläres Auslaufen der Bestellung

Hier wird der Verwalter nicht aktiv abberufen – seine Bestellungszeit endet schlicht mit Ablauf der Amtsdauer, etwa zum 31. Dezember. Da das Ende lange bekannt ist, bietet dieses Szenario die beste Grundlage für eine geordnete Übergabe: Laufende Projekte lassen sich dokumentieren, offene TOPs priorisieren und der Nachfolger frühzeitig einarbeiten.

Praxistipp: Sprechen Sie als Gemeinschaft frühzeitig – idealerweise sechs Monate vor Amtsende – über die Neubestellung. So vermeiden Sie jede Lücke und sichern die Kontinuität. Achten Sie dabei auch auf eine etwaige automatische Verlängerung des Verwaltervertrags, damit Sie den Wechsel nicht ungewollt verpassen. Den passenden Nachfolger finden Sie mit unserer Checkliste neue Hausverwaltung finden.

Offene TOPs im Überblick: Was geschieht womit?

Vorgang Sofortige Abberufung Reguläres Amtsende
Gefasste Beschlüsse Bleiben wirksam Bleiben wirksam
Laufende Verträge Bestehen fort Bestehen fort
Noch nicht beschlossene TOPs Übernimmt der neue Verwalter Übernimmt der neue Verwalter
Vollmachten des alten Verwalters Erlöschen sofort Erlöschen mit Amtsende
Planbarkeit der Übergabe Erfordert gute Vorbereitung Hoch
Risiko Verwaltungslosigkeit Keines bei gleichzeitiger Neubestellung Gering bei rechtzeitiger Planung

Was passiert mit Jahresabrechnung und Unterlagen?

Die Pflicht zur Jahresabrechnung bleibt beim bisherigen Verwalter – und zwar für den Zeitraum seiner Amtszeit, auch nach dem Ausscheiden. Gibt er sie nicht ab, kann die WEG die Erstellung und die Herausgabe der Unterlagen notfalls gerichtlich durchsetzen.

Sämtliche Verwaltungsunterlagen – Konten, Verträge, Pläne, Beschluss-Sammlung und Zugangsdaten – sind unverzüglich und vollständig an den neuen Verwalter herauszugeben. Ist noch kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen, gilt der zuletzt beschlossene vorläufig fort, bis die Nachfolgeverwaltung einen aktuellen Plan vorlegt. Welche Aufgaben dabei insgesamt anfallen, zeigt unser Überblick zu den Aufgaben der Hausverwaltung.

Ergänzend hierzu: Wie ein professioneller Übergang in der Praxis aussieht, zeigt unser Deal-Update zu neuen Objekten im Verwaltungsportfolio.

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Häufige Fragen zum Verwalterwechsel und offenen TOPs

Werden Beschlüsse ungültig, wenn der Verwalter wechselt?

Nein. Beschlüsse der Eigentümerversammlung bleiben in vollem Umfang gültig. Sie sind Willensakte der Gemeinschaft, nicht des Verwalters. Der Wechsel betrifft nur die Zuständigkeit für die Umsetzung – diese geht auf den neuen Verwalter über.

Was passiert mit noch nicht abgestimmten TOPs?

Noch nicht beschlossene Tagesordnungspunkte übernimmt der neue Verwalter. Er bereitet sie sachgerecht vor und setzt sie auf eine seiner ersten Eigentümerversammlungen. Nach einem Abberufungsbeschluss sollten in derselben Versammlung keine neuen Sachbeschlüsse mehr unter dem alten Verwalter gefasst werden.

Muss der alte Verwalter noch die Jahresabrechnung erstellen?

Ja. Der ausgeschiedene Verwalter bleibt verpflichtet, die Jahresabrechnung für den Zeitraum seiner Amtszeit zu erstellen – auch nach Ende der Bestellung. Kommt er dem nicht nach, kann die WEG dies gerichtlich durchsetzen.

Kann eine neue Verwaltung unterjährig übernehmen?

Ja. Eine leistungsfähige Hausverwaltung kann ein Objekt auch mitten im Jahr und ohne Lücke übernehmen. Voraussetzung ist, dass Abberufung und Neubestellung auf derselben Versammlung beschlossen werden, sodass die Gemeinschaft zu keinem Zeitpunkt ohne Verwaltung dasteht.

Was passiert mit den Vollmachten des alten Verwalters?

Die Vollmachten – etwa Verfügungsrechte über die WEG-Konten – erlöschen mit dem Amtsende. Bei sofortiger Abberufung enden sie sofort, beim regulären Auslaufen mit dem letzten Tag der Bestellung. Konten und Zugänge werden auf den neuen Verwalter übertragen.

Fazit: Ein Verwalterwechsel ist kein Vakuum

Ob sofortige Abberufung oder reguläres Amtsende – ein Verwalterwechsel ist kein juristisches Vakuum und kein Grund zur Sorge. Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit, Verträge bestehen fort, und offene TOPs führt der Nachfolger weiter. Der eigentliche Erfolgsfaktor ist die Wahl einer Verwaltung, die stabil und erfahren genug ist, um auch unterjährig nahtlos zu übernehmen.

Genau das leistet LPE: Wir betreuen über 3.500 Wohneinheiten in München und übernehmen Objekte ab dem ersten Tag ohne Lücke – damit Ihre Gemeinschaft nie ohne kompetente Verwaltung dasteht. Mehr dazu auf unseren Seiten Hausverwaltung wechseln und WEG-Verwaltung.

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CEO, Gründer & Inhaber der LPE Immobilien Management GmbH, München

Über den Autor:

Lucas Peter Ellmer

Ausgebildeter Schreinergeselle, IHK-zertifizierter Verwalter sowie B.Sc. & M.Sc. der Betriebswirtschaftslehre. Als Gründer und Geschäftsführer der LPE Immobilien Management GmbH in München verantwortet er die kaufmännische Steuerung, Prozessdigitalisierung und KPI-basiertes Reporting – mit klarer Umsetzung im operativen Tagesgeschäft. Im Ratgeber verbindet er Handwerkspraxis und betriebswirtschaftliche Expertise und schreibt über WEG-/Mietverwaltung, Sanierungen im Bestand und transparente Steuerung für Eigentümer und Beiräte.

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