Wespennest im Rollladenkasten – Wer trägt die Kosten?

Verfasst von

Lucas Peter Ellmer

Geschäftsführer von LPE Immobilien

Ein Wespennest im Rollladenkasten einer Wohnung, mehrere Wespen umschwirren das Nest – Symbolbild für die Frage, wer die Kosten bei Befall trägt.

Inhalt

Wenn sich ein Wespennest am Gebäude bildet

Ein Wespennest im Rollladenkasten ist mehr als nur ein saisonales Ärgernis: Es kann die Nutzung der Wohnung einschränken, eine Gefahr für Allergiker darstellen und stellt häufig die Frage nach der Kostenverteilung. Doch wer zahlt die Entfernung? Mieter, Vermieter, Eigentümer oder die WEG? Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, wer für den betroffenen Bauteil zuständig ist – und ob ein Mangel im rechtlichen Sinn vorliegt.

Wespennester und die rechtliche Einordnung

Wespen sind Teil der natürlichen Umgebung und unterliegen dem Naturschutz. Ein einzelner Wespenflug begründet noch keine Pflicht zur Handlung. Wird jedoch ein Nest im Rollladenkasten, unter der Fassade oder am Dach festgestellt, kann ein Mangel der Mietsache oder des Gemeinschaftseigentums vorliegen, insbesondere wenn:

  • eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht (z. B. für Allergiker),
  • die Nutzbarkeit der Wohnung eingeschränkt ist,
  • oder das Nest leicht zugänglich ist und die Nutzung von Fenstern oder Türen einschränkt.

Mietverhältnis: Wer zahlt bei Wespennest im Rollladen?

Vermieter ist grundsätzlich zuständig

Befindet sich das Nest im Bereich der Wohnung oder an festen Bauteilen (wie einem Rollladenkasten), ist in aller Regel der Vermieter zur Entfernung verpflichtet – vorausgesetzt, die Wespen beeinträchtigen den vertragsgemäßen Gebrauch oder stellen eine konkrete Gefahr dar.

Wichtige Hinweise für Mieter:

  • Nicht selbst beauftragen: Der Vermieter muss die Möglichkeit haben, selbst tätig zu werden oder einen Dienstleister zu beauftragen.
  • Unverzügliche Anzeige: Ein Mangel muss dem Vermieter umgehend gemeldet werden, idealerweise mit Foto oder Video.
  • Eigenmächtiges Handeln kann teuer werden: Wer ohne Absprache einen Schädlingsbekämpfer beauftragt, riskiert, auf den Kosten sitzenzubleiben.

Eigentumswohnung & WEG: Wer zahlt wann?

Entscheidend: Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?

  • Außenliegende Rollläden gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum. In diesem Fall ist die WEG bzw. Hausverwaltung zuständig und trägt die Kosten – anteilig über die Instandhaltungsrücklage oder Sonderumlagen.
  • Innenliegende oder nachträglich eingebaute Rollläden zählen meist zum Sondereigentum. Hier trägt der einzelne Eigentümer die Verantwortung und auch die Kosten der Entfernung.

Tipp: Die genaue Zuordnung ergibt sich aus der Teilungserklärung oder dem Aufteilungsplan. Bei Unsicherheiten lohnt sich die Rücksprache mit der Verwaltung.

Gebäudeversicherung zahlt in der Regel nicht

Ein Wespennest stellt keinen versicherten Schaden im Sinne der Wohngebäudeversicherung dar, da es sich weder um ein plötzliches noch um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt. Die Entfernung fällt unter die laufende Instandhaltungspflicht – ähnlich wie bei normalen Gebrauchsspuren.

Ausnahme: Kommt es zu einem nachweisbaren Folgeschaden (z. B. durch Zerstörung elektrischer Leitungen oder Bauschäden), kann im Einzelfall Versicherungsschutz bestehen.

Kosten und fachgerechte Entfernung

  • Die Entfernung muss durch einen Fachbetrieb erfolgen (z. B. Schädlingsbekämpfer, Imker).
  • Kosten: zwischen 100 und 250 €, je nach Aufwand, Lage und Zugänglichkeit
  • Bei besonders geschützten Arten (z. B. Hornissen) ist ggf. eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich.

Fazit: Wer zahlt bei einem Wespennest im Rollladenkasten?

  • Im Mietverhältnis trägt in der Regel der Vermieter die Kosten, sofern ein Mangel vorliegt.
  • In der WEG kommt es auf die Zuordnung an: Gemeinschaftseigentum → WEG zahlt, Sondereigentum → Einzeleigentümer zahlt.
  • Gebäudeversicherung übernimmt die Kosten nur in Ausnahmefällen.
  • In jedem Fall gilt: Nicht selbst entfernen, sondern zuständige Stelle informieren.

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