Bis wann muss die Hausverwaltung die Abrechnung erstellen?

Verfasst von

Lucas Peter Ellmer

Geschäftsführer von LPE Immobilien

Das Wichtigste auf einen Blick

Eine gesetzliche Frist für die Jahresabrechnung gibt es nicht – gängig sind jedoch sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres. Eigentümer können auf Vorlage bestehen, eine Frist setzen und notfalls in der Eigentümerversammlung Konsequenzen einfordern. Auch vertraglich vereinbarte Fristen im Verwaltervertrag spielen eine Rolle.

Inhalt

Die Jahresabrechnung ist für Eigentümer ein zentrales Dokument: Sie liefert Klarheit über Einnahmen, Ausgaben und mögliche Nachzahlungen oder Gutschriften. Doch immer wieder kommt es zu Verzögerungen. Wann muss die Verwaltung liefern? Und was tun, wenn nichts kommt?

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Fristen gelten, welche Rechte Sie als Eigentümer haben und welche Schritte Sie bei verspäteter Abrechnung einleiten können.

1. Gibt es eine gesetzliche Frist für die Jahresabrechnung?

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 28 WEG) ist die Verwaltung verpflichtet, die Abrechnung rechtzeitig zu erstellen – ein konkreter Termin ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

In der Praxis gilt:
Die Abrechnung sollte spätestens sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres erstellt und der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden – also bis 30. Juni des Folgejahres.

Wichtig: In vielen Teilungserklärungen oder Verwalterverträgen sind konkrete Fristen geregelt. Diese sind verbindlich und geben zusätzliche Orientierung.

2. Was passiert bei verspäteter oder fehlender Abrechnung?

Eine verspätete Abrechnung kann Unsicherheit und Misstrauen auslösen – gerade wenn Rücklagen, Nachzahlungen oder steuerliche Fristen betroffen sind.

Das können Eigentümer tun:

  • Schriftliche Frist setzen: Fordern Sie die Verwaltung mit einem konkreten Termin zur Vorlage auf.

  • Eigentümerversammlung beantragen: Wenn keine Reaktion erfolgt, kann die Versammlung einberufen und das Thema dort behandelt werden (§ 24 WEG).

  • Verwaltung abmahnen oder abberufen: Bei wiederholter oder grober Pflichtverletzung kann die Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden.

3. Welche Folgen hat eine verspätete Abrechnung?

  • Fehlende Transparenz: Ohne Abrechnung fehlen Grundlage und Überblick für finanzielle Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft.

  • Steuerliche Nachteile: Viele Eigentümer benötigen die Abrechnung zur Erstellung der Steuererklärung – eine verspätete Vorlage kann zu Problemen mit Fristen führen.

  • Verlust des Vertrauens: Wiederkehrende Verzögerungen können das Vertrauensverhältnis zwischen Verwaltung und Eigentümern erheblich belasten.

4. Was steht im Verwaltervertrag?

Oft findet sich im Verwaltervertrag eine Fristregelung zur Erstellung der Jahresabrechnung. Prüfen Sie diese und berufen Sie sich im Zweifel darauf. In professionellen Verträgen sind auch Sanktionen oder Konsequenzen bei wiederholter Verzögerung geregelt.

🔗 Weitere Hinweise zu Pflichten der Verwaltung:
Wer kontrolliert die Hausverwaltung? Rechte & Pflichten der Eigentümer

Fazit: Rechtzeitig handeln bei Verzögerungen

  • Die Jahresabrechnung sollte bis spätestens 30. Juni vorliegen – sofern keine abweichenden Fristen im Vertrag geregelt sind.

  • Eigentümer können bei Verzug aktiv werden: schriftlich Frist setzen, Versammlung einberufen, Abwahl prüfen.

  • Eine transparente und pünktliche Abrechnung ist keine Kür – sondern Pflicht.

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Weiterführende Artikel:

Hausverwaltung kündigen – Leitfaden

Was tun, wenn die Hausverwaltung nicht reagiert?

Wofür ist die Hausverwaltung zuständig?

§ 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

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