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Nachträgliche Tagesordnungspunkte: Können Sie TOPs und Beschlussvorlagen noch zur ETV ergänzen?

Verfasst von
Marius May
Director WEG & Property Management

Inhalt

Die Einladung ist raus, die Tagesordnung steht – und dann fällt doch noch ein wichtiges Thema ein. Darf der Verwalter jetzt noch einen nachträglichen Tagesordnungspunkt nachschieben? Und was ist mit der passenden Beschlussvorlage dazu? Für Beiräte und Eigentümer ist das eine der häufigsten Praxisfragen rund um die Eigentümerversammlung (ETV) – und die Antwort entscheidet darüber, ob ein später gefasster Beschluss überhaupt Bestand hat.

In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Ergänzung zulässig ist, welche Frist Sie unbedingt einhalten müssen und wie Sie als Beirat oder Eigentümer einen zusätzlichen TOP rechtssicher durchsetzen. Kurz vorweg: Eine Ergänzung ist möglich, solange für den neuen Punkt noch die dreiwöchige Einladungsfrist gewahrt werden kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Ergänzung der Tagesordnung ist grundsätzlich jederzeit möglich – aber nur, solange die gesetzliche Einladungsfrist von drei Wochen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG) für den nachgeschobenen Punkt noch eingehalten werden kann.
  • Ist die Frist nicht mehr wahrbar, hilft nur besondere Dringlichkeit – ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis, keine selbst verursachte Verzögerung.
  • Jeder Eigentümer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen einklagbaren Anspruch auf Aufnahme eines TOPs, wenn dessen Behandlung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
  • Eine Beschlussvorlage muss nicht bis ins Detail ausformuliert sein – eine stichwortartige, hinreichend konkrete Bezeichnung des Beschlussgegenstands reicht nach § 23 Abs. 2 WEG aus.
  • Beschlüsse zu nicht angekündigten oder zu unbestimmt formulierten TOPs sind anfechtbar – außer alle Eigentümer sind anwesend und verzichten einstimmig auf die Formvorschrift.

Warum ist die Frage überhaupt so heikel?

Jeder Beschlussgegenstand muss bei der Einberufung so bezeichnet sein, dass sich die Eigentümer inhaltlich vorbereiten und entscheiden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen – das schreibt § 23 Abs. 2 WEG vor. Wird über einen Gegenstand abgestimmt, der in der Einladung nicht oder nicht hinreichend konkret angekündigt war, ist der Beschluss regelmäßig anfechtbar. Genau hier liegt das Risiko einer spontanen Ergänzung: Ein gut gemeinter Zusatz-TOP kann eine ganze Beschlussfassung nachträglich zu Fall bringen, wenn dabei die Spielregeln missachtet wurden.

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Darf die Tagesordnung nach Versand der Einladung noch ergänzt werden?

Ja – solange die Frist eingehalten wird. Eine Ergänzung ist grundsätzlich jederzeit möglich, solange die dreiwöchige Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG für den neuen Punkt noch gewahrt werden kann. Praktisch bedeutet das: Liegen zwischen dem gewünschten Nachtrag und dem Versammlungstermin noch mindestens drei Wochen, steht einer Ergänzung nichts im Weg. Rutscht die Versammlung bereits näher, wird es eng bis unmöglich.

Wie die Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung genau berechnet wird, haben wir in einem eigenen Ratgeber erklärt.

Wichtig für Verwalter: Wer die Einladung deutlich früher als gesetzlich nötig versendet – etwa vier statt drei Wochen vorher – schafft damit bewusst ein Zeitfenster, in dem Eigentümer noch Ergänzungswünsche einbringen können, ohne dass die Frist am Ende reißt.

Was passiert, wenn die Drei-Wochen-Frist schon nicht mehr einzuhalten ist?

Dann bleibt nur der Ausnahmefall der besonderen Dringlichkeit. Diese liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn ein von außen kommendes Ereignis eine ungewöhnlich schnelle Beschlussfassung erfordert – etwa ein plötzlich aufgetretener Wasserschaden oder eine akute Gefahr für das Gemeinschaftseigentum. Entscheidend ist dabei zweierlei:

  • Das Ereignis muss unvorhersehbar und von außen kommen.
  • Selbst verursachte Verzögerungen begründen keine Dringlichkeit. Wer ein Anliegen monatelang liegen lässt und erst kurz vor der Versammlung aktiv wird, kann sich nicht auf Dringlichkeit berufen – das geht laut Gerichten zulasten des Antragstellers.

Fehlt die besondere Dringlichkeit, hilft nur eine Alternative: Der zusätzliche Punkt wird auf die nächste ordentliche oder eine gesondert einzuberufende außerordentliche Versammlung verschoben.

Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – und dieser Anspruch lässt sich notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer einen Anspruch auf Aufnahme eines TOPs und dessen Behandlung in der nächsten Versammlung, wenn sachliche Gründe für Erörterung und Beschlussfassung sprechen und die Behandlung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, praktisch umgesetzt wird er über den Verwalter.

Der Verwalter hat dabei kein eigenes inhaltliches Prüfungsrecht darüber, ob er den Antrag für sinnvoll hält. Die Aufnahme darf nur verweigert werden, wenn

  • der gewünschte TOP offensichtlich keinen Bezug zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hat, oder
  • die Aufnahme ersichtlich missbräuchlich ist – etwa wenn mit einer Flut zusätzlicher Punkte der geordnete Ablauf der Versammlung torpediert werden soll.

Aber auch dieser Anspruch endet an der Frist: Kann die Einladungsfrist für die anstehende Versammlung nicht mehr gewahrt werden und liegt kein Ausnahmefall vor, entfällt der Anspruch für diesen Termin – der Punkt wandert auf die nächste Versammlung.

Übrigens: Als Verwaltungsbeirat haben Sie hier eine Schlüsselrolle, weil Sie Anliegen der Gemeinschaft bündeln und frühzeitig beim Verwalter platzieren können.

Muss die neue Beschlussvorlage schon vollständig ausformuliert sein?

Nein. § 23 Abs. 2 WEG fordert nur eine hinreichend konkrete, stichwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands – keinen fertigen Beschlusstext. Die Eigentümer müssen erkennen können, worüber diskutiert und abgestimmt werden soll und welche Auswirkungen der Beschluss auf die Gemeinschaft und sie selbst haben könnte. Ein zu allgemein formulierter Punkt wie „Sonstiges“ oder „Verschiedenes zur Verwaltung“ reicht dagegen nicht aus und macht den späteren Beschluss angreifbar.

Praxistipp: Der genaue Beschlusstext darf in der Versammlung selbst noch angepasst werden – solange das in der Einladung angekündigte Thema dabei nicht verlassen wird. Sie können also mit einer klaren, aber nicht bis ins letzte Detail ausgearbeiteten Vorlage in die Versammlung gehen und den finalen Wortlaut dort gemeinsam schärfen.

Was gilt, wenn wirklich alle Eigentümer anwesend sind?

Für diesen Sonderfall macht das Gesetz eine Ausnahme: Sind alle Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten, kann trotz eines nicht oder nicht ordnungsgemäß angekündigten TOPs ein wirksamer Beschluss gefasst werden – wenn alle Anwesenden dem zustimmen und einstimmig auf die Einhaltung der Formvorschrift verzichten. In der Praxis ist das bei größeren Gemeinschaften selten realistisch, kann aber bei kleinen WEGs eine echte Option sein.

Ihre Checkliste für eine nachträgliche TOP-Ergänzung

Schritt Worauf Sie achten müssen
Frist prüfen Bleiben ab jetzt noch mindestens drei Wochen bis zur Versammlung?
Dringlichkeit prüfen Falls Frist zu kurz: Liegt ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis vor?
Formulierung prüfen Ist der Beschlussgegenstand stichwortartig, aber inhaltlich klar erkennbar bezeichnet?
Zustellung sicherstellen Ergänzung allen Eigentümern in Textform zugestellt, mit Hinweis auf den Nachtrag?
Alternative einplanen Reicht die Zeit nicht: Punkt für die nächste Versammlung vormerken.

Ergänzend hierzu: Wenn der Verwalter ohne Beschluss entscheidet, gelten wieder ganz eigene Regeln – auch das ein häufiger Streitpunkt rund um die Tagesordnung.

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Häufige Fragen zur nachträglichen Ergänzung der Tagesordnung

Kann der Verwalter einen TOP nach Versand der Einladung noch hinzufügen?

Ja, solange die dreiwöchige Einladungsfrist für den neuen Punkt noch eingehalten werden kann. Ist das nicht mehr möglich, braucht es einen Fall besonderer Dringlichkeit – etwa ein akutes, von außen kommendes Schadensereignis.

Was, wenn die Frist schon nicht mehr einzuhalten ist und keine Dringlichkeit vorliegt?

Dann kann der Punkt für diese Versammlung nicht mehr wirksam beschlossen werden. Er sollte auf die nächste ordentliche Versammlung verschoben oder – bei echtem Bedarf – über eine gesondert einberufene außerordentliche Versammlung behandelt werden.

Muss die Beschlussvorlage bereits vollständig ausformuliert sein?

Nein. Es reicht eine stichwortartige, aber inhaltlich hinreichend konkrete Bezeichnung des Beschlussgegenstands. Der endgültige Beschlusstext kann in der Versammlung noch angepasst werden, solange das angekündigte Thema nicht verlassen wird.

Haben einzelne Eigentümer einen Anspruch auf Aufnahme eines TOPs?

Ja, wenn die Behandlung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und sachliche Gründe dafürsprechen. Der Verwalter darf die Aufnahme nur bei offensichtlichem Missbrauch oder fehlendem Verwaltungsbezug verweigern. Der Anspruch kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden – scheitert aber an einer bereits abgelaufenen Einladungsfrist.

Was passiert, wenn trotzdem über einen nicht angekündigten TOP abgestimmt wird?

Der Beschluss ist in aller Regel anfechtbar, es sei denn, alle Eigentümer waren anwesend oder vertreten und haben einstimmig auf die Einhaltung der Formvorschrift verzichtet. Eine Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

Fazit: Frühzeitig planen statt spontan nachschieben

Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung ist kein Sonderfall, sondern rechtlich klar geregelt: Solange die Drei-Wochen-Frist eingehalten werden kann, steht einem zusätzlichen TOP nichts entgegen. Wird es eng, entscheidet allein die besondere Dringlichkeit – und die lässt sich nicht durch eigenes Zögern erzwingen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Als Hausverwaltung mit über 4.000 betreuten Wohneinheiten in München sorgen wir dafür, dass Tagesordnungen sauber vorbereitet und Beschlüsse anfechtungssicher gefasst werden. Wenn Sie wissen möchten, wie gut Ihre WEG-Verwaltung aufgestellt ist, lohnt sich ein kurzer Blick von außen.

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Director WEG & Property Management

Über den Autor:

Marius May

Marius May ist Director WEG & Property Management bei LPE und gelernter Immobilienkaufmann. Er hat 300+ Eigentümerversammlungen geleitet und Sanierungen im Millionenbereich umgesetzt – genau die Fragen, Risiken und Entscheidungen der Eigentümer kennt er aus erster Hand. Deshalb kann er komplexe Verwaltungsthemen praxisnah und verlässlich für die Zielgruppe aufbereiten.

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