Tierhaltung in der Mietwohnung – ein Dauerbrenner für Vermieter
Kaum ein Thema sorgt in Mietverhältnissen für so viele Diskussionen wie die Haltung von Hunden oder Katzen. Viele Vermieter möchten aus nachvollziehbaren Gründen keine Tiere im Haus – Lärm, Gerüche, Beschädigungen, Konflikte mit anderen Mietern. Doch rechtlich ist nicht alles erlaubt, was man persönlich ablehnt.
Deshalb gilt: Wer als Vermieter rechtssicher handeln will, sollte wissen, was erlaubt ist, was nicht – und wo kluge Formulierungen im Mietvertrag den Unterschied machen.
1. Was sagt die Rechtsprechung zur Haustierhaltung?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2013 (Az. VIII ZR 168/12) entschieden, dass ein generelles Verbot der Hundehaltung oder Katzenhaltung in Mietverträgen unwirksam ist. Stattdessen gilt:
Die Haltung größerer Tiere – insbesondere Hunde und Katzen – darf von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden.
Damit haben Vermieter ein Zustimmungsrecht, müssen aber im Einzelfall abwägen. Eine pauschale Ablehnung ist unzulässig.
2. Wann dürfen Sie als Vermieter die Haustierhaltung ablehnen?
Einzelfallentscheidungen müssen begründet sein. Zulässige Gründe sind zum Beispiel:
- Gefahr oder Belästigung: Listenhund, unkontrolliertes Bellen, wiederholte Beißvorfälle
- Allergien: Nachgewiesene Tierhaarallergien anderer Mieter
- Platzverhältnisse: Hundehaltung in sehr kleinen Wohnungen
- Mehrere Tiere: Wenn durch Anzahl oder Art der Tiere erhebliche Beeinträchtigungen drohen
Wichtig: Sie müssen als Vermieter individuell begründen, warum Sie ablehnen – ein einfaches „Ich will keine Tiere“ reicht nicht aus.
3. Was ist immer erlaubt – auch ohne Zustimmung?
Kleintiere dürfen laut ständiger Rechtsprechung nicht verboten werden, wenn sie:
- In üblichen Käfigen oder Aquarien gehalten werden
- Keine Störungen verursachen
Dazu zählen z. B.:
- Zierfische
- Hamster
- Meerschweinchen
- Kaninchen
- Wellensittiche
- Schildkröten
Auch hier gilt: Wenn eine übermäßige Anzahl gehalten wird oder Belästigungen auftreten, kann eingeschritten werden.
4. Klare Mietverträge helfen
Ein pauschales Verbot ist unwirksam – eine Zustimmungsklausel ist jedoch zulässig. Das heißt:
„Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.“
Das gibt Ihnen die Kontrolle über die Situation, ohne rechtlich angreifbar zu sein. Wichtig: Bei Zustimmung sollte diese schriftlich erfolgen – am besten mit dokumentierten Nebenabsprachen (Größe, Anzahl, Verhalten, Haftpflichtnachweis).
5. Was tun bei Verstößen?
Wenn ein Mieter ohne Zustimmung einen Hund oder eine Katze hält, obwohl der Vertrag eine Zustimmung verlangt:
- Schriftlich zur Entfernung auffordern – mit Fristsetzung
- Abmahnung bei Weigerung oder Problemen
- Klage oder Kündigung als letztes Mittel, wenn z. B. andere Mieter massiv beeinträchtigt werden oder eine Gefährdung besteht
Wichtig ist die Dokumentation: Protokolle, Beschwerden, Fotos, Lärmmessungen – je besser Sie vorbereitet sind, desto sicherer agieren Sie.
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Als Verwalter übernehmen wir für Sie nicht nur die Kommunikation mit Mietern, sondern prüfen auch Mietverträge, setzen Anpassungen um und klären Streitfälle mit Fingerspitzengefühl und rechtlicher Sicherheit.
Gerade in WEGs oder größeren Mietobjekten ist ein sauberes, einheitliches Vorgehen entscheidend, um Konflikte zu vermeiden.
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FAQ
Darf ich in meinem Mietvertrag Hunde und Katzen komplett verbieten?
Nein. Der BGH hat entschieden, dass ein generelles Verbot unwirksam ist. Eine Zustimmungsklausel ist jedoch erlaubt.
Was ist mit exotischen Tieren?
Hier dürfen Vermieter deutlich restriktiver sein – z. B. bei Schlangen, Spinnen oder Reptilien. Diese fallen nicht unter die Kleintierregel.
Muss ich zustimmen, wenn ein Mieter bereits ohne Erlaubnis ein Tier hält?
Nicht zwingend. Prüfen Sie die Situation im Einzelfall. Wenn keine Störung vorliegt und das Tier bereits lange gehalten wird, kann eine Duldung entstehen.