Der Mieter ist ausgezogen, die Wohnung übergeben – und sofort steht die Frage im Raum: Wann muss ich als Vermieter die Kaution zurückzahlen, und wie lange darf ich sie noch behalten? Die kurze Antwort vorweg: Ein festes gesetzliches Datum gibt es nicht. Sie dürfen die Kaution für eine angemessene Prüffrist einbehalten – in der Praxis meist drei bis sechs Monate. Ist die Betriebskostenabrechnung noch offen, darf ein angemessener Teil sogar länger zurückbehalten werden.
In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, wie lange Sie die Kaution einbehalten dürfen, wofür Sie sie verwenden dürfen und wie Sie sauber abrechnen – ohne Streit mit dem Mieter zu riskieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt keine feste gesetzliche Frist – der Vermieter darf die Kaution für eine angemessene Prüfzeit einbehalten.
- In der Praxis gelten drei bis sechs Monate als angemessen, um offene Ansprüche zu prüfen.
- Für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf ein angemessener Teilbetrag länger einbehalten werden – der Rest ist zügig auszuzahlen.
- Verwenden darf der Vermieter die Kaution nur für berechtigte, nachweisbare Forderungen (Miete, Nebenkosten, Schäden über normale Abnutzung hinaus).
- Der Rückzahlungsanspruch des Mieters verjährt erst nach drei Jahren.
Was ist die Mietkaution?
Die Mietkaution ist eine Sicherheit, die der Mieter dem Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses stellt. Sie dient dazu, mögliche Forderungen des Vermieters nach Mietende abzusichern – etwa offene Miete oder Schäden an der Wohnung. Rechtlich geregelt ist sie in § 551 BGB.
Daraus ergeben sich drei wichtige Grenzen: Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen, der Mieter darf sie in drei Monatsraten zahlen, und der Vermieter muss sie getrennt von seinem eigenen Vermögen und insolvenzfest anlegen. Gerade in München, wo die Mieten hoch sind, geht es dabei schnell um vierstellige Beträge – ein sauberer Umgang damit ist Pflicht. Wie Sie die Kaution korrekt entgegennehmen und anlegen, lesen Sie in unserem Beitrag zur Kaution in der Vermietung.
Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Der Vermieter darf die Kaution so lange einbehalten, wie er für die Prüfung möglicher Ansprüche vernünftigerweise braucht – einen gesetzlich festen Stichtag gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass es keine allgemein gültige Abrechnungsfrist gibt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Die Regelfrist: drei bis sechs Monate
In der Praxis hat sich eine Prüf- und Abrechnungsfrist von etwa drei bis sechs Monaten etabliert. In dieser Zeit kann der Vermieter prüfen, ob noch Miete offen ist, ob Schäden vorliegen oder Nebenkosten nachzuzahlen sind. Steht fest, dass keine Forderungen bestehen, muss die Kaution zügig – und nicht erst am letzten Tag der Frist – zurückgezahlt werden.
Sonderfall: offene Betriebskostenabrechnung
Häufig ist bei Auszug die Betriebskostenabrechnung noch nicht fertig. Dann darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution als „Sicherheitseinbehalt“ zurückhalten, bis abgerechnet ist (BGH, Az. VIII ZR 71/05). Wichtig ist die Verhältnismäßigkeit: Erwartet man etwa 200 Euro Nachzahlung, darf nicht eine Kaution von 1.500 Euro komplett blockiert werden – nur der voraussichtlich benötigte Betrag. Den klar nicht benötigten Rest muss der Vermieter schon vorher auszahlen.
Beispiel: Mietende ist der 31.07., die Abrechnung für das laufende Jahr kommt erst im Folgejahr. Der Vermieter zahlt den Großteil der Kaution nach der Prüffrist aus und behält nur einen realistischen Sicherheitsabschlag für die zu erwartende Nachzahlung ein.
Wofür darf der Vermieter die Kaution verwenden?
Die Kaution ist zweckgebunden: Sie sichert ausschließlich berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis ab. Dazu zählen:
- Offene Mietzahlungen oder Mietrückstände.
- Nicht gezahlte Betriebs- oder Nebenkosten bzw. Nachzahlungen aus der Abrechnung.
- Schäden an der Wohnung, für die der Mieter haftet – also über die normale Abnutzung hinaus.
- Nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen, sofern eine wirksame Vereinbarung dazu besteht.
Nicht zulässig ist dagegen, die Kaution für normale Gebrauchsspuren, für eine allgemeine „Rücklage“ oder für pauschale Abzüge ohne konkreten Nachweis zu verwenden. Was zu den umlagefähigen Posten gehört und was nicht, klärt unser Beitrag zu den umlagefähigen Kosten. Streit über Schäden lässt sich am besten mit einem sauberen Übergabeprotokoll beim Mieterwechsel vermeiden.
Wie läuft die Kautionsabrechnung ab?
Eine korrekte Abrechnung schützt beide Seiten. Gehen Sie als Vermieter am besten in dieser Reihenfolge vor:
- Übergabeprotokoll auswerten: Gibt es dokumentierte Schäden oder offene Punkte aus der Wohnungsübergabe?
- Schriftlich abrechnen: Teilen Sie dem Mieter nachvollziehbar mit, welcher Betrag wofür einbehalten wird.
- Teilrückzahlung leisten: Was nicht für konkrete Forderungen reserviert ist, zahlen Sie zeitnah zurück.
- Rest nach der Abrechnung auszahlen: Sobald die Betriebskostenabrechnung steht, geben Sie den verbleibenden Betrag frei.
Praxistipp: Transparenz beugt Streit vor. Eine kurze, begründete Aufstellung – „X Euro für Nachzahlung Betriebskosten, Rest überwiesen am …“ – nimmt die meisten Konflikte vorweg.
Was passiert, wenn der Vermieter zu lange wartet?
Zahlt der Vermieter die Kaution ohne berechtigten Grund nicht zurück, kann der Mieter ihn nach Ablauf der angemessenen Frist schriftlich auffordern und eine Frist setzen. Reagiert der Vermieter weiter nicht, bleibt der Klageweg. Wichtig für beide Seiten: Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt erst nach drei Jahren – Zeitdruck besteht also nicht sofort, ein zügiges und faires Vorgehen ist aber im Interesse beider Parteien.
Häufige Fragen zur Kautionsrückzahlung
Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach Auszug einbehalten?
Es gibt keine feste gesetzliche Frist. Üblich und angemessen sind drei bis sechs Monate zur Prüfung offener Ansprüche. Steht früher fest, dass keine Forderungen bestehen, ist die Kaution zügig zurückzuzahlen.
Darf der Vermieter die ganze Kaution wegen der Betriebskosten behalten?
Nein. Er darf nur einen angemessenen Teil zurückhalten, der die voraussichtliche Nachzahlung deckt. Der übrige Betrag ist auch vor der endgültigen Abrechnung auszuzahlen.
Wofür darf die Kaution einbehalten werden?
Nur für berechtigte, nachweisbare Forderungen aus dem Mietverhältnis: offene Miete, Nebenkostennachzahlungen, vom Mieter verschuldete Schäden und bei wirksamer Vereinbarung nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen. Normale Abnutzung zählt nicht dazu.
Wie hoch darf die Mietkaution sein?
Höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB). Der Mieter darf sie in drei gleichen Monatsraten zahlen, und der Vermieter muss sie getrennt vom eigenen Vermögen anlegen.
Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution?
Der Anspruch verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
Die Kautionsabrechnung ist einer der häufigsten Reibungspunkte beim Auszug – und einer der vermeidbarsten. Wer Fristen einhält, transparent abrechnet und nur Belegbares einbehält, spart sich Ärger und Anwaltskosten. Als Mietverwaltung in München übernehmen wir genau das für über 4,000 betreute Wohneinheiten: saubere Übergaben, fristgerechte Abrechnungen und eine faire Kautionsrückzahlung. Mehr dazu auf unseren Seiten zur Mietverwaltung München und zum Thema Wohnung vermieten in München.