Unzufrieden mit Ihrer Verwaltung?
Für Eigentümer & Beiräte
Für Vermieter & Kapitalanleger
Für Bauträger & Bestandshalter
Über LPE

Vollmacht für die Eigentümerversammlung: Wie viele darf ein WEG-Eigentümer ausstellen?

Verfasst von
Marius May
Director WEG & Property Management

Inhalt

Sie können zur nächsten Eigentümerversammlung nicht selbst kommen – Urlaub, ein wichtiger Termin, Krankheit oder schlicht zu weit weg. Die gute Nachricht: Sie müssen nicht persönlich erscheinen, damit Ihre Stimme zählt. Sie können jemanden schicken, der für Sie abstimmt. Das Dokument, das das erlaubt, heißt Vollmacht.
In diesem Ratgeber erklären wir Schritt für Schritt, wie das Abstimmen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) überhaupt funktioniert, was eine Vollmacht ist, wie viele Sie davon ausstellen dürfen – und warum mehrere Vollmachten trotzdem nicht mehr Stimmgewicht bringen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Vollmacht erlaubt einer anderen Person, in der Eigentümerversammlung für Sie zu sprechen und abzustimmen.
  • Es gibt keine gesetzliche Obergrenze: Sie dürfen beliebig viele Vollmachten ausstellen.
  • Mehr Vollmachten bedeuten aber nicht mehr Stimmen – Ihr Stimmrecht wird immer nur einmal ausgeübt.
  • Seit der WEG-Reform 2020 reicht die Textform (§ 25 Abs. 3 WEG): Eine E-Mail oder ein Foto genügt, eine Unterschrift ist nicht zwingend.
  • Die Gemeinschaftsordnung kann einschränken, wer Sie vertreten darf – ein Blick hinein lohnt sich vorher.

So funktioniert das Abstimmen in der Eigentümerversammlung

Bevor wir zur Vollmacht kommen, kurz die Grundlage: In der Eigentümerversammlung trifft Ihre WEG alle wichtigen Entscheidungen – über Sanierungen, das Hausgeld, die Verwaltung. Solche Entscheidungen heißen Beschlüsse, und sie kommen durch Abstimmung zustande: Wer im Raum ist, hebt die Hand (oder stimmt per Stimmzettel ab), die Mehrheit entscheidet.

Wie viel Ihre Stimme dabei wiegt, ist gesetzlich einfach geregelt: Im Zweifel hat jeder Eigentümer genau eine Stimme – egal, ob ihm eine Wohnung gehört oder fünf. Das nennt man Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG): Gezählt werden Köpfe, nicht Wohnungen. Ihre Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung – also das Regelwerk Ihrer WEG – kann aber etwas anderes festlegen, zum Beispiel eine Stimme pro Wohnung oder eine Gewichtung nach Eigentumsanteilen.

Und jetzt der entscheidende Punkt: Wer nicht da ist, stimmt nicht mit. Seit der WEG-Reform 2020 ist jede Versammlung beschlussfähig – egal, wie wenige Eigentümer erscheinen. Bleiben Sie also einfach fern, wird ohne Sie entschieden. Genau hier kommt die Vollmacht ins Spiel.

Was ist eine Vollmacht – und wie läuft das üblicherweise ab?

Eine Vollmacht ist eine kurze Erklärung, mit der Sie einer anderen Person erlauben, Sie in der Versammlung zu vertreten: teilzunehmen, mitzureden und vor allem in Ihrem Namen abzustimmen. Die Stimme, die Ihr Vertreter abgibt, zählt rechtlich so, als hätten Sie selbst die Hand gehoben.
In der Praxis ist das völlig normal und passiert in fast jeder Versammlung. Typische Vertreter sind:

  • Der Ehepartner oder ein Familienmitglied – der häufigste Fall.
  • Ein Miteigentümer aus dem Haus, dem Sie vertrauen.
  • Der Verwaltungsbeirat – er sammelt in der Praxis oft die Vollmachten mehrerer Eigentümer und reicht sie gebündelt bei der Verwaltung ein.
  • Die Hausverwaltung – viele Verwaltungen legen der Einladung dafür ein Vollmachtsformular bei.

Praxistipp: Sie können Ihrem Vertreter freie Hand lassen oder ihm konkrete Weisungen mitgeben – etwa „Stimme bei Tagesordnungspunkt 5 mit Nein“. Gerade bei der Vollmacht an die Verwaltung ist das üblich und sinnvoll, damit in Ihrem Sinne abgestimmt wird.

Wie viele Vollmachten darf ein WEG-Eigentümer ausstellen?

Unbegrenzt. Das Wohnungseigentumsgesetz nennt keine Höchstzahl, und auch das allgemeine Stellvertretungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 164 ff. BGB) kennt keine Mengenbeschränkung. Sie dürfen also mehreren Personen gleichzeitig eine Vollmacht geben.
Das ist praktischer, als es klingt: Wer noch nicht weiß, ob am Versammlungstag eher der Ehepartner, der Bruder oder die Verwaltung Zeit hat, kann allen vorsorglich eine Vollmacht ausstellen. Wer dann tatsächlich erscheint, vertritt Sie.

Beispiel: Frau K. ist beruflich im Ausland. Sie gibt ihrem Bruder und der Hausverwaltung jeweils eine Vollmacht. Beide Vollmachten sind wirksam – abstimmen darf am Ende aber nur einer für sie. Warum, erklären wir jetzt.

Warum mehr Vollmachten nicht mehr Stimmgewicht bringen

Hier liegt das häufigste Missverständnis: Manche denken, drei Vollmachten bedeuten drei Stimmen. Das stimmt nicht. Die Vollmacht vervielfältigt Ihre Stimme nicht – sie überträgt nur das Recht, sie abzugeben.

Denken Sie an Ihre Stimme wie an einen einzelnen Wahlzettel: Sie können den Zettel jemandem mitgeben, aber er bleibt ein Zettel. Auch wenn Sie fünf Personen bevollmächtigen, existiert Ihr Stimmrecht nur einmal – und es wird in der Versammlung auch nur einmal ausgeübt.

Was passiert, wenn mehrere Bevollmächtigte gleichzeitig erscheinen?

Stehen tatsächlich zwei Personen mit einer Vollmacht desselben Eigentümers im Saal, müssen sie sich einigen, wer das Wort führt und abstimmt. Stimmen beide gleichzeitig ab, geht das nur einheitlich – ein gespaltenes „einer dafür, einer dagegen“ ist nicht möglich und macht die Stimmabgabe unwirksam.
Können sich die Vertreter nicht einigen, darf die Versammlungsleitung die Stimme bis zur Klärung zurückstellen. Damit es gar nicht so weit kommt, gehört die saubere Prüfung der Vollmachten zu den Aufgaben der Hausverwaltung als Versammlungsleitung.

Praxistipp: Wenn Sie mehrere Vollmachten ausstellen, sagen Sie den Bevollmächtigten Bescheid, dass es weitere gibt – und wer im Zweifel Vorrang hat. Ein Satz am Telefon erspart Diskussionen im Saal.

Welche Form braucht die Vollmacht für die Eigentümerversammlung?

Seit dem 1. Dezember 2020 genügt die Textform nach § 25 Abs. 3 WEG. Textform (§ 126b BGB) bedeutet vereinfacht: eine lesbare Erklärung, die gespeichert oder ausgedruckt werden kann und aus der hervorgeht, von wem sie stammt. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr nötig.
Ein häufiger Irrtum: Viele glauben, eine Vollmacht müsse handschriftlich unterschrieben oder sogar notariell beglaubigt sein. Das war vor der WEG-Reform so – heute reicht in aller Regel eine formlose, aber nachweisbare Erklärung. Notariell beglaubigt muss sie nur sein, wenn Ihre Gemeinschaftsordnung das ausdrücklich verlangt.

Reicht eine E-Mail als Vollmacht?

Ja. Eine E-Mail, ein Scan, ein PDF oder ein Foto der Vollmacht erfüllen die Textform – sogar eine SMS kann genügen. Wichtig ist nur, dass klar erkennbar ist: Wer bevollmächtigt wen, für welche Versammlung und in welchem Umfang (Teilnahme, Rederecht, Stimmabgabe). Nennen Sie sicherheitshalber auch Ihre Wohneinheit.

Praxistipp: Schicken Sie die Vollmacht immer schon vorab an die zentrale E-Mail-Adresse Ihrer Verwaltung – nicht erst am Versammlungstag mitbringen. Viele Eigentümer wissen das nicht; die Verwaltung kann Vollmachten aber nur dann sauber der Teilnehmerliste zuordnen, wenn sie rechtzeitig vorliegen. Geben Sie dem Bevollmächtigten zusätzlich eine Kopie für den Einlass mit, denn ohne Nachweis kann die Versammlungsleitung den Vertreter zurückweisen (§ 174 BGB). Umgekehrt gilt: Wer eine fehlende Vollmacht beanstanden will, muss das vor der Abstimmung tun – sonst bleibt der Beschluss in der Regel wirksam.

Kann die Gemeinschaftsordnung einschränken, wen ich schicken darf?

Ja. Die Gemeinschaftsordnung kann festlegen, wer als Vertreter überhaupt zugelassen ist – häufig nur der Verwalter, andere Wohnungseigentümer oder der Ehepartner. Solche Vertreterklauseln sind grundsätzlich zulässig. Ihr Zweck: Die Versammlung ist nicht öffentlich, und die Gemeinschaft will fremde Personen (etwa streitlustige Anwälte oder Kaufinteressenten) draußen halten.

Werfen Sie deshalb einen Blick in Ihre Teilungserklärung, bevor Sie jemanden bevollmächtigen, der nicht zu diesem Kreis gehört. Auch der Verwaltungsbeirat gehört in vielen Gemeinschaftsordnungen zum zulässigen Vertreterkreis.

Eine Grenze gibt es allerdings: Eine Klausel, die jede Vertretung praktisch unmöglich macht und Ihr Stimmrecht damit aushöhlt, ist angreifbar. Und für Firmen als Eigentümer (etwa eine GmbH) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass solche Klauseln regelmäßig so auszulegen sind, dass auch deren eigene Mitarbeiter vertreten dürfen (BGH, Urteil vom 28.06.2019 – V ZR 250/18).

Vertiefen: Was in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung geregelt ist und wie Sie diese Dokumente lesen, erklären wir im Detail.

Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick und ersetzt im Einzelfall keine Rechtsberatung.

Häufige Praxissituationen rund um die Vollmacht

Gerade Eigentümer, die nicht vor Ort wohnen – etwa weil sie ihre Wohnung vermietet haben und selbst in einer anderen Stadt leben –, arbeiten regelmäßig mit Vollmachten. Fünf typische Fälle:

  • Unsicher, wer Zeit hat: Sie bevollmächtigen zwei oder drei Familienmitglieder. Wer erscheint, stimmt ab – die anderen Vollmachten bleiben einfach ungenutzt.
  • Ehepartner und Anwalt parallel: Beide Vollmachten sind wirksam; im Saal entscheiden die Bevollmächtigten untereinander, wer das Stimmrecht ausübt.
  • Der Beirat als Sammelstelle: Mehrere Eigentümer bevollmächtigen den Beirat, der die Vollmachten gebündelt vorab an die Verwaltung schickt. Ein eingespielter Weg, der den Einlass für alle beschleunigt.
  • Dauervollmacht für alle künftigen Versammlungen: Zulässig – Sie müssen nicht jedes Jahr eine neue ausstellen. Eine unbefristete Vollmacht gilt, bis Sie sie widerrufen. Schreiben Sie den Geltungsbereich („für alle Eigentümerversammlungen der WEG …“) ausdrücklich hinein.
  • Generalvollmacht plus WEG-Vollmacht: Beide können nebeneinander bestehen. Für WEG-Angelegenheiten hat die speziellere Vollmacht im Zweifel Vorrang.

Wer gar nicht persönlich erscheinen kann, sollte außerdem prüfen, ob die Gemeinschaft eine hybride Eigentümerversammlung anbietet. Dann können Sie – oder Ihr Bevollmächtigter – online teilnehmen und abstimmen. Wichtig: Ein Recht auf Online-Teilnahme gibt es nur, wenn die WEG sie per Beschluss eingeführt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG); ohne einen solchen Beschluss muss Ihr Vertreter persönlich erscheinen. Und bei Dauerstreit über Stimmen und Mehrheiten hilft unser Ratgeber, Konflikte in der WEG zu lösen.

Kostenfreier Vermietungs-Check!
Mietpreis, Anpassung oder rechtliche Fragen. Nutzen Sie unseren Check und erhalten Sie eine fundierte Einschätzung zu Ihrem Anliegen.

FAQ – Häufige Fragen zur Vollmacht in der Eigentümerversammlung

Was ist eine Vollmacht für die Eigentümerversammlung?

Eine Vollmacht ist eine Erklärung, mit der ein Wohnungseigentümer eine andere Person berechtigt, ihn in der Eigentümerversammlung zu vertreten – also teilzunehmen, mitzureden und in seinem Namen abzustimmen. Die abgegebene Stimme zählt so, als hätte der Eigentümer selbst abgestimmt.

Wie viele Vollmachten darf ein Eigentümer ausstellen?

Unbegrenzt. Weder das WEG noch das BGB nennen eine Höchstzahl. Ein Wohnungseigentümer kann gleichzeitig mehrere Personen bevollmächtigen, ihn in der Eigentümerversammlung zu vertreten.

Können mehrere Bevollmächtigte gleichzeitig für mich abstimmen?

Nein. Pro Eigentümer wird das Stimmrecht nur einmal ausgeübt. Erscheinen mehrere Bevollmächtigte, müssen sie sich einigen; geben sie gleichzeitig ein Votum ab, können sie nur einheitlich abstimmen.

Muss die Vollmacht für die Eigentümerversammlung unterschrieben sein?

Nein. Seit der WEG-Reform 2020 genügt die Textform nach § 25 Abs. 3 WEG. Eine eigenhändige Unterschrift oder notarielle Beglaubigung ist nur erforderlich, wenn die Gemeinschaftsordnung das ausdrücklich vorschreibt.

Reicht eine E-Mail oder ein Foto der Vollmacht?

Ja. E-Mail, Scan, PDF oder Foto erfüllen die Textform, solange Vollmachtgeber, Bevollmächtigter und Umfang erkennbar sind. Der Nachweis sollte vor oder spätestens beim Einlass vorliegen.

Gilt meine Vollmacht auch für künftige Eigentümerversammlungen?

Ja, wenn sie entsprechend formuliert ist. Eine Dauervollmacht „für alle Eigentümerversammlungen“ ist zulässig und gilt, bis der Eigentümer sie widerruft. Fehlt eine solche Formulierung, gilt die Vollmacht im Zweifel nur für die konkret genannte Versammlung.

Kann mein Bevollmächtigter online an der Versammlung teilnehmen?

Ja, sofern die WEG die Online-Teilnahme per Beschluss ermöglicht hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG), etwa als hybride Versammlung. Der Bevollmächtigte übt die Rechte des Eigentümers dann digital aus. Ohne einen solchen Beschluss muss er persönlich erscheinen.

Kann die Gemeinschaftsordnung vorschreiben, wer mich vertreten darf?

Ja. Eine Vertreterklausel kann den Kreis der zulässigen Vertreter begrenzen, etwa auf Verwalter, Miteigentümer oder Ehepartner. Sie darf das Stimmrecht aber nicht vollständig aushöhlen.

Versammlungen, die sauber laufen – mit einer Verwaltung, die mitdenkt

Vollmachten sind ein kleiner Punkt mit großer Wirkung: Werden sie falsch geprüft, zu spät gerügt oder schlampig dokumentiert, entstehen schnell Streit über Mehrheiten und anfechtbare Beschlüsse. Eine gut vorbereitete Eigentümerversammlung nimmt diese Fragen vorweg – mit einer klaren Teilnehmerliste, sauberer Vollmachtsprüfung und einem nachvollziehbaren Protokoll.
Genau das ist unser Tagesgeschäft: Als Münchner Hausverwaltung betreuen wir über 4.000 Wohneinheiten und sorgen dafür, dass Versammlungen rechtssicher und reibungslos ablaufen. Wenn Sie sich eine Verwaltung wünschen, die Beschlüsse vorbereitet statt nur verwaltet, finden Sie hier mehr zu unserer WEG-Verwaltung – und ein Bild von uns auf der Seite Über uns.

WEG-Kurzcheck für Ihre WEG
Wo steht Ihre WEG?

Vergessen Sie nicht, diesen Beitrag zu teilen!

Director WEG & Property Management

Über den Autor:

Marius May

Marius May ist Director WEG & Property Management bei LPE und gelernter Immobilienkaufmann. Er hat 300+ Eigentümerversammlungen geleitet und Sanierungen im Millionenbereich umgesetzt – genau die Fragen, Risiken und Entscheidungen der Eigentümer kennt er aus erster Hand. Deshalb kann er komplexe Verwaltungsthemen praxisnah und verlässlich für die Zielgruppe aufbereiten.

Sie haben eine Frage zu diesem Artikel?

Verwandte Artikel

Zum Thema passen auch folgende Themen gut oder so
WEG

Woher kommt das Münchner Trinkwasser?

Der Weg des Münchner Trinkwassers – von der Alpenquelle bis zum Wasserhahn(..)
Eigentum

Wartungsfugen: Zahlt die Versicherung?

Wartungsfugen sind Ihre Pflicht: Das BGH-Urteil IV ZR 236/20 erklärt, warum die(..)
Vermieten

Klingelschild Mieterwechsel: Wer zahlt?

Klingelschild beim Mieterwechsel: Warum in der Regel der Vermieter zahlt, was in(..)