Hausverwaltung macht keine Eigentümerversammlung: Das sind Ihre Rechte

Verfasst von

Lucas Peter Ellmer

Geschäftsführer von LPE Immobilien

Ihre To-dos bei ausbleibender Eigentümerversammlung

  1. Verwalter zur Einberufung auffordern
    → Schriftlich mit Fristsetzung gemäß § 24 Abs. 2 WEG.
  2. Rechtslage prüfen
    → Hat es in den letzten 12 Monaten keine Versammlung gegeben? Dann ist die Pflichtverletzung eindeutig.
  3. Eigentümerversammlung selbst einberufen
    → Möglich mit mind. 25 % Miteigentumsanteil gemäß § 24 Abs. 3 WEG.
  4. Verwalter ggf. abberufen
    → Bei wiederholtem Verstoß kann ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliegen.
  5. Professionelle Unterstützung hinzuziehen
    → Fachanwalt oder erfahrene Hausverwaltung wie LPE Immobilien kann beraten oder kurzfristig übernehmen.

Inhalt

Wenn die Hausverwaltung untätig bleibt

Eigentümerversammlungen sind das zentrale Steuerungsinstrument der WEG. Hier werden Beschlüsse gefasst, Maßnahmen koordiniert, Budgets beschlossen und der Verwalter kontrolliert. Deshalb ist die Durchführung der jährlichen Eigentümerversammlung gesetzlich vorgeschrieben (§ 24 Abs. 1 WEG). Bleibt die Verwaltung untätig, müssen Eigentümer selbst aktiv werden.

1. Verwalter schriftlich auffordern

Form und Frist

Fordern Sie den Verwalter schriftlich zur Einberufung der Eigentümerversammlung auf – am besten per Einschreiben. Setzen Sie eine Frist von 2 bis 4 Wochen.

Gesetzlicher Anspruch

Gemäß § 24 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer verlangen, dass eine Versammlung einberufen wird, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Nach 12 Monaten ohne Versammlung liegt dieses zweifelsfrei vor.

2. Eigentümerversammlung selbst einberufen

Voraussetzungen

Wenn der Verwalter untätig bleibt, können Eigentümer selbst eine Versammlung einberufen – allerdings nur, wenn sie gemeinsam mindestens 25 % der Miteigentumsanteile vertreten. Diese Regelung ergibt sich aus § 24 Abs. 3 WEG.

Formale Anforderungen

  • Einladung per Einschreiben oder nachweisbarer Zustellung
  • Beachtung der Einladungsfrist (mind. 3 Wochen)
  • Tagesordnung muss klar formuliert sein

Tipps für die Durchführung

Die Organisation kann anspruchsvoll sein. Externe Unterstützung durch einen Fachanwalt oder eine professionelle Verwaltung ist oft hilfreich, gerade bei heiklen Beschlussfassungen.

3. Abberufung des Verwalters prüfen

Pflichtverletzung als Kündigungsgrund

Bleibt die Verwaltung dauerhaft untätig und verletzt ihre Pflichten, kann dies ein wichtiger Grund für die Abberufung nach § 26 Abs. 3 WEG sein (Hausverwaltung kündigen – Leitfaden)

Vorgehen

Ein Beschluss zur Abberufung kann in der selbst einberufenen Versammlung gefasst werden. Alternativ ist auch ein Umlaufbeschluss möglich, wenn alle Eigentümer zustimmen.

4. LPE unterstützt Sie bei der Organisation Ihrer Versammlung

Wenn Ihre aktuelle Hausverwaltung nicht handelt, springen wir ein:

  • Organisation und Moderation der Versammlung
  • Formulierung von Tagesordnung und Beschlüssen
  • Übernahme der laufenden Verwaltung nach Wunsch

Jetzt Kontakt aufnehmen oder mehr über unsere WEG-Verwaltung erfahren.

FAQ

Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden?

Mindestens einmal jährlich, wie in § 24 Abs. 1 WEG geregelt.

Kann ich alleine eine Versammlung einberufen?

Nein, Sie benötigen mindestens 25 % der Miteigentumsanteile, um die Einberufung rechtssicher durchführen zu können.

Ist eine Versammlung ohne Verwalter gültig?

Ja, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, können auch ohne Verwaltung gültige Beschlüsse gefasst werden.

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