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Vollmacht für die Eigentümerversammlung: Wie viele darf ein WEG-Eigentümer ausstellen?

Verfasst von
Marius May
Director WEG & Property Management

Inhalt

Sie können zur nächsten Eigentümerversammlung nicht selbst kommen – Urlaub, ein Termin, Krankheit oder schlicht zu weit weg. Also stellen Sie jemandem eine Vollmacht aus. Aber darf das auch mehr als eine Person sein? Und was passiert, wenn am Ende zwei Bevollmächtigte mit Ihrem Zettel im Saal stehen?

In diesem Ratgeber klären wir, wie viele Vollmachten Sie als Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ausstellen dürfen, welche Form eine Vollmacht für die Eigentümerversammlung heute braucht und welche Grenzen die Gemeinschaftsordnung setzen kann. So gehen Sie auf Nummer sicher – und Ihre Stimme zählt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es gibt keine gesetzliche Obergrenze: Ein Eigentümer darf beliebig viele Vollmachten ausstellen.
  • Pro Eigentümer wird das Stimmrecht aber nur einmal ausgeübt – mehr Vollmachten bedeuten nicht mehr Stimmen.
  • Seit der WEG-Reform 2020 genügt die Textform (§ 25 Abs. 3 WEG): E-Mail, Scan oder Foto reichen, eine Unterschrift ist nicht zwingend.
  • Die Gemeinschaftsordnung kann den Kreis der zulässigen Vertreter begrenzen – etwa auf Verwalter, Miteigentümer oder Ehepartner.
  • Ohne vorgelegten Nachweis kann die Versammlungsleitung einen Bevollmächtigten zurückweisen (§ 174 BGB).

Wie viele Vollmachten darf ein WEG-Eigentümer ausstellen?

Unbegrenzt. Das Wohnungseigentumsgesetz nennt keine Höchstzahl an Vollmachten, und auch das allgemeine Stellvertretungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 164 ff. BGB) kennt keine Mengenbeschränkung. Sie dürfen also gleichzeitig mehrere Personen bevollmächtigen, Sie in der Eigentümerversammlung zu vertreten.

Das ist in der Praxis nützlich: Wer noch nicht weiß, ob am Versammlungstag eher der Ehepartner, ein Familienmitglied oder der Verwalter Zeit hat, kann mehreren Personen vorsorglich eine Vollmacht geben. Wer erscheint, vertritt Sie dann.

Beispiel: Frau K. ist im Ausland und stellt sowohl ihrem Bruder als auch der Hausverwaltung eine Vollmacht aus. Beide Vollmachten sind wirksam – aber stimmen darf am Ende nur einer für sie.

Eine Stimme, ein Votum: Warum mehr Vollmachten nicht mehr Gewicht bringen

Egal, wie viele Vollmachten Sie ausstellen – in der Eigentümerversammlung wird Ihr Stimmrecht nur einmal ausgeübt. Mehrere Vollmachten verschaffen Ihnen also keine zusätzlichen Stimmen.

Der gesetzliche Grundsatz steht in § 25 Abs. 2 WEG: Jedem Wohnungseigentümer steht im Zweifel eine Stimme zu (das sogenannte Kopfprinzip) – unabhängig davon, wie viele Wohnungen er besitzt. Ihre Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kann allerdings ein anderes Stimmprinzip festlegen, etwa eine Stimme je Objekt oder nach Miteigentumsanteilen. Wie auch immer Ihre Stimme zustande kommt: Ein Bevollmächtigter gibt sie für Sie ab – nicht mehrere parallel.

Was passiert, wenn mehrere Bevollmächtigte erscheinen?

Tauchen tatsächlich zwei Personen mit einer Vollmacht desselben Eigentümers auf, müssen sie sich einigen, wer das Wort führt und abstimmt. Geben beide gleichzeitig ein Votum ab, können sie nur einheitlich abstimmen – ein gespaltenes „einer dafür, einer dagegen“ ist nicht möglich.

Klärt sich die Vertretung nicht, darf die Versammlungsleitung die Stimme bis zur Klärung zurückstellen. Damit es gar nicht so weit kommt, gehört die saubere Prüfung der Vollmachten zu den Aufgaben der Hausverwaltung als Versammlungsleitung.

Welche Form braucht die Vollmacht für die Eigentümerversammlung?

Seit dem 1. Dezember 2020 genügt die Textform nach § 25 Abs. 3 WEG – eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr nötig. Textform (§ 126b BGB) bedeutet: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, aus der die Person des Vollmachtgebers erkennbar ist.

Ein häufiger Irrtum: Viele glauben, eine Vollmacht müsse handschriftlich unterschrieben oder gar notariell beglaubigt sein. Das war vor der WEG-Reform so – heute reicht in aller Regel eine formlose, aber nachweisbare Erklärung. Notariell beglaubigt muss die Vollmacht nur sein, wenn die Gemeinschaftsordnung das ausdrücklich verlangt.

Reicht eine E-Mail als Vollmacht?

Ja. Eine E-Mail, ein eingescanntes oder abfotografiertes Dokument oder sogar eine SMS erfüllen die Textform – solange erkennbar ist, wer wen wofür bevollmächtigt. Wichtig sind in der Praxis: der Name des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten, die betroffene Einheit, der Bezug zur konkreten Versammlung und der Umfang (Teilnahme, Rederecht, Stimmabgabe).

Praxistipp: Schicken Sie die Vollmacht möglichst vor der Versammlung an die Verwaltung oder geben Sie sie dem Bevollmächtigten für den Einlass mit. Legt jemand keinen Nachweis vor, kann er nach § 174 BGB zurückgewiesen werden. Fehlt eine Vollmacht, muss das übrigens vor der Abstimmung gerügt werden – sonst bleibt der Beschluss in der Regel wirksam.

Wann darf die Gemeinschaftsordnung die Vollmacht einschränken?

Die Gemeinschaftsordnung kann festlegen, wer als Vertreter überhaupt zugelassen ist – häufig nur der Verwalter, andere Wohnungseigentümer oder der Ehepartner. Solche Vertreterklauseln sind grundsätzlich zulässig; ihr Zweck ist meist, die nichtöffentliche Versammlung vor fremdem Einfluss zu schützen.

Ein Blick in Ihre Teilungserklärung lohnt sich also, bevor Sie jemanden bevollmächtigen, der nicht zum Kreis gehört. Auch der Verwaltungsbeirat kommt in vielen Gemeinschaften als Vertreter in Betracht.

Eine Grenze gibt es aber: Eine Klausel, die jede Vertretung praktisch ausschließt und damit das Stimmrecht aushöhlt, ist angreifbar. Und für juristische Personen (etwa eine GmbH als Eigentümerin) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass solche Klauseln regelmäßig so auszulegen sind, dass auch eigene Mitarbeiter vertreten dürfen (BGH, Urteil vom 28.06.2019 – V ZR 250/18).

Vertiefen: Was in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung geregelt ist und wie Sie diese Dokumente lesen, erklären wir im Detail.

Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick und ersetzt im Einzelfall keine Rechtsberatung.

Häufige Praxissituationen rund um die Vollmacht

Gerade Eigentümer, die nicht vor Ort wohnen – etwa weil sie ihre Wohnung vermietet haben und selbst in einer anderen Stadt leben –, arbeiten regelmäßig mit Vollmachten. Drei typische Fälle:

  • Unsicher, wer Zeit hat: Sie bevollmächtigen zwei oder drei Familienmitglieder. Wer erscheint, stimmt ab.
  • Ehepartner und Anwalt parallel: Beide Vollmachten sind wirksam; im Saal entscheiden die Bevollmächtigten, wer das Stimmrecht ausübt.
  • Generalvollmacht plus WEG-Vollmacht: Beide können nebeneinander bestehen. Für WEG-Angelegenheiten hat die speziellere Vollmacht im Zweifel Vorrang.

Wer gar nicht persönlich erscheinen kann, sollte außerdem prüfen, ob die Gemeinschaft eine hybride Eigentümerversammlung anbietet – dann ist eine Online-Teilnahme oft die einfachere Alternative zur Vollmacht. Und bei Dauerstreit über Stimmen und Mehrheiten hilft unser Ratgeber, Konflikte in der WEG zu lösen.

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FAQ – Häufige Fragen zur Vollmacht in der Eigentümerversammlung

Wie viele Vollmachten darf ein Eigentümer ausstellen?

Unbegrenzt. Weder das WEG noch das BGB nennen eine Höchstzahl. Ein Wohnungseigentümer kann gleichzeitig mehrere Personen bevollmächtigen, ihn in der Eigentümerversammlung zu vertreten.

Können mehrere Bevollmächtigte gleichzeitig für mich abstimmen?

Nein. Pro Eigentümer wird das Stimmrecht nur einmal ausgeübt. Erscheinen mehrere Bevollmächtigte, müssen sie sich einigen; geben sie gleichzeitig ein Votum ab, können sie nur einheitlich abstimmen.

Muss die Vollmacht für die Eigentümerversammlung unterschrieben sein?

Nein. Seit der WEG-Reform 2020 genügt die Textform nach § 25 Abs. 3 WEG. Eine eigenhändige Unterschrift oder notarielle Beglaubigung ist nur erforderlich, wenn die Gemeinschaftsordnung das ausdrücklich vorschreibt.

Reicht eine E-Mail oder ein Foto der Vollmacht?

Ja. E-Mail, Scan, PDF oder Foto erfüllen die Textform, solange Vollmachtgeber, Bevollmächtigter und Umfang erkennbar sind. Der Nachweis sollte vor oder spätestens beim Einlass vorliegen.

Kann die Gemeinschaftsordnung vorschreiben, wer mich vertreten darf?

Ja. Eine Vertreterklausel kann den Kreis der zulässigen Vertreter begrenzen, etwa auf Verwalter, Miteigentümer oder Ehepartner. Sie darf das Stimmrecht aber nicht vollständig aushöhlen.

Was passiert, wenn ich die Vollmacht nicht nachweisen kann?

Dann kann die Versammlungsleitung den Bevollmächtigten nach § 174 BGB zurückweisen. Wer das Fehlen einer Vollmacht beanstanden will, muss dies vor der Abstimmung und Beschlussverkündung tun.

Versammlungen, die sauber laufen – mit einer Verwaltung, die mitdenkt

Vollmachten sind ein kleiner Punkt mit großer Wirkung: Werden sie falsch geprüft, zu spät gerügt oder schlampig dokumentiert, entstehen schnell Streit über Mehrheiten und anfechtbare Beschlüsse. Eine gut vorbereitete Eigentümerversammlung nimmt diese Fragen vorweg – mit einer klaren Teilnehmerliste, sauberer Vollmachtsprüfung und einem nachvollziehbaren Protokoll.

Genau das ist unser Tagesgeschäft: Als Münchner Hausverwaltung betreuen wir über 3.500 Wohneinheiten und sorgen dafür, dass Versammlungen rechtssicher und reibungslos ablaufen. Wenn Sie sich eine Verwaltung wünschen, die Beschlüsse vorbereitet statt nur verwaltet, finden Sie hier mehr zu unserer WEG-Verwaltung – und ein Bild von uns auf der Seite Über uns.

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Director WEG & Property Management

Über den Autor:

Marius May

Marius May ist Director WEG & Property Management bei LPE und gelernter Immobilienkaufmann. Er hat 300+ Eigentümerversammlungen geleitet und Sanierungen im Millionenbereich umgesetzt – genau die Fragen, Risiken und Entscheidungen der Eigentümer kennt er aus erster Hand. Deshalb kann er komplexe Verwaltungsthemen praxisnah und verlässlich für die Zielgruppe aufbereiten.

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