Sie haben im Frühjahr beim Notar unterschrieben, die Wohnung wird im nächsten Sommer fertig. Im Herbst erfahren Sie zufällig, dass für Ihre Wohnanlage schon ein Verwalter bestellt, ein Wirtschaftsplan beschlossen und ein Hausmeistervertrag über fünf Jahre abgeschlossen wurde. Gefragt hat Sie niemand.
Kurz gesagt: Das ist in aller Regel rechtens. Bis zur Übergabe Ihrer Wohnung entscheidet der Bauträger in der Eigentümergemeinschaft allein. Was er in dieser Phase beschließt, bindet Sie später trotzdem. In diesem Ratgeber erklären wir, ab wann Sie mitentscheiden, wie viel Gewicht die Stimme des Bauträgers danach noch hat, wo seine Macht endet – und was Käufer, Bauträger und Verwaltung konkret tun sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Vor jeder Übergabe ist der Bauträger alleiniger Wohnungseigentümer. Er hat sämtliche Stimmrechte – und trägt sämtliche Kosten.
- Die Gemeinschaft gibt es trotzdem schon: Seit der WEG-Reform 2020 entsteht sie mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG) – zunächst als Ein-Personen-Gemeinschaft.
- Der Kaufvertrag allein reicht nicht: Mitstimmen dürfen Sie erst als werdender Wohnungseigentümer – wenn die Auflassungsvormerkung eingetragen und die Wohnung übergeben ist (§ 8 Abs. 3 WEG).
- Ab diesem Moment stimmen Sie für Ihre Einheit ab, zahlen Hausgeld und können Beschlüsse anfechten – auch ohne Eintragung im Grundbuch.
- Wie viel Macht der Bauträger danach noch hat, entscheidet das Stimmprinzip: Beim gesetzlichen Kopfprinzip hat er nur eine Stimme, egal wie viele Einheiten er noch hält.
- Es gibt klare Grenzen: Stimmverbot bei eigenen Angelegenheiten, Schutz vor Rechtsmissbrauch und die Anfechtungsklage.
Warum ist das Stimmrecht vor der Übergabe so wichtig?
Kurz gesagt: Weil in den Monaten vor der ersten Übergabe die Weichen gestellt werden, die eine Gemeinschaft oft jahrelang begleiten – und weil die meisten Käufer zu diesem Zeitpunkt noch nicht mitreden dürfen.
Diese Entscheidungen fallen typischerweise in der Bauphase
- Wer verwaltet: die Bestellung des ersten Verwalters
- Was es kostet: der erste Wirtschaftsplan und die Höhe der Erhaltungsrücklage
- Wie man zusammenlebt: Hausordnung, Nutzungsregeln für Gemeinschaftsflächen
- Welche Verträge laufen: Gebäudeversicherung, Wartung, Hausmeister, Reinigung
- Welche Infrastruktur kommt: Ladesäulen, Glasfaser, Messdienstleister
Der häufigste Irrtum
Viele Käufer gehen davon aus, dass sie mit dem notariellen Kaufvertrag bereits mitbestimmen dürfen. Das ist nicht so. Maßgeblich sind zwei andere Ereignisse: die eingetragene Auflassungsvormerkung und die Besitzübergabe der Wohnung.
Wer ist vor der Übergabe überhaupt Eigentümer?
Kurz gesagt: Der Bauträger. Und zwar so lange, bis Sie im Grundbuch stehen – oder bis Sie als werdender Wohnungseigentümer gelten.
Das Grundbuch entscheidet, nicht der Kaufvertrag
Eigentümer einer Wohnung ist, wer im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist. Der notarielle Kaufvertrag überträgt kein Eigentum, er begründet nur einen Anspruch auf Übertragung. Bei Neubauten liegen zwischen Kaufvertrag und Eintragung oft viele Monate, manchmal Jahre.
Die Auflassungsvormerkung sichert nur Ihren Anspruch
Die Vormerkung schützt Sie davor, dass der Bauträger die Wohnung anderweitig verkauft oder belastet. Eigentümer macht sie Sie aber nicht. Für sich allein gibt sie deshalb kein Stimmrecht – sie ist nur eine von zwei Voraussetzungen.
Die Gemeinschaft entsteht früher, als viele denken
Seit dem 1. Dezember 2020 gilt: Teilt ein Bauträger nach § 8 WEG auf, entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG). Es gibt also von Anfang an einen rechtsfähigen Verband – auch wenn er zunächst nur ein Mitglied hat: den Bauträger.
Man spricht von einer Ein-Personen-Gemeinschaft. Die frühere Rechtsfigur der „werdenden Eigentümergemeinschaft“ ist damit weitgehend überholt.
Ab wann darf der Käufer mitstimmen?
Kurz gesagt: Sobald Sie werdender Wohnungseigentümer sind. Dafür müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: eingetragene Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung.
Die zwei Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 WEG
| Voraussetzung | Was genau vorliegen muss | Typischer Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Gesicherter Anspruch | Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, Anspruch gegen den teilenden Eigentümer | Wenige Wochen nach Beurkundung |
| Besitzübergabe | Tatsächliche Übergabe der Wohnung, meist mit Protokoll und Schlüsseln | Nach Fertigstellung und Abnahme des Sondereigentums |
Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, bleibt der Bauträger für diese Einheit stimmberechtigt – und zahlungspflichtig.
Was sich mit dem Status ändert
- Stimmrecht: Sie nehmen an der Eigentümerversammlung teil und stimmen für Ihre Einheit ab. Der Bauträger verliert insoweit sein Stimmrecht.
- Hausgeld: Ab der Übergabe schulden Sie das Hausgeld für Ihre Einheit gegenüber der Gemeinschaft.
- Anfechtung: Sie können Beschlüsse anfechten, die ab diesem Zeitpunkt gefasst werden.
- Bindung: Sie sind an alle bereits gefassten Beschlüsse und an die Teilungserklärung gebunden.
Drei Abgrenzungen, die in der Praxis wichtig sind
- Nur Ersterwerber: § 8 Abs. 3 WEG erfasst Ansprüche gegen den teilenden Eigentümer, also den Bauträger. Ob auch jemand erfasst ist, der vom werdenden Eigentümer weiterkauft, wird unterschiedlich beurteilt.
- Übergabe ist eine Tatsache, kein Formalakt: Entscheidend ist, ob Sie die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung haben. Auch eine „vorläufige“ Schlüsselübergabe für Handwerker kann im Einzelfall schon genügen.
- Kein Rückfall: Ist der Status einmal entstanden, bleibt er bis zur Grundbucheintragung bestehen. Danach sind Sie regulärer Wohnungseigentümer.
Praxistipp: Lassen Sie das Datum der Besitzübergabe im Übergabeprotokoll ausdrücklich festhalten. Es bestimmt, ab wann Sie mitstimmen – und ab wann Sie Hausgeld zahlen.
Wer stimmt in welcher Phase ab?
Kurz gesagt: Das Stimmrecht wechselt in vier Phasen – und zwar Einheit für Einheit, nicht für die ganze Anlage auf einmal.
Phase 1: Teilung und Anlegung der Wohnungsgrundbücher
Die Gemeinschaft entsteht als Ein-Personen-Gemeinschaft. Der Bauträger ist alleiniger Eigentümer. Stimmrecht und Hausgeld: allein beim Bauträger, Beschlüsse fasst er als Ein-Mann-Beschluss.
Phase 2: Kaufvertrag und eingetragene Vormerkung
Sie haben einen gesicherten Anspruch auf Übertragung, sind aber noch kein Wohnungseigentümer. Stimmrecht und Hausgeld: weiterhin beim Bauträger.
Phase 3: Besitzübergabe – Sie werden werdender Wohnungseigentümer
Vormerkung und Übergabe liegen jetzt zusammen vor. Stimmrecht und Hausgeld: bei Ihnen für Ihre Einheit, beim Bauträger nur noch für die übrigen Einheiten.
Phase 4: Eintragung im Grundbuch
Sie sind vollwertiger Wohnungseigentümer, der Status als werdender Eigentümer endet. Stimmrecht und Hausgeld: unverändert bei Ihnen.
Warum das für große Anlagen kompliziert wird
In einer Wohnanlage mit 80 Einheiten können alle vier Phasen gleichzeitig vorkommen: Manche Käufer stehen schon im Grundbuch, andere haben gerade die Schlüssel bekommen, wieder andere warten noch auf die Fertigstellung. Die Verwaltung muss deshalb für jede einzelne Einheit wissen, wer zu laden ist und wer abstimmen darf.
Was darf der Bauträger allein beschließen?
Kurz gesagt: In der Ein-Personen-Gemeinschaft kann der Bauträger Beschlüsse allein fassen – sogenannte Ein-Mann-Beschlüsse. Sie binden alle späteren Käufer, müssen aber sauber dokumentiert sein und sich im Rahmen der Beschlusskompetenz bewegen.
Sind Ein-Mann-Beschlüsse überhaupt zulässig?
Seit der Reform 2020 halten Literatur und Praxis sie überwiegend für zulässig, weil die Gemeinschaft bereits besteht. Die Regeln für die Gemeinschaft gelten auch, wenn sie nur ein Mitglied hat. Höchstrichterlich ist allerdings nicht jede Detailfrage geklärt.
Typische Beschlussgegenstände
- Bestellung des ersten Verwalters, sofern nicht schon in der Teilungserklärung geregelt
- Erster Wirtschaftsplan und Höhe der Erhaltungsrücklage
- Hausordnung und Nutzungsregeln für Gemeinschaftsflächen
- Gebäudeversicherung, Wartungs-, Hausmeister- und Reinigungsverträge
- Ladeinfrastruktur, Glasfaser oder Messdienstleister
Die formalen Anforderungen
- Dokumentation: Der Beschluss muss als Beschluss erkennbar sein und protokolliert werden. Eine formlose Erklärung des Bauträgers reicht nicht.
- Beschluss-Sammlung: Der Verwalter trägt den Beschluss in die Beschluss-Sammlung ein (§ 24 Abs. 7 WEG). Dort können spätere Erwerber ihn einsehen.
- Beschlusskompetenz: Auch der alleinige Eigentümer kann per Beschluss nur regeln, wofür Gesetz oder Gemeinschaftsordnung eine Kompetenz vorsehen. Die Gemeinschaftsordnung selbst ändert man grundsätzlich nur durch Vereinbarung.
Warum Sie diese Beschlüsse später kaum noch angreifen können
Ein-Mann-Beschlüsse binden spätere Käufer wie jeder andere Beschluss. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung (§ 45 WEG). Wurde ein Beschluss vor Ihrer Übergabe gefasst, ist diese Frist in aller Regel abgelaufen – und Sie waren zu dem Zeitpunkt ohnehin noch nicht anfechtungsberechtigt. Ausnahme: nichtige Beschlüsse, etwa ohne Beschlusskompetenz, binden niemanden.
Praxistipp: Fordern Sie die Beschluss-Sammlung vor der Beurkundung an. Was dort steht, kaufen Sie mit.
Wie viele Stimmen hat der Bauträger wirklich?
Kurz gesagt: Das hängt allein vom Stimmprinzip in Ihrer Gemeinschaftsordnung ab. Beim gesetzlichen Kopfprinzip verliert der Bauträger seine Mehrheit schon mit den ersten Übergaben – beim Objekt- oder Wertprinzip behält er sie oft bis zum Abverkauf der letzten Einheiten.
Die drei Stimmprinzipien im Vergleich
Gesetzlich gilt das Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann davon abweichen – und Bauträger nutzen das häufig. Das Beispiel zeigt, was das bedeutet, wenn der Bauträger noch 40 von 50 Einheiten hält und 10 bereits übergeben sind:
| Stimmprinzip | Regel | Beispiel: 40 von 50 Einheiten beim Bauträger |
|---|---|---|
| Kopfprinzip (gesetzlich) | Jeder Eigentümer hat eine Stimme, egal wie viele Einheiten er hat | 1 Stimme Bauträger gegen bis zu 10 Käuferstimmen |
| Objektprinzip | Jede Einheit hat eine Stimme | 40 zu 10 – der Bauträger hat die Mehrheit |
| Wertprinzip | Stimmgewicht nach Miteigentumsanteilen | Bauträger hat die Mehrheit, Gewicht hängt von der Größe der Einheiten ab |
Mehrheit und Beschlussfähigkeit
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Ein Mindestquorum gibt es seit 2020 nicht mehr – jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Wer nicht kommt, überlässt die Entscheidung den anderen. Wie Sie auch ohne Anreise mitstimmen, lesen Sie unter Vollmacht für die Eigentümerversammlung und hybride und digitale Eigentümerversammlung.
Praxistipp: Der Blick ins Stimmprinzip ist vor dem Kauf Pflicht. Er sagt Ihnen, ob Sie nach der Übergabe tatsächlich mitgestalten – oder ob der Bauträger noch jahrelang die Mehrheit hält. Wo Sie das finden: Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung.
Wo endet die Macht des Bauträgers?
Kurz gesagt: Auch mit Stimmenmehrheit kann der Bauträger nicht alles beschließen. Drei Mechanismen schützen die Käufer: das Stimmverbot, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und die Anfechtungsklage.
1. Stimmverbot bei eigenen Angelegenheiten (§ 25 Abs. 4 WEG)
Der Bauträger darf nicht mitstimmen, wenn der Beschluss ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit gegen ihn betrifft. Das ist vor allem relevant bei:
- der Verfolgung von Mängelansprüchen am Gemeinschaftseigentum gegen den Bauträger
- der Beauftragung eines Sachverständigen oder Anwalts gegen den Bauträger
- Verträgen der Gemeinschaft mit dem Bauträger selbst – nach verbreiteter Auffassung auch mit wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen, etwa einem konzerneigenen Hausmeisterdienst
In diesen Fällen entscheiden allein die übrigen Eigentümer – selbst wenn der Bauträger sonst die Mehrheit hätte.
2. Rechtsmissbrauch und Majorisierung
Nutzt ein Mehrheitseigentümer seine Stimmen, um sich Sondervorteile zu verschaffen oder die Minderheit gezielt zu benachteiligen, kann die Stimmabgabe rechtsmissbräuchlich sein. Beispiel: die dauerhafte Blockade einer Verwalterabberufung trotz grober Pflichtverletzungen. Die Schwelle ist hoch – das bloße Ausnutzen einer Mehrheit genügt nicht.
3. Anfechtungsklage (§§ 44, 45 WEG)
Jeder stimmberechtigte Eigentümer – auch der werdende – kann Beschlüsse gerichtlich anfechten. Die Fristen sind kurz und nicht verlängerbar:
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Klageerhebung | 1 Monat nach Beschlussfassung |
| Klagebegründung | 2 Monate nach Beschlussfassung |
Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft, nicht gegen den Bauträger. Nichtige Beschlüsse – etwa ohne Beschlusskompetenz – sind ohnehin unwirksam, ohne dass Sie sie anfechten müssen.
Wo kommt es in der Bauphase typischerweise zum Konflikt?
Kurz gesagt: Bei vier Themen prallen die Interessen von Bauträger und Käufern regelmäßig aufeinander: Erstverwalter, Abnahme, Mängelrechte und Hausgeld.
Der Erstverwalter
Der Bauträger bestimmt den ersten Verwalter meist schon in der Teilungserklärung oder per Ein-Mann-Beschluss. Die erste Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums ist auf höchstens drei Jahre begrenzt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Seit 2020 können die Eigentümer den Verwalter jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG); der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate danach. Der Haken: Beim Objekt- oder Wertprinzip braucht die Abberufung eine Mehrheit – und die kann beim Bauträger liegen. Mehr dazu: Erstverwaltung im Neubau.
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Viele Bauträgerverträge sahen vor, dass ein vom Bauträger bestimmter Erstverwalter oder Sachverständiger das Gemeinschaftseigentum abnimmt. Der Bundesgerichtshof hat solche Formularklauseln für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. VII ZR 171/15).
Die Folge: Eine so erklärte Abnahme wirkt gegenüber den Käufern nicht, die Verjährung der Mängelansprüche beginnt nicht zu laufen. Für Käufer kann das ein Vorteil sein, für Bauträger ist es ein erhebliches Risiko. Wie eine saubere Abnahme abläuft: Die Abnahme von Gemeinschaftseigentum.
Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum
Die Ansprüche aus dem Bauträgervertrag stehen jedem Käufer einzeln zu. Die Gemeinschaft kann ihre Durchsetzung aber per Beschluss an sich ziehen und gebündelt verfolgen – das ist auch nach der Reform möglich. Bei diesem Beschluss ist der Bauträger nach § 25 Abs. 4 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Wie ein solches Verfahren abläuft, lesen Sie unter Rechtsstreit gegen den Bauträger und Gewährleistung beim Neubau.
Hausgeld und erster Wirtschaftsplan
Für alle nicht übergebenen Einheiten zahlt der Bauträger das Hausgeld. Das schafft einen Anreiz, den ersten Wirtschaftsplan und die Erhaltungsrücklage niedrig anzusetzen – niedrige Startwerte wirken zudem im Vertrieb attraktiv.
Für Käufer bedeutet das häufig deutliche Anpassungen nach ein bis zwei Jahren. Klauseln, die den Bauträger für unverkaufte Einheiten vom Hausgeld befreien, sind nur in engen Grenzen wirksam und sollten geprüft werden.
Was sollten Käufer, Bauträger und Verwaltung konkret tun?
Käufer sollten vor dem Kauf prüfen, Bauträger sollten ihre Sonderstellung transparent nutzen, und die Verwaltung muss den Überblick behalten, wer wann stimmberechtigt ist.
Checkliste für Käufer
- Vor der Beurkundung: Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung lesen – vor allem das Stimmprinzip.
- Beschluss-Sammlung anfordern und bereits gefasste Ein-Mann-Beschlüsse prüfen.
- Wirtschaftsplan und Erhaltungsrücklage auf Plausibilität prüfen lassen.
- Übergabedatum im Übergabeprotokoll festhalten.
- Nach der Übergabe aktiv an Versammlungen teilnehmen und Anfechtungsfristen im Blick behalten.
- Frühzeitig einen Verwaltungsbeirat wählen, sobald genügend werdende Eigentümer da sind.
Checkliste für Bauträger
- Ein-Mann-Beschlüsse sauber protokollieren und in die Beschluss-Sammlung aufnehmen lassen.
- Den Wirtschaftsplan realistisch kalkulieren – spätere Nachforderungen belasten das Verhältnis zu den Käufern.
- Stimmverbote bei Mängel- und Vertragsthemen von sich aus beachten.
- Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums rechtssicher gestalten, nicht über Klauseln zugunsten eines selbst bestimmten Abnehmers.
- Übergabetermine dem Verwalter zeitnah melden, damit Stimmrechte und Hausgeld korrekt zugeordnet werden.
Checkliste für die Verwaltung
- Zu jeder Einheit Vormerkungs- und Übergabedatum führen – nur so steht fest, wer zur Versammlung geladen wird.
- Bei jedem Tagesordnungspunkt prüfen, ob der Bauträger einem Stimmverbot unterliegt.
- Neutral bleiben – auch wenn der Bauträger die Verwaltung bestellt hat.
- Die erste Versammlung mit den werdenden Eigentümern zeitnah nach den ersten Übergaben einberufen.
Häufige Fragen zum Stimmrecht des Bauträgers
Was ist ein werdender Wohnungseigentümer?
Ein werdender Wohnungseigentümer ist ein Käufer, der vom Bauträger eine Wohnung erworben hat, dessen Anspruch durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert ist und dem die Wohnung bereits übergeben wurde. Nach § 8 Abs. 3 WEG gilt er gegenüber der Gemeinschaft als Wohnungseigentümer – mit Stimmrecht und Hausgeldpflicht –, auch wenn er noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Darf ich als Käufer an der Eigentümerversammlung teilnehmen, bevor ich meine Wohnung übernommen habe?
Ein gesetzliches Teilnahmerecht haben Sie erst als werdender Wohnungseigentümer, also nach eingetragener Vormerkung und Übergabe. Der Bauträger kann Sie freiwillig einladen; ein Stimmrecht entsteht dadurch aber nicht.
Reicht die Auflassungsvormerkung für das Stimmrecht?
Nein. Die Auflassungsvormerkung sichert nur Ihren Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Erst Vormerkung und Besitzübergabe zusammen machen Sie nach § 8 Abs. 3 WEG zum werdenden Wohnungseigentümer mit Stimmrecht.
Ab wann muss ich beim Neubau Hausgeld zahlen?
Ab der Besitzübergabe, sofern die Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Bis dahin trägt der Bauträger das Hausgeld für Ihre Einheit. Das Übergabedatum sollte deshalb im Übergabeprotokoll eindeutig festgehalten werden.
Kann ich einen Beschluss anfechten, den der Bauträger vor meiner Übergabe gefasst hat?
In der Regel nicht. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung und ist meist abgelaufen, wenn Sie Ihre Wohnung übernehmen; zudem waren Sie zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht anfechtungsberechtigt. Nichtige Beschlüsse, etwa ohne Beschlusskompetenz, binden Sie dagegen nie.
Kann der Bauträger die Gemeinschaft dauerhaft an seinen Verwalter binden?
Nein. Die erste Bestellung des Verwalters ist auf höchstens drei Jahre begrenzt, und die Eigentümer können den Verwalter seit 2020 jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen. Für die Abberufung braucht es aber eine Mehrheit – ob die Käufer sie erreichen, hängt vom Stimmprinzip in der Gemeinschaftsordnung ab.
Was passiert, wenn der Bauträger insolvent wird?
Dann übernimmt der Insolvenzverwalter die Stellung des Bauträgers als Eigentümer der nicht übergebenen Einheiten – einschließlich Stimmrecht und Hausgeldpflicht. Käufer sollten in diesem Fall umgehend rechtlichen Rat einholen.
Fazit: Die Übergangsphase entscheidet über Jahre
Was Sie mitnehmen sollten
Vor der ersten Übergabe entscheidet der Bauträger allein – rechtlich sauber, aber mit Wirkung für alle künftigen Eigentümer. Mit Vormerkung und Besitzübergabe wechseln Stimmrecht und Hausgeldpflicht Einheit für Einheit auf die Käufer. Wie schnell sich die Mehrheiten danach verschieben, entscheidet das Stimmprinzip in der Gemeinschaftsordnung.
Warum die Verwaltung hier den Unterschied macht
Käufer sollten das Stimmprinzip vor dem Kauf kennen, Bauträger sollten ihre Sonderstellung transparent und zurückhaltend nutzen. Der wichtigste Ausgleich zwischen beiden Seiten ist aber eine neutrale, gut organisierte Verwaltung: eine, die für jede Einheit weiß, wer stimmberechtigt ist, die Stimmverbote ernst nimmt und die erste Versammlung mit den neuen Eigentümern nicht auf die lange Bank schiebt.
Wie wir das bei LPE machen
Wir verwalten über 4.000 Wohneinheiten in München und übernehmen regelmäßig die Erstverwaltung großer Neubauprojekte – etwa im Parkside Lerchenauer Feld oder bei einer Neubau-Wohnanlage mit 224 Einheiten in Untergiesing. Unser Anspruch in dieser Phase: Wir sind für die Gemeinschaft da, nicht für eine Seite. Wenn Sie als Bauträger eine Erstverwaltung suchen oder als Käufer wissen wollen, wie Ihre Gemeinschaft aufgestellt ist, sprechen Sie uns an – mehr zu unserer Erstverwaltung in München.