Nießbrauch im Immobilienrecht: Nutzen ohne Eigentum – Ein umfassender Leitfaden

Verfasst von

Lucas Peter Ellmer

Gründer & Geschäftsführer der LPE Immobilien Management GmbH, München

Zusammenfassung vorab: Das Wichtigste zum Nießbrauch

  • Nießbrauch erlaubt die Nutzung einer Immobilie durch eine Person, ohne dass sie Eigentümer ist.

  • Besonders beliebt bei der Schenkung an Kinder: Eltern übertragen das Eigentum, behalten sich aber das Wohn- oder Vermietungsrecht vor.

  • Der Nießbraucher darf in der Immobilie wohnen oder sie vermieten – und die Einnahmen behalten.

  • Der Eigentümer ist rechtlich eingetragen, aber in seinen Rechten stark eingeschränkt.

  • Eine klare vertragliche Regelung ist entscheidend, um Streit und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Inhalt

Was ist Nießbrauch? – Eine grundlegende Einordnung

Nießbrauch (§ 1030 BGB) ist das umfassendste persönliche Nutzungsrecht im deutschen Zivilrecht. Er räumt einer Person (dem Nießbraucher) das Recht ein, eine Immobilie zu nutzen und die Erträge daraus zu beziehen – ohne selbst Eigentümer zu sein. Der Eigentümer bleibt im Grundbuch eingetragen, kann jedoch die Immobilie selbst nicht nutzen, solange der Nießbrauch besteht.

Nießbrauch bedeutet konkret:

  • Der Nießbraucher darf dort wohnen oder die Immobilie vermieten und Mieteinnahmen behalten.

  • Der Eigentümer ist in der Verfügung über die Immobilie eingeschränkt – insbesondere beim Verkauf oder bei der Nutzung.

  • Der Nießbrauch kann auf Lebenszeit oder zeitlich befristet vereinbart werden.

  • Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen und ist damit rechtlich abgesichert.

Warum wird Nießbrauch vereinbart?

Nießbrauch wird aus verschiedenen strategischen, steuerlichen und familiären Gründen eingesetzt. Er bietet eine Brücke zwischen Eigentumsübertragung und der Sicherung der Nutzungsrechte.

Typische Anwendungsfälle:

  • Schenkung an Kinder: Eltern übertragen das Eigentum an ihre Kinder, behalten aber lebenslanges Wohnrecht oder Vermietungserlöse.

  • Pflegevorsorge: Eltern behalten sich die Mieteinnahmen vor, um Pflegekosten finanzieren zu können.

  • Steuergestaltung: Der Wert der Immobilie wird durch den Nießbrauch gemindert – das kann Erbschafts- oder Schenkungssteuer senken.

  • Trennung Eigentum/Nutzung: Unternehmer übertragen Immobilien an die nächste Generation, nutzen sie aber weiter für den Betrieb.

Vorteile für den Übergeber:

  • Wohnrecht auf Lebenszeit

  • Mieteinnahmen sichern finanzielle Freiheit im Alter

  • Reduzierung steuerlicher Belastung bei Übertragungen

Vorteile für den Übernehmer:

  • Frühzeitiger Eigentumserwerb ohne sofortige Nutzungspflicht

  • Langfristige Planungssicherheit

  • Steuerlich begünstigte Übernahme (z. B. durch reduzierten Wertansatz)

Wer zahlt was? – Aufteilung der Kosten beim Nießbrauch

Die Kostenverteilung bei einem Nießbrauch richtet sich oft nach vertraglichen Regelungen – gesetzlich ist sie nicht eindeutig geregelt. Grundsätzlich gilt:

Typische Kosten beim Eigentümer:

  • Grundsteuer

  • Versicherungen (Gebäudeversicherung)

  • Erhaltungsmaßnahmen, die dem Werterhalt dienen (z. B. neue Dachdeckung)

Typische Kosten beim Nießbraucher:

  • Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser etc.)

  • Kleinreparaturen und regelmäßige Wartung

  • Verwaltungskosten bei Vermietung

Wichtig: Es empfiehlt sich dringend, alle Regelungen vertraglich festzuhalten. Sonst drohen im Streitfall Unsicherheiten.

Was bedeutet Nießbrauch für Vermietung und Einnahmen?

Ein Nießbraucher hat das volle Recht zur Nutzung und zur wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie – das schließt die Vermietung ein.

Konkrete Rechte:

  • Der Nießbraucher darf die Immobilie vermieten und die Mieteinnahmen behalten.

  • Der Eigentümer darf nicht in das Mietverhältnis eingreifen, solange der Nießbrauch besteht.

  • Der Nießbraucher haftet als Vermieter gegenüber den Mietern.

Diese Regelung ist besonders für ältere Eigentümer attraktiv, die ihren Kindern die Immobilie übertragen, aber weiterhin von den Mieteinnahmen leben möchten.

Kommunikation und Verwaltung: Wer ist Ansprechpartner?

Im Alltag ist der Nießbraucher die Hauptansprechperson, besonders bei bewohnten oder vermieteten Immobilien. Dennoch trägt der Eigentümer die rechtliche Verantwortung.

Empfehlung:

  • Klare Absprache im Vertrag, wer mit Verwaltung, Versicherungen, WEG etc. kommuniziert.

  • Vollmacht oder Zuständigkeit schriftlich regeln, um Doppelkommunikation oder Lücken zu vermeiden.

Wer ist in der Eigentümerversammlung stimmberechtigt?

Trotz Nießbrauch liegt das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung weiterhin beim eingetragenen Eigentümer. Der Nießbraucher darf nur teilnehmen, wenn ihm eine Vollmacht erteilt wurde.

Ausnahmefälle:

  • Der Nießbraucher kann durch ausdrückliche vertragliche Regelung bevollmächtigt werden, für den Eigentümer abzustimmen.

  • Ohne Vollmacht hat er kein Mitbestimmungsrecht, auch wenn er die Immobilie nutzt.

Steuerliche Auswirkungen und Gestaltungsspielräume

Nießbrauch ist ein wertvolles Instrument zur steuerlichen Optimierung – sowohl bei der Schenkung als auch bei der Erbschaft.

Steuerliche Vorteile:

  • Der Nießbrauch mindert den Wert der Immobilie bei der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer.

  • Es gelten bewertungsrechtliche Abschläge, die den steuerpflichtigen Wert deutlich reduzieren können.

  • Bei Vermietung kann der Nießbraucher Werbungskosten geltend machen – z. B. für Erhaltungsaufwand oder Zinsen bei Darlehen.

Beispiel:
Ein Haus mit einem Verkehrswert von 800.000 €. Der lebenslange Nießbrauch der Eltern reduziert den steuerlich anzusetzenden Wert auf etwa 500.000 € – je nach Alter und Nutzungswert.

Häufige Fragen zum Nießbrauch

Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?

Wohnrecht: Nur das persönliche Recht, in der Immobilie zu wohnen – keine wirtschaftliche Nutzung.

Nießbrauch: Umfassendes Recht zur Nutzung und wirtschaftlichen Verwertung – inklusive Vermietung und Einnahme der Miete.

Kann Nießbrauch gelöscht werden?

Ja – Nießbrauch kann durch:

  • Verzicht des Nießbrauchers

  • Ablauf einer befristeten Vereinbarung

  • Tod des Nießbrauchers (bei lebenslangem Nießbrauch)

… beendet und im Grundbuch gelöscht werden.

Ist eine Schenkung mit Nießbrauch steuerfrei?

Nicht automatisch. Die Schenkung ist steuerpflichtig, aber der Nießbrauch reduziert den Steuerwert erheblich – oft bis unter die Freibetragsgrenzen.

Kann man eine Immobilie mit Nießbrauch verkaufen?

Ja, aber nur mit Zustimmung des Nießbrauchers – oder nach Löschung des Rechts. Der Verkauf mit bestehendem Nießbrauch senkt in der Regel den Kaufpreis, da der Erwerber die Immobilie nicht sofort nutzen kann.

Fazit: Nießbrauch bietet Flexibilität, erfordert aber Präzision

Der Nießbrauch ist ein mächtiges Instrument im Immobilienrecht. Er ermöglicht es, Eigentum zu übertragen, ohne die Kontrolle über Nutzung und Erträge aufzugeben. Ob als Gestaltungsmittel in der Nachfolge, zur Absicherung im Alter oder zur steuerlichen Optimierung – wichtig ist eine sorgfältige vertragliche Ausgestaltung, um Streit zu vermeiden.

Tipp: Lassen Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt oder Notar beraten, bevor Sie Nießbrauch vertraglich regeln – besonders bei Schenkung oder Verkauf.

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Lucas Peter Ellmer, Geschäftsführer der LPE Immobilien Management GmbH in München, im Porträt – lächelnd in moderner Lobby mit Holzverkleidung im Hintergrund.
Gründer & Geschäftsführer der LPE Immobilien Management GmbH, München

Über den Autor:

Lucas Peter Ellmer

Ausgebildeter Schreinergeselle, IHK-zertifizierter Verwalter sowie B.Sc. & M.Sc. der Betriebswirtschaftslehre. Als Gründer und Geschäftsführer der LPE Immobilien Management GmbH in München verantwortet er die kaufmännische Steuerung, Prozessdigitalisierung und KPI-basiertes Reporting – mit klarer Umsetzung im operativen Tagesgeschäft. Im Ratgeber verbindet er Handwerkspraxis und betriebswirtschaftliche Expertise und schreibt über WEG-/Mietverwaltung, Sanierungen im Bestand und transparente Steuerung für Eigentümer und Beiräte.

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