In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) stellt sich irgendwann die Frage: Darf oder muss die Hausverwaltung die Adressen der einzelnen Eigentümer herausgeben? Besonders, wenn Eigentümer miteinander kommunizieren wollen – etwa zur Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung oder zur Gründung einer Eigentümerinitiative – ist diese Information relevant. Doch wie steht es rechtlich um den Datenschutz und die Auskunftspflicht der Verwaltung?
Rechtslage kompakt erklärt – wie WEG und DSGVO zusammenpassen
Viele Verwaltungen winken reflexartig mit „Datenschutz“. Dabei greifen hier zwei Rechtskreise sauber ineinander: Das WEG gibt Eigentümern Informationsrechte, die DSGVO regelt den sicheren Umgang mit Daten. Beides schließt sich nicht aus, sondern ergänzt sich.
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Anspruch: Als Miteigentümer dürfen Sie wissen, wer die anderen Eigentümer sind und wie diese postalisch erreichbar sind.
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Umfang: Herauszugeben sind Name + ladungsfähige Anschrift sämtlicher Eigentümer.
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Keine Pflicht für Kontaktpunkte darüber hinaus: E-Mails/Telefonnummern nur mit Einwilligung.
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Rechtsgrundlage (DSGVO): Erforderlichkeit zur Ausübung von Eigentümerrechten (i. d. R. Art. 6 Abs. 1 lit. c oder lit. f DSGVO).
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Zweckbindung: Nutzung ausschließlich für gemeinschaftsbezogene Zwecke (z. B. Einladung zur ETV, Beschlussinitiative).
Was bedeutet „ladungsfähige Anschrift“
Ziel ist rechtssichere Zustellung. Es geht nicht um Neugier, sondern um Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft.
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Zustellfähige Privat- oder Geschäftsadresse des Eigentümers,
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Adresse eines Zustellbevollmächtigten (z. B. Hausverwaltung, Rechtsanwalt),
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c/o-Adresse, sofern dort verlässlich zugestellt werden kann.
Entscheidend ist die Zustellbarkeit, nicht, ob es die Privatanschrift ist.
Typische Anlässe – wann Sie die Liste wirklich brauchen
Wer die Eigentümer nicht erreicht, kann keine Eigentümerversammlung einberufen, keine Beschlüsse anstoßen, keine Projekte koordinieren. Häufige Gründe:
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Außerordentliche ETV vorbereiten / Unterschriften sammeln,
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Verwalterwechsel anstoßen,
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Sanierungs-/Modernisierungsprojekte koordinieren,
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Kommunikation in Krisenfällen (z. B. Havarie).
Wenn die Verwaltung nicht erreichbar ist, keine ETV einberuft oder gar insolvent wird, brauchen Sie die Adressliste, um als Gemeinschaft selbst aktiv zu werden. Planen Sie den Wechsel strukturiert:
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Leitfaden nutzen: Hausverwaltung kündigen – Leitfaden
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Rechte kennen: Abberufung & Kündigung des Verwalters
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Blockaden lösen: Keine Eigentümerversammlung?
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Krisenfall: Hausverwaltung insolvent
So bekommen Sie die Eigentümerliste – pragmatisch & rechtssicher
Die Verwaltung soll es Ihnen einfach machen, nicht schwer. So gehen Sie zielgerichtet vor:
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Schriftlich anfragen (E-Mail/Brief an die Verwaltung).
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Zweck kurz benennen: „Vorbereitung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung.“
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Umfang präzisieren: „Bitte Namen und ladungsfähige Anschriften aller Eigentümer als PDF/Excel.“
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Angemessene Frist setzen (z. B. 10–14 Tage).
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Zweckbindung zusichern: Nutzung ausschließlich für WEG-Belange.
Mini-Musterformulierung:
„Bitte übersenden Sie mir bis zum [Datum] die Namen und ladungsfähigen Anschriften sämtlicher Wohnungseigentümer unserer WEG [Objekt/Adresse] als PDF/Excel. Zweck ist die Vorbereitung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung. Die Daten werden ausschließlich für WEG-Belange verwendet.“
Wenn die Verwaltung blockt: Setzen Sie das Thema als Tagesordnungspunkt auf die nächste ETV – oder holen Sie rechtliche Unterstützung. Ein pauschales „DSGVO-Nein“ trägt hier nicht.
Weiterführend: Eigentümerversammlung professionell leiten – der Praxisleitfaden für Beiräte
Gerichtliche Entscheidungen
Verschiedene Gerichte haben bestätigt, dass die Verwaltung verpflichtet ist, die Adressen der Eigentümer auf Anfrage herauszugeben, sofern ein berechtigtes Interesse besteht und der Zweck klar ist.
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 – 25 S 22/18
Verwalter müssen auf Verlangen Namen und ladungsfähige Anschriften aller Miteigentümer herausgeben; E-Mail-Adressen sind nicht herauszugeben. (offizielle Entscheidungsseite). Landgericht Düsseldorf, 25 S 22/18
AG München, Urteil vom 06.05.2016 – 485 C 29844/15 WEG
Kein Anspruch auf Herausgabe von E-Mail-Adressen; der Verwalter hat auf Verlangen Namen und ladungsfähige Anschriften mitzuteilen. Amtsgericht München, 485 C 29844/15 WEG
Fazit
Die WEG-Hausverwaltung ist grundsätzlich verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen die Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer herauszugeben. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen, solange die Daten zweckgebunden verwendet werden. Wer als Eigentümer die Adressen benötigt, sollte dies klar begründen und den Zweck angeben.
Häufige Fragen (FAQ)
Gibt es einen Anspruch auf E-Mail-Adressen/Telefonnummern?
Nein, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen.
Darf die Verwaltung statt der Liste selbst Rundschreiben verschicken?
Das kann zusätzlich hilfreich sein, ersetzt aber den Anspruch auf Name + ladungsfähige Anschrift nicht.
Reicht die Objektadresse als Zustellanschrift?
Nur, wenn dort eine sichere Zustellung gewährleistet ist; sonst ist eine andere Anschrift zu benennen.
Darf die Verwaltung nur Einsicht vor Ort gewähren?
Es besteht ein Anspruch auf Übermittlung der Liste; reine Einsicht ist in der Praxis nicht ausreichend.
Gilt das auch für Mieter?
Nein. Das Auskunftsrecht bezieht sich nur auf Wohnungseigentümer.
Tipp: Immer sachlich und freundlich anfragen, den Zweck klar benennen und auf das eigene Recht als Eigentümer hinweisen. Dann klappt es meistens auch ohne Streit!
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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, liefert aber eine belastbare Orientierung für die Praxis.