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BGH Urteil beendet die „Drei-Angebote-Regel“ für WEGs

Verfasst von
Marius May
Director WEG & Property Management

Inhalt

Der Bundesgerichtshof hat am 27. März 2026 eine jahrzehntelange Rechtspraxis beendet: Wohnungseigentümergemeinschaften müssen vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht mehr zwingend mehrere Vergleichsangebote einholen. Das Grundsatzurteil bringt erhebliche Änderungen für die Verwaltungspraxis mit sich – und wirft gleichzeitig Fragen auf, was künftig bei der Beschlussfassung zu beachten ist.

Was hat der BGH entschieden?

Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte in seinem Urteil (Az. V ZR 7/25) klar: Eine allgemeine Pflicht zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote lässt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz nicht ableiten.
Die Vorsitzende Richterin betonte in der Urteilsbegründung:

„Eine solche schematische Betrachtungsweise würde der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen nicht gerecht werden und zudem das Ermessen der Wohnungseigentümer zu sehr einschränken.“

Der konkrete Fall aus Wuppertal

Eine Eigentümergemeinschaft hatte im September 2023 mehrere Erhaltungsmaßnahmen beschlossen:

  • Austausch zweier Fenster (4.100 Euro)
  • Austausch einer Vordachverglasung und Malerarbeiten (1.600 Euro)
  • Austausch einer Vordachverglasung und Malerarbeiten (1.145 Euro)
  • Austausch eines Fensters (2.900 Euro)

Die Gemeinschaft arbeitete seit Jahrzehnten mit den beauftragten Betrieben zusammen und war mit deren Arbeit zufrieden. Vergleichsangebote wurden nicht eingeholt. Ein Miteigentümer erhob Anfechtungsklage mit der Begründung, vor der Beschlussfassung hätten Vergleichsangebote vorliegen müssen. Der BGH wies die Klage ab.

Wie war die bisherige Rechtslage?

Viele Amts- und Landgerichte hatten in den vergangenen Jahrzehnten eine feste Praxis entwickelt: Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen galten als anfechtbar, wenn zuvor keine Vergleichsangebote eingeholt wurden. Häufig wurde dabei eine Regel von mindestens drei Angeboten gefordert, sobald die Kosten eine Bagatellgrenze von etwa 3.000 Euro überstiegen.

Diese „Drei-Angebote-Regel“ war nicht im Gesetz verankert, sondern hatte sich durch Gerichtsentscheidungen verfestigt. Sie sollte sicherstellen, dass Eigentümergemeinschaften wirtschaftlich handeln und nicht überteuerte Aufträge vergeben.

Was gilt jetzt nach dem BGH-Urteil?

Die neue Kernregel

Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht mehr verpflichtet, vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Das gilt unabhängig von der Auftragshöhe. Die alte Bagatellgrenze von 3.000 Euro und die „Drei-Angebote-Regel“ sind hinfällig.

Was bleibt: die Prüfpflicht

Das Urteil bedeutet nicht, dass WEGs künftig ohne Prüfung beliebige Aufträge vergeben dürfen. Die Beschlussfassung muss weiterhin auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Maßstab ist die Sicht eines „vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers“.

Im Kern geht es darum, eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis zu erhalten. Wie diese Grundlage geschaffen wird, entscheidet die Gemeinschaft im Einzelfall – aber eben nicht mehr starr durch drei Vergleichsangebote.

Die Tatsachengrundlage kann auch anders entstehen:

  • Langjährige positive Erfahrungen mit einem Betrieb
  • Prüfung des Angebots durch die Hausverwaltung auf Marktüblichkeit
  • Externe Beratung durch Sachverständige, Architekten oder Ingenieure
  • Eigene Einschätzung der Eigentümer bei kleineren Standardmaßnahmen
  • Dringlichkeit der Maßnahme, die schnelles Handeln erfordert

Wann sind Vergleichsangebote entbehrlich?

Der BGH nennt konkrete Konstellationen, in denen auf Vergleichsangebote verzichtet werden kann:

Kleinere Standardmaßnahmen
Bei Aufträgen mit geringerem Volumen können Eigentümer häufig selbst beurteilen, ob die geplante Maßnahme den angebotenen Preis wert ist. Eine externe Überprüfung durch weitere Angebote ist dann nicht erforderlich.

Bewährte Geschäftsbeziehungen
Wenn ein Unternehmen bereits in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Gemeinschaft tätig war, rechtfertigt dies den Verzicht auf weitere Angebote. Neben dem Preis zählen auch Zuverlässigkeit, Termintreue, Qualität der Arbeiten und die Kenntnis der Anlage. Diese Faktoren lassen sich besser einschätzen, wenn bereits Erfahrungen vorliegen.

Dringende Maßnahmen
Bei Feuchtigkeitsschäden, defekten Heizungsanlagen oder anderen eilbedürftigen Reparaturen kann das Einholen weiterer Angebote zu Verzögerungen führen – und im Ergebnis zu höheren Kosten durch Folgeschäden.

Handwerkermangel
In vielen Regionen gibt es nicht genügend verfügbare Handwerksbetriebe. Wenn ortsnahe Betriebe ausgelastet sind, muss die Gemeinschaft nicht zwingend überregional ausschreiben oder monatelang warten.

Externe Beratung vorhanden
Auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen können die erforderlichen Informationen durch Sachverständige, Architekten oder Ingenieure beschafft werden. Diese können die Eignung und Wirtschaftlichkeit eines Angebots fachlich beurteilen.

Wann bleiben Vergleichsangebote sinnvoll?

Das Urteil schließt Vergleichsangebote nicht aus. In bestimmten Fällen bleiben sie ein geeignetes Mittel:

  • Bei komplexen, ungewöhnlichen oder besonders teuren Sanierungen
  • Bei erstmaliger Beauftragung eines unbekannten Unternehmens
  • Wenn die Gemeinschaft Zweifel an der Angemessenheit eines Angebots hat
  • Bei Maßnahmen, die sich standardmäßig ausschreiben lassen (z. B. Dachsanierung, Fassadenanstrich)

Passend hierzu: Teilungserklärung: Das rechtliche Herzstück einer WEG

Welche Pflichten bleiben bestehen?

Prüfpflicht des Verwalters

Der Verwalter bleibt verpflichtet, jedes Angebot auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Diese Prüfung muss dokumentiert werden. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört es, dass der Verwalter nachvollziehbar darlegt, warum eine Maßnahme zu einem bestimmten Preis als angemessen eingestuft wird.

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Transparenz gegenüber der Gemeinschaft

Die Eigentümergemeinschaft muss in der Eigentümerversammlung in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung zu treffen. Das bedeutet: Das Angebot muss so aufbereitet sein, dass die Eigentümer beurteilen können, ob die Maßnahme geeignet und der Preis vertretbar ist.

Anfechtbarkeit bei objektiv ungeeigneten oder überteuerten Angeboten

Ein Beschluss kann weiterhin ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet oder überteuert ist. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Beschlussmangel.

Der Unterschied zur alten Regelung: Es geht nicht mehr um das Verfahren (fehlende Vergleichsangebote), sondern um die Sache selbst (Eignung und Preis des konkreten Angebots). Der anfechtende Eigentümer muss dies fristgerecht darlegen und beweisen.

Ergänzend: Wer kontrolliert die Hausverwaltung? – Rechte der Eigentümer

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Austausch einer defekten Heizungspumpe (1.800 Euro)

Die Hausverwaltung erhält ein Angebot von dem Heizungsbetrieb, der die Anlage seit Jahren wartet. Der Preis ist marktüblich, der Betrieb kennt die Anlage. Die Gemeinschaft beschließt die Beauftragung ohne weitere Angebote.

Bewertung: Zulässig. Bei kleineren Standardmaßnahmen und bewährten Betrieben sind Vergleichsangebote nicht erforderlich.

Beispiel 2: Fassadensanierung (120.000 Euro)

Die Gemeinschaft plant eine umfassende Fassadensanierung. Der Verwalter legt ein Angebot eines regionalen Unternehmens vor. Die Eigentümer beschließen die Beauftragung ohne weitere Angebote, weil der Betrieb bereits die Dachrenovierung durchgeführt hat.

Bewertung: Möglich, aber riskant. Bei großen, komplexen Maßnahmen ist es ratsam, mehrere Angebote einzuholen oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Einzelne Eigentümer könnten den Beschluss anfechten, wenn sie nachweisen können, dass das Angebot überteuert ist.

Beispiel 3: Notfall-Reparatur nach Rohrbruch (5.500 Euro)

Nach einem Wasserrohrbruch beauftragt die Verwaltung sofort einen verfügbaren Notdienst. Weitere Angebote werden nicht eingeholt, um weitere Schäden zu vermeiden.

Bewertung: Zulässig. Die Dringlichkeit rechtfertigt den Verzicht auf Vergleichsangebote.

Beispiel 4: Malerarbeiten im Treppenhaus (8.000 Euro)

Die Gemeinschaft beauftragt einen Malerbetrieb, mit dem sie seit 15 Jahren zusammenarbeitet. Die Preise sind marktüblich, die Qualität ist bekannt.

Bewertung: Zulässig. Bewährte Geschäftsbeziehungen rechtfertigen den Verzicht auf weitere Angebote, wenn die Wirtschaftlichkeit geprüft wurde.

Einordnung: Was ändert sich wirklich?

Das Urteil beseitigt eine formale Hürde, die in der Praxis oft zu unnötigen Verzögerungen und Verwaltungsaufwand geführt hat. Es erkennt an, dass wirtschaftliches Handeln nicht allein durch Vergleichsangebote gewährleistet wird, sondern durch kompetente Prüfung, Erfahrung und Vertrauen in bewährte Partner.

Gleichzeitig bleibt der Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung bestehen. Eine gute Hausverwaltung wird weiterhin transparent arbeiten, Angebote sorgfältig prüfen und die Gemeinschaft nachvollziehbar informieren – unabhängig davon, ob ein Angebot oder mehrere vorliegen.

Das Urteil stärkt die Eigenverantwortung der Eigentümergemeinschaften und gibt ihnen die Flexibilität zurück, die für eine sachgerechte Verwaltung notwendig ist.

FAQ

Müssen wir jetzt überhaupt keine Vergleichsangebote mehr einholen?

Nein, es besteht keine generelle Pflicht mehr. In vielen Fällen kann es aber weiterhin sinnvoll sein – insbesondere bei größeren, komplexen oder ungewöhnlichen Maßnahmen.

Was heißt „geeignet und wirtschaftlich“?

Ein Angebot muss fachlich zur geplanten Maßnahme passen und einem marktüblichen Preisniveau entsprechen. Die Hausverwaltung muss dies prüfen und dokumentieren.

Kann ich als Eigentümer weiterhin gegen Beschlüsse vorgehen?

Ja. Wenn Sie nachweisen können, dass ein Angebot objektiv überteuert oder ungeeignet ist, können Sie den Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist (ein Monat) anfechten. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei Ihnen.

Was muss die Hausverwaltung künftig dokumentieren?

Die Hausverwaltung sollte nachvollziehbar darstellen, auf welcher Grundlage die Empfehlung für einen bestimmten Auftragnehmer erfolgt ist. Das kann die langjährige Zusammenarbeit sein, die Dringlichkeit der Maßnahme, die Kenntnis der Anlage oder eine externe Beratung.

Gilt das Urteil auch für Sonderumlagen oder große Sanierungen?

Ja, grundsätzlich gilt das Urteil für alle Erhaltungsmaßnahmen. Bei großen Projekten ist es jedoch häufig ratsam, externe Fachleute einzubeziehen oder mehrere Angebote einzuholen – auch ohne gesetzliche Pflicht.

Was passiert, wenn ein einzelner Eigentümer Vergleichsangebote fordert?

Ein einzelner Eigentümer kann in der Eigentümerversammlung beantragen, weitere Angebote einzuholen. Die Mehrheit entscheidet darüber. Wird der Antrag abgelehnt und dennoch beschlossen, kann der Eigentümer den Beschluss nur anfechten, wenn er nachweist, dass das Angebot objektiv mangelhaft ist.

Fazit

Das BGH-Urteil vom 27. März 2026 bringt eine wichtige Klarstellung für die WEG-Verwaltung. Es beendet eine jahrzehntelange Praxis, die nicht im Gesetz verankert war, und gibt Eigentümergemeinschaften mehr Flexibilität bei der Auftragsvergabe. Gleichzeitig bleibt der Anspruch an wirtschaftliches Handeln und sorgfältige Prüfung bestehen.

Für Eigentümer bedeutet das: Vertrauen Sie auf eine kompetente Hausverwaltung, die Angebote transparent prüft und nachvollziehbar dokumentiert. Für Verwalter bedeutet es: Prüfen Sie weiterhin sorgfältig, dokumentieren Sie Ihre Entscheidungen und kommunizieren Sie klar gegenüber der Gemeinschaft.

Bei LPE Immobilien prüfen wir jedes Angebot inhaltlich, wirtschaftlich und fachlich – unabhängig davon, wie viele Angebote vorliegen. Transparenz, Dokumentation und nachvollziehbare Entscheidungen sind für uns selbstverständlich.

Sie haben Fragen zur WEG-Verwaltung, zu Beschlüssen oder zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen? Sprechen Sie uns gerne an!

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Director WEG & Property Management

Über den Autor:

Marius May

Marius May ist Director WEG & Property Management bei LPE und gelernter Immobilienkaufmann. Er hat 300+ Eigentümerversammlungen geleitet und Sanierungen im Millionenbereich umgesetzt – genau die Fragen, Risiken und Entscheidungen der Eigentümer kennt er aus erster Hand. Deshalb kann er komplexe Verwaltungsthemen praxisnah und verlässlich für die Zielgruppe aufbereiten.

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